AG Hamburg-St. Georg spricht dem Geschädigten auch die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme zum Prüfbericht der eintrittspflichtigen Versicherung zu mit Urteil vom 2.7.2013 – 910 C 408/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder übersenden Versicherer sogenannte Prüfberichte externer Prüfdienstleister mit dem Argument, die im Gutachten des vom Geschädigten aufgeführten Werte seien überhöht. Gestrichen werden die Ersatzteilaufschläge und die Verbringungskosten. Gekürzt werden die Stundensätze usw. Der Geschädigte als Laie ist nicht in der Lage, selbst dazu Stellung zu nehmen. Es ist daher ein Gebot der Waffengleicheit, auch wenn es die Versicherungswirtschaft nicht wahrhaben will, dass sich der Geschädigte bei der notwendigen Stellungnahme zu den Schadenskürzungen sachverständiger Hilfe bedient. Er ist daher berechtigt, erneut einen Sachverständigen einzuschalten. Was liegt da näher, als den bereits involvierten Schadensgutachter erneut zu beauftragen, zu den Ausführungen in seinem Gutachten und den Ausführungen im Prüfbericht dazu eine sachverständige Stellungnahme abzugeben. Die dadurch entstehenden weiteren Kosten sind notwendige Wiederherstellungskosten und als solche vom Schädiger und dessen Versicherer zu tragen. Die Versicherungen lehnen das dann häufig ab. Das ist aber irrig. Immer wieder werden die Versicherer daher verurteilt, auch diese Stellungnahmekosten zu ersetzen, denn sie gehören mit zu den zu ersetzenden Schadenpositionen, die sich auch aus dem Verkehrsunfall adäquat ergeben, für die der VN bzw. der Versicherer einzustehen hat. So musste sich auch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit dieser Problematik beschäftigen. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei EHB Rechtsanwälte in Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Az.: 910 C 408/12

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

-Kläger-

gegen

-Beklagte-

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 910 – durch den Richter am Amtshericht … am … aufgrund des Sachstands vom … ohne mümdliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 130,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen und den Kläger von Honoraransprüchen für außergerichtliche Tätigkeit der … Rechtsanwälte in Höhe von EUR 39,00 freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von EUR 130,90.

Bei den Kosten, die der Kläger dem Geschädigten für die Erstellung seiner Stellungnahme vom 04.06.2012 in Rechnung gestellt hat, handelt es sich um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung.

Der Geschädigte sah sich dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 22.05.2012 nebst Prüfgutachten vom 08.05.2012 ausgesetzt, in dem der vom Kläger festgestellte Schadensbetrag einer Kürzung unterzogen wurde. Die Kürzungen sind für einen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar, unter anderem, weil der Rechenweg zu den Kürzungsbeträgen nicht aufgeführt ist und eine Auseinandersetzung mit den einzelnen von dem Sachverständigen der Beklagten gebildeten Kostengruppen erforderlich ist. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn sich der Geschädigte mit den Kürzungen an den von ihm beauftragten Sachverständigen wendet und diesen beauftragt, seinerseits das Prüfgutachten zu überprüfen.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass sich der Geschädigte wegen einer Überprüfung an den Kläger gewandt hat und nicht etwa an einen Rechtsanwalt. Vom Geschädigten kann eine klare Trennung zwischen technischen und rechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang nicht erwartet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Geschädigten nicht etwa nur mit rechtlichen Ausführungen konfrontiert hat und auf einer derartigen Basis eine Kürzung der Ansprüche begründet. Die Beklagte hat vielmehr das von dem Kläger erstellte Gutachten einem Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeugtechnik und Verkehrsunfatlanalytik zur Prüfung überlassen. Die Prüfung durch die Beklagte erfolgte damit auf tatsächlicher technischer Ebene. Für den Geschädigten lag es somit nahe, die Feststellungen des Sachverständigenbüros, die zu einer Kürzung des Anspruchs führen sollten, seinerseits durch den für ihn tätigen Sachverständigen auf derselben Ebene überprüfen zu lassen.

