AG Hamburg-Bergedorf urteilt umfangreich, aber korrekt gegen die LVM Versicherung wegen restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.6.2016 – 410b C 49/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Stade ist es nicht weit bis Hamburg. Wir stellen Euch daher heute noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Das erkennende Gericht hat das Urteil sehr umfangreich und völlig korrekt begründet. Insbesondere hat das Gericht die beiden Grundsatzurteile des BGH zu den Sachverständigenkosten im Verhältnis zu dem Schädiger, nämlich die Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, zur Begründung des klagezusprechenden Urteils herangezogen. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen dazu, dass es nicht auf die Einzelposten der Rechnung, sondern entsprechend der zutreffenden Rechtsprechung des LG Hamburg, auf den Gesamtbetrag ankommt. Lest daher selbst das Urteil aus Hamburg-Bergedorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
Az.: 410b C 49/16

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G,, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Jochen Herwig, Kolde Ring 21, 48126 Münster

– Beklagter –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf – Abteilung 410b – durch die Richterin M. am 08.06.2016 auf Grund des Sachstands vom 06.05.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.         Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2016.

2.         Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 64,62 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG in Höhe von 64,62 € zu.

Die Haftung des Beklagten für die dem Zedenten aus dem Verkehrsunfall vom 23.11.2015 entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Geschädigte/Zedent hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten auch wirksam gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten.

Zu den dem Zedenten gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten. Sachverständigenkosten zählen zu den mit dem Schadensfall unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, zitiert nach Juris, Rn. 11, m.w.N).

Insbesondere waren auch die bei der Erstattung des Gutachtens anfallenden Nebenkosten von der Abtretung vom 24.11.2015 erfasst. Dies ergibt sich bereits hinreichend aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung (Anlage K1) sowie der auf der Rückseite abgedruckten Preisliste (Anlage K2). Die Abtretungserklärung enthält zwar zunächst den Hinweis, dass das Sachverständigenbüro sein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet. Des Weiteren wird der Zedent dort aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Sachverständigenkosten gemäß der mir vorgelegten Preisliste“ unmittelbar von der Versicherung an den Sachverständigen gezahlt werden sollen. Schließlich hatte der Zedent auch mittels Ankreuzens zu bestätigen, dass er die Preisliste auf der Rückseite zur Kenntnis genommen hat. Aus dieser, die der Zedent am gleichen Tag wie die Abtretungserklärung explizit unterschrieben hat, ergibt sich sodann nicht nur die Liste der zu berechnenden Preise, die für jedermann offensichtlich auch einen Abschnitt für Nebenkosten enthält, sondern auch der folgende Hinweis: „Hierbei erfolgt die Abrechnung des Grundhonorars eingeteilt nach Schadenhöhe bzw. im Totalschadensfall nach der Höhe des Wiederbeschaffungswertes, zuzüglich der anfallenden Nebenkosten,  Fahrtkosten, ggf. aller anfallenden Fremdleistungen so wie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.“ Somit war für den Geschädigten bereits bei Erklärung der Abtretung hinreichend deutlich, dass das Sachverständigenhonorar neben dem Grundhonorar auch weitere Nebenkosten umfassen würde. Dass dies auch bei dem von dem Beklagten zitierten Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek der Fall gewesen sein soll, ergibt sich aus den dortigen Urteilsgründen gerade nicht. Vielmehr ist nach dem entsprechenden und unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass sich in die beklagtenseits zitierten Entscheidungen auf einen anderen Abtretungstext beziehen.

Bei der Bemessung des Schadens und der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O. Rn. 13). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vergleiche BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (a.a.O.; s.a. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

Vorliegend ist bereits nicht festzustellen, dass die Sachverständigenkosten objektiv überhöht sind. Vielmehr sind die von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 604,88 € brutto nach Auffassung des Gerichts erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 ZPO. Da der Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2015 (Anlage K5) mitgeteilt hat, auf diese Forderung lediglich einen Betrag von 540,26 € zu zahlen, steht dem Kläger noch ein Anspruch auf die restlichen 64,62 € zu.

Der Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits daran, dass die mit dem Zedenten getroffene Honorarvereinbarung nach Ansicht des Beklagten unwirksam sein soll. Ob ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, kann schon dahinstehen. Denn bei der PAngV handelt es sich jedenfalls nicht um materielles Preisrecht, sondern um Preisordnungsrecht, sodass etwaige Verstöße die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt lassen (s. Ellenberger in Palandt, 75. Auflage 2016, § 134 BGB Rn. 26 m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Preisliste sich ausdrücklich an der BVSK Honorarvereinbarung 2013 orientiert und – anders als diese – Nebenkostenpositionen auch für Restwertanfragen unter Verweis auf den HB V-Korridor enthält, lässt die Honorarvereinbarung als solche nicht unwirksam werden. Selbst wenn man die Vereinbarung von Nebenkosten für Restwertanfragen wegen irreführendem Verweis auf die BVSK Honorarbefragung für unwirksam halten wollte, so würde dies die hier vorliegende Fallkonstellation nicht betreffen. Denn eine Restwertanfrage wurde ausweislich der Gutachterrechnung (Anlage K4) gar nicht abgerechnet. Dass die komplette Honorarvereinbarung von einer vermeintlichen Unwirksamkeit hinsichtlich der Restwertanfrage-Position umfasst sein soll, liegt hier angesichts der ohne Weiteres möglichen Teilbarkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen fern.

Für die Beurteilung, ob für den Geschädigten eine Überhöhung des Honorars ersichtlich war, kommt es nicht auf die zugrunde liegenden Einzelpositionen, sondern auf das Gesamthonorar an. Selbst wenn der Sachverständige in einer Position leicht über der üblichen Vergütung liegt, dies jedoch in anderen Positionen wieder ausgleicht, liegt insgesamt keine überhöhte Berechnung vor. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, mit einem Sachverständigen, der in der Gesamtrechnung zu einem üblichen Honorar kommt, über die einzelne Zusammensetzung desselben zu verhandeln oder gar aufgrund einzelner Nebenkosten, die ihm überhöht erscheinen, einen anderen Sachverständigen aufsuchen zu müssen, obwohl der von ihm ausgesuchte Sachverständige insgesamt keinesfalls überhöht abrechnet.

Das LG Hamburg führt hierzu mit Urteil vom 19.03.2014 aus: „Nach Auffassung der Kammer ist bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.“ (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14). Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu eigen.

Im Folgenden stellt das Landgericht darauf ab, dass das geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten die Werte des von der Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegten Honorartableaus 2012 HUK-Coburg um ca. 34 % überschritt, hielt diese Überschreitung aber jedenfalls nicht für so hoch, dass die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigengutachterkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen seien. Im vorliegenden Fall meint der Beklagte, dass die von dem Kläger abgerechneten Sachverständigengebühren erheblich überhöht und unangemessen seien und eine angemessene Vergütung für ein vergleichbares Gutachten lediglich bei 540,26 € inklusive aller Nebenkosten liege.

Zunächst hat der Beklagte vorgetragen, dass die aktuelle BVSK-Honorarbefragung keine geeignete Schätzgrundlage darstelle, sondern vielmehr auf das JVEG abzustellen sei. Diese Ansicht teilt das Gericht nicht. Wie bereits das OLG München mit Beschluss vom 12.03.2015 (10 U 579/15) umfassend in einem vergleichbaren Fall unter Verweis auf einschlägige Erwägungen des BGH ausführt, stellt das JVEG keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar (OLG München, a.a.O. – juris Rz. 18). Im seinem jüngsten Schriftsatz vom 06.05.2016 hat der Beklagte sodann doch wiederum selbst auf die BVSK-Honorarbefragung 2015 zur Feststellung einer angemessenen Vergütung verwiesen. Die Überhöhung der hiesigen Gutachterkosten werde auch daraus deutlich, dass sämtliche Nebenkostenpositionen über der BVSK-Honorarbefragung 2015 lägen, teilweise um bis zu 250% (Kopien der Fotos).

Wie bereits ausgeführt, ist für die Bemessung einer erkennbaren Überhöhung aber ausschließlich auf die Gesamthöhe des Gutachterhonorars abzustellen. Dem Beklagtenvorbringen ist aber nicht substantiiert zu entnehmen, dass die Gesamtkosten verglichen mit üblichen Entgelten derart übersetzt waren, dass für den Geschädigten deutlich eine Überschreitung des marktüblichen Honorars erkennbar war, zumal ein Abgleich mit der BVSK Honorarbefragung 2015 keine erkennbare Erhöhung ergibt. Es kann jedenfalls für rechtsfehlerfrei erachtet werden, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar innerhalb des BVSK-Korridors noch als branchenüblich angesehen wird (so auch OLG München, a.a.O.; vgl. AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18.02.2016, 410d C 146/15; LG Hamburg, Urteil vom 16.03.2015, 323 S 45/14).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei einer fiktiven Berechnung der hier geltend gemachten Sachverständigen- und Nebenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung 2015 – deren Werte im Übrigen noch unterhalb der vom Kläger in Bezug genommenen BVSK Befragung 2013 liegen – ein Rechnungsbetrag von 504,82 € netto inkl. Nebenkosten – ausgehend von dem Mittelwert des HB V Korridors von 379,50 € für eine Schadenhöhe bis 2.000,00 € und bei Berechnung der Entfernungspauschale nach Kilometern (2 x 29,3 km x 0,7 €/km). Damit liegt hier eine Überschreitung durch die vom Kläger gestellte Rechnung über 508,30 € netto (s. Anlage K4) von gerade einmal 0,69 % vor. Von „erkennbar überhöhten“ Nebenkosten kann hier bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung also in keiner Weise gesprochen werden. Auch wenn man mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; s.a. AG Hamburg-Bergedorf vom 18.02.2016, 410d C 146/15 – BeckRS 2016, 04088) den Mittelwert des Grundhonorars (ohne Nebenkosten) aus der BVSK-Honorarbefragung, Korridor HB V, in Höhe von 379,50 € ins Verhältnis zum Gesamtnettobetrag der Rechnung des Kläger in Höhe von 508,30 € (mit Nebenkosten) setzt, ergibt sich lediglich eine Überschreitung von ca. 34%. Auch hierbei kann von einer erkennbaren Überhöhung keine Rede sein (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14 für eine Überschreitung von 45%).

Es ist auch insoweit keine andere Beurteilung geboten, als der Kläger, dem der Beklagte eine überhöhte Entgeltforderung vorwirft, durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten, die dieser somit gegen den Beklagten geltend machen kann. Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). In diesem Zusammenhang kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass laut BGH ein Indiz für die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Positionen vorliege, wenn der Geschädigte die Rechnung vorgelegt und beglichen habe, woran es im vorliegenden Fall fehle. Zum einen bedeutet dies im Umkehrschluss gerade nicht, dass bei Fehlen dieser Voraussetzungen eine Erstattung stets ausscheidet. Zum anderen hätte der Kläger wohl kaum Klage erhoben, wenn die Rechnung bereits vom Geschädigten beglichen worden wäre. Aus der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung lässt sich gerade nicht der Schluss herleiten – wie der Beklagte nahe legen will – dass der Sachverständige nicht in der Lage ist, an ihn abgetretene Erstattungsansprüche selbst mit Erfolg geltend zu machen.

Im Übrigen hält das Gericht den Einwand, dass Nebenkosten nicht neben einem pauschalierten Grundhonorar verlangt werden können, für unzutreffend. Bereits die BVSK Honorarbefragung 2015 weist als Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar aus. Dementsprechend haben sowohl das Landgericht Hamburg (a.a.O.) wie auch der BGH (Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151, 3152) die gesonderte Berechnung von Nebenkosten unbeanstandet gelassen. Überdies kommt es – wie bereits dargelegt – nur auf die Höhe der Gesamtkosten an, deren erkennbare Überhöhung die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat. Aus diesem Grund kann die Beklagte weder mit Erfolg einwenden, dass das Porto gesondert in Rechnung gestellt wurde, Telefoniekosten in der heutigen Zeit nicht anfallen, die Fotokosten überhöht oder Kosten für einen 2. Fotosatz ohnehin nicht erforderlich seien etc. Denn diese Einwände beziehen sich wiederum nur auf die einzelnen Nebenkostenpositionen und lassen außer Betracht, dass es allein auf eine offensichtliche Überhöhung der Gesamtkosten und deren Erkennbarkeit durch den Geschädigten ankommt.

Auch der BGH betont, beispielsweise in dem vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 06.05.2016 in Bezug genommenen Urteil, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist. Insbesondere sei es „nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben“ (BGH, Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151, 3152). Bei der Bemessung der Schadenshöhe habe der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssten (BGH, a.a.O.). Aus diesem Grund erachtete der BGH die Schätzung des Landgerichts Saarbrücken für fehlerhaft, das in Routinefällen pauschal von einer Angemessenheit von Nebenkosten bei einer Höhe bis zu 100,00 € netto ausgegangen war. In diesem Zusammenhang sprach der BGH aber lediglich davon, dass es entgegen der Revision nicht zu beanstanden sei, verschiedene vom Sachverständigen festgesetzte Pauschalen für Nebenkosten – wie etwa das Kilometergeld oder Fotokosten – als erkennbar deutlich überhöht zu werten. Dass dies in jedem Fall so geschehen muss, impliziert der BGH gerade nicht. Vielmehr betont der BGH die tatrichterliche Schätzungsfreiheit nach § 287 ZPO, die lediglich nicht völlig abstrakt erfolgen dürfe und jedem Einzelfall Rechnung tragen müsse (BGH, a.a.O.). Auch nach den Maßstäben des BGH dürfte die Vorgehensweise des Landgerichts Hamburg, die sich am Einzelfall orientiert und einen prozentualen Vergleich mit den nach der BVSK Honorarbefragung im konkreten Einzelfall fiktiv angefallenen Kosten anstellt (s.o.), nicht zu beanstanden sein.

2. Zinsen auf die Hauptforderung schuldet der Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem 16.12.2015. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges steht dem Kläger aus eigenem Recht auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 BGB. Dass vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nicht ausdrücklich von der Abtretungserklärung erfasst waren, ist unschädlich. Denn diese Kosten sind beim Kläger selbst angefallen. Die Kosten können auch als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts verstößt in aller Regel nicht gegen § 254 BGB. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gegner erkennbar zahlungsunfähig oder -willig war. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die bloße Teilzahlung auf einen abgerechneten Betrag reicht hierfür nicht aus. Auch die – nicht weiter substantiierte  – angebliche  Erklärung  des  Beklagten  gegenüber dem  Kläger,  dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht in voller Höhe ersetzt würden, iässt eine endgültige Zahlungsunwilligkeit und von vornherein offensichtliche Erfolglosigkeit einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit nicht erkennen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, 323 S 45/14 und vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14). Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr, 2301 VV RVG beschränken. Will der Mandant in der Angelegenheit umfassend vertreten werden, geht die Verantwortung des Anwalts weiter, auch der Umfang der von ihm zu entfaltenden Tätigkeit, mag es nach außen auch bei einem einfachen Schreiben bewenden (BGH, Urteil vom 17.9.2015 – IX ZR 280/14). Dies gilt hier umso mehr, als sich das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Anlage K5 nach Umfang und Ausführlichkeit nach Ansicht des Gerichts eine durchschnittliche Gebühr rechtfertigt.

Der Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Die pauschale Behauptung des Beklagten, es sei eine unzulässige Aufteilung eines Gesamtauftrages erfolgt, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Der Kläger hat seinen gesamten Anspruch geltend gemacht und nicht aufgeteilt. Dass im Falle der Abtretung gegebenenfalls eine Klagesumme in mehreren Teilbeträgen geltend gemacht wird, ist dem vom Gesetz vorgesehen Institut der Abtretung immanent. Es ist keinesfalls so, dass nach einer Teilabtretung die unterschiedlichen Forderungsinhaber verpflichtet wären, den gleichen Anwalt einheitlich mit ihrer Interessenvertretung zu betrauen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

III. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärten Rechtsfragen und ihre Konkretisierung in der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts ist eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu AG Hamburg-Bergedorf urteilt umfangreich, aber korrekt gegen die LVM Versicherung wegen restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.6.2016 – 410b C 49/16 -.

  1. Die drei kleinen Schweinchen sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    trotz umfangreicher Entscheidungsgründe hat das AG Hamburg-Bergedorf mit der rechtswidrigen Honorarkürzungspraxis der LVM-Versicherung aus Münster wiederum kurzen Prozess gemacht und im beurteilungsrelevanten Zusammenhang verdeutlicht, das selbst eine „Überhöhung“ von ca. 34 % zu dem bisher regulierten Teilbetrag schadenersatzrechtlich nicht bedenklich sei. Wichtig war auch hier der Hinweis, dass es bei der nicht konkreten Infragestellung immer nur auf eine Gesamtkostenbetrachtung ankommen kann, nicht jedoch auf eine werkvertraglich geprägte Überprüfung der Sachverständigenrechnung im Nebenkostenbereich unter Angemessenheits- oder Üblichkeitsgesichtsgesichtspunkten, sowie erst recht nicht auf eine auch gegen das GG verstoßende Nebenkostenbeschränkung mit einem zu akzeptierenden Grenzwert von 100,00 €, die der BGH übrigens mit eindeutiger Begründung gerade in dem von der LVM favorisierten BGH-Urteil zurückgewiesen hat.

    Eine solide Entscheidung aus der freien Hansestadt, welche die ihr gebührende Berücksichtigung verdient.
    Das fehlende Auswahlverschulden und ein nicht herleitungsfähiger Verstoß wurden seitens der hier zuständigen Dezernentin zwar nicht angesprochen, die Nichterheblichkeit des versicherungsseitigen Vortrages allerdings angedeutet. Offenbar versteht die LVM-Versicherung jedoch immer noch nicht, dass sich für sie aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers nicht die gewünschte Zielsetzung verwirklichen läßt, obwohl mit den schadenersatzrechtlich unsinnigsten und widersprüchlichen Überlegungen gebetsmühlenartig immer wieder vorgetragen. Wie war zu diesem Punkt die Diktion des AG Essen-Steele seinerzeit noch, wenn auch die HUK-Coburg betreffend?

    „Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.

    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“

    Letzteres hat das AG Hamburg-Bergedorf wiederum bravourös erledigt, denn 100 % Haftung erfordern auch 100 % Schadenersatz und der § 249 S.1 BGB ist selbst in der schönen Bischofsstadt Münster noch nicht entsorgt worden. Warum sollte es also in der freien Hansestadt Hamburg anders sein?

    Noch einen entspannten Sonntag.-

    Die drei kleinen Schweinchen

  2. Heinrich Quaterkamp sagt:

    Hi, Willi,
    man muß sich einmal die „Argumentation“ reinziehen, mit der die LVM-Versicherung aus Münster auch hier wieder rechtswidrig Land zu gewinnen versucht hat. Fazit: DIE GESETZLOSEN AUS DEM MÜNSTERLAND !!

    Heinrich Quaterkamp

  3. Die drei kleinen Schweinchen sagt:

    Sorry, da fehlte was in unserem Kommentar.
    Es muss richtig heißen: …“und ein nicht herleitungsfähiger Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht“…
    Aber wo ist das, was eingetreten ist, noch zu mindern? Zumindest das hat auch der BGH in seiner Grundsatzentscheidung aus Februar 2014 zweifelsfrei erkannt.
    Die drei kleinen Schweinchen

  4. Ku sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    in einem klageabweisen Urteil des AG Gelsenkirchen steht u.a. zu lesen:

    „Zu ersetzen sind in dem Rahmen allerdings nur die Kosten, die zur tatsächlichen Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Kosten zur Schadensermittlung gem. S 249 BGB erforderlich sind, ist, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten den Auftrag erteilt hätte, wenn er selbst das Preisrisiko zu tragen hätte. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf nur einen Teil der beanspruchten Nebenkosten, wobei ein Teil der Nebenkosten als nicht erforderlich zu kürzen war.“

    Ku

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert