AG Hamburg-St. Georg verurteilt Aachen Münchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.11.2015 – 915 C 269/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Kammergericht in Berlin geht es weiter zum Amtsgericht in Hamburg- St. Georg. In diesem Fall ging es um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung AG. Das erkennende Gericht verurteilte entsprechend dem Antrag des Klägers. Insoweit erging eine positive Entscheidung. Allerdings enthält das Urteil einen Mangel, nämlich den BVSK-Hinweis. Bereits der BGH hatte entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Befragung dieses Verbandes nicht kennen muss. Dementsprechend können diese Werte auch nicht Massstab einer richterlichen Schadenshöhenschätzung sein. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Nachfolgend geben wir Euch noch einige interessante Erläuertungen der Einsenderin zum Verfahrensverlauf bekannt:

„In dieser Sache gab es eine mündliche Verhandlung in der die Vorsitzende sehr deutlich gesagt hat, was dabei herauskommen wird und auch mitgeteilt hat, dass sie in Zukunft nicht beabsichtigt, diese Fälle anders zu entscheiden.
Dringend wurde der Beklagten angeraten anzuerkennen. Die Beklagtenvertreterin teilte mit, dass die Maßgabe der Aachen Münchener ist, nicht anzuerkennen und
keinen Vergleich zu schließen. Man möchte irgendwann zum BGH und so der Branche Preise diktieren.“(!!!).

Da hat die Versicherungswirtschaft ihr wahres Gesicht gezeigt. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 915 C 269/15

Verkündet am 12.11.2015

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

AachenMünchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Michael Westkamp, , 20081 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 915 – durch die Richterin am Amtsgericht Dr. K. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2015 für Recht:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 123,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2014 zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 08. Juli 2015 zu zahlen.

2.               Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.               Der Streitwert wird auf 123,55 € festgesetzt.

Tatbestand

Von dem Abfassen eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

1. Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 123,55 € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG.

a)  Der Kläger ist aktiv legitimiert. Die Abtretung ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Abgetreten wurde laut Urkunde der Ersatzanspruch auf die Gutachterkosten in Höhe des Brutto-endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros, so dass der Anspruch klar bezeichnet ist. Die Abtretung umfasst zudem nicht nur das Grundhonorar, sondern auch die Nebenkosten. Denn in der Abtretungserklärung ist zwar zunächst angeführt, dass das Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe berechnet wird. Jedoch ergibt sich hieraus noch nicht, dass lediglich der Anspruch auf das nach der Schadenshöhe