Die weitere Tätigkeit des Klägers war offenkundig auch zur Verfolgung der Ansprüche des Geschädigten geeignet, denn nach seinem Tätigwerden regulierte die Beklagte den Schaden auf der Basis des ursprünglichen Gutachtens.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Tätigkeit des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschädigte nur das Scheckheft seines Fahrzeugs hätte übersenden müssen. Die Beklagte hat im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens die entscheidungserhebliche Fragestellung nicht derartig verkürzt, sondern hat den Geschädigten vielmehr damit konfrontiert, dass die vom Kläger ermittelten Reparaturkosten nicht Grundlage der Regulierung sein sollten. Es ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen, wenn er daraufhin nicht direkt das Scheckheft übersendet, sondern die Berechnungen der Beklagten einer Überprüfung unterziehen lässt. Auch ein Hinweis auf die Scheckheftpflege in dem Ursprungsgutachten war nicht veranlasst. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die bei Beauftragung einer Markenwerkstatt anfallen. Erst auf konkrete Verweisung des Schädigers muss er sich bei der fiktiven Abrechnung unter bestimmten Voraussetzungen mit den Kosten einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt begnügen.

Der Geschädigte konnte ein Tätigwerden des Klägers nur gegen Entgelt erwarten. Die Überprüfung des von der Beklagtenseite eingeholten Gutachtens würde erkennbar einen nicht völlig zu vernachlässigenden Aufwand an Arbeitszeit für den Kläger bedeuten, so dass die begehrte Überprüfung üblicherweise nur gegen Vergütung des Aufwands zu erwarten war. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die Überprüfung sei mit der ursprünglichen Vergütung für die Erstellung des Gutachtens abgegolten. Die Gutachtenerstellung war abgeschlossen. Die Auseinandersetzung mit Prüfgutachten der gegnerischen Versicherung zählt auch nicht zum üblichen Umfang der Begutachtung. Der Geschädigte begehrte eine zusätzliche Leistung, die auch zusätzlich zu vergüten ist. Es handelte sich bei dem erneuten Tätigwerden des Klägers auch nicht um eine Nachbesserung seines ursprünglichen Gutachtens.

Der geltend gemachte Betrag ist auch hinsichtlich seiner Höhe nicht zu kürzen. Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten gelten die gleichen Grundsätze, wie sie auch im Rahmen der Beauftragung zur Erstellung eines Schadensgutachtens anerkannt sind. Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung vorliegen, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Geschädigte musste nicht von einer willkürlichen Festsetzung der Kosten durch die Kläger ausgehen. Dazu bietet der Betrag von EUR 130,90 keine Veranlassung.

Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten. Auf die Abtretungserklärung vom 01.03.2013 (Bf. 19 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Lohnkürzungen, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Stellungnahme, Stundenverrechnungssätze, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg spricht dem Geschädigten auch die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme zum Prüfbericht der eintrittspflichtigen Versicherung zu mit Urteil vom 2.7.2013 – 910 C 408/12 -.

  1. Alois Aigner sagt:

    Vollkommen richtig. Legt die ersatzverpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung auf das vom Geschädigten eingereichte Schadensgutachten einen sogenannten Prüfbericht einer Prüforganisation oder eines sonstigen von ihm beauftragten Dienstleisters oder wie im obigen Fall sogar einen Prüfbericht eines Sachverständigenbüros für Kraftfahrzeugtechnik und Verkehrsunfallanalytik vor, der die Angaben im Gutachten in Frage stellt, so ist der Geschädigte als Laie berechtigt, den ursprünglichen Sachverständigen erneut zu beauftragen, eine gutachterliche Stellungnahme zu dem Prüfbericht abzugeben. Denn das gebietet die Waffengleichheit der Parteien. Die Versicherung lässt in dem obigen Fall das Schadensgutachten sogar von einem Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeugtechnik und Verkehrsunfallanalytik überprüfen. Daher ist es gerecht, dem Geschädigten auch das Recht der Überprüfung des Prüfberichtes durch einen Sachverständigen einzuräumen. Da diese Überprüfung ein erneuter Auftrag an den Sachverständigen ist, ist diese gutachterliche Stellungnahme auch gesondert zu berechnen. Da der Schädiger durch seinen Prüfbericht die ergänzende Stellungnahme veranlasst hat, hat er auch die Kosten der Stellungnahme als erforderliche Herstellungskosten zu tragen. Wenn alle Geschädigten auf die ominösen Prüfberichte so reagieren würden, dann wäre der Spuk mit den Prüfberichten auch bald zu Ende.

    Typisch für die Versicherung ist aber wieder ihre Argumentation, dass der Versicherung das Recht der Überprüfung eingeräumt werden soll, der Geschädigte aber seinen Anwalt fragen soll oder das Checkheft einreichen soll, obwohl er dazu von der Versicherung nicht aufgefordert wurde. Gleiches Recht für alle. Also auch das Recht des Geschädigten, den Prüfbericht durch einen Gutachter kostenpflichtig überprüfen zu lassen. Und das alles zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Hätte die Versicherung nach dem Gutachten abgerechnet, hätte sie viel Geld gespart. So muss sie letztlich den zunächst gekürzten Betrag nach Vorlage des Checkheftes auch zahlen. Dann muss sie den Prüfdienstleister, der auch nicht kostenlos arbeitet, bezahlen und sie muss die Überprüfungskosten des Kfz-Sachverständigen zahlen und sie muss die Anwalts- und Gerichtsgebühren zahlen. Diesen Geldbetrag hätte sie zu Gunsten der Versichertengemeinschaft sparen können. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch gegenüber der Versichertengemeinschaft.

    Geschädigte wehrt Euch gegen Prüfberichte. Holt Stellungnahmen des Schadensgutachters ein. Die Kosten trägt grundsätzlich der Schädiger. Sie sind notwendige Wiederherstellungskosten.

    Servus
    Aigner Alois

  2. RA Schwier sagt:

    Zu den unnötigen Kosten, die ein solcher Prozess verursacht, sowie dem unverhältnismäßigen Aufwand für Unfallgeschädigte, bleibt abzuwarten, wie sich die Versicherungswirtschaft nach der Änderung des RVG verhalten wird, da die Rechtsanwaltsgebühren insbesondere im „unteren“ Bereich der Gebührentabelle überproportional ansteigen werden. In den letzten Prozessen waren bereits jetzt die Rechtsanwaltsgebühren jeweils höher als der eigentliche Streitwert, also dem eingeklagten Sachverständigenhonorar.
    …..persönlich gehe ich aber davon aus, dass die Versicherungen an ihrer Art des „Fair-Play“ festhalten werden….

  3. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Schwier,
    dann werden eben die Prämien erhöht unter Hinweis auf erhöhte Schadensersatzleistungen, die zu erbringen sind. Bereits jetzt entfallen auf 100 Euro Prämieneinnahme 107 Eure Aufwendungen. Nur durch andere profitablere Versicherungsbranchen kann das Defizit in der KH-Versicherung aufgefangen werden.

  4. RA Schepers sagt:

    @ Kollegen Wortmann

    Nur durch andere profitablere Versicherungsbranchen kann das Defizit in der KH-Versicherung aufgefangen werden.

    Ich sehe das etwas anders. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Türöffner. Jedes Auto muß eine Haftpflichtversicherung haben. Die meisten Haushalte haben mindestens ein Auto. Mit einem günstigen Kfz-Haftpflicht-Angebot öffnet der Versicherer sich die Tür zu dem Haushalt. Und wenn er erst mal drinnen ist, dann kann er die anderen (lukrativen) Versicherungsprodukte verkaufen.

    Die Kfz-Versicherung ist deshalb kein Verlustgeschäft für die Versicherer, sondern Marketingmaßnahme für andere (lukrativere) Versicherungsprodukte. Und diese Marketingmaßnahmen soll nicht der Versicherungskunde bezahlen, sondern der Geschädigte, der Sachverständige, der Rechtsanwalt etc. Bei diesen wird gekürzt und so gespart.

  5. Netzfundstück sagt:

    @ RA Schepers

    Ich stimme Ihnen zu, Türöfner zur weiteren Abzocke.

    Ein aktuelles Urteil bestätigt: Versicherer müssen Beiträge an ihre Kunden zurückzahlen, wenn sie diese falsch zur Verfügbarkeit des Geldes beraten haben. Insbesondere einige Vertreter klären ihre Kunden bei der Vermittlung von Lebensversicherungen wohl nicht korrekt auf.

    Das Beispiel ist kein Einzelfall: Im Beratungsgespräch wird einem Interessenten für eine private Rentenversicherung mitgeteilt, dass er ohne Probleme alle zwei Jahre an 90 Prozent des eingezahlten Geldes käme, wenn er es benötigt. Das ist natürlich falsch und würde zudem den Sinn der Altersvorsorge infrage stellen. Daher konnte das Oberlandesgericht Köln (OLG) am 1. März 2013 auch gar nicht anders als zulasten des Versicherers zu entscheiden. Der Kunde bekam alle Beiträge wegen Falschberatung zurück (Az.: 20 U 143/12 – rechtskräftig).

    Netzfundstelle: http://www.portfolio-international.de/newsdetails/article/falsche-versprechungen-raechen-sich.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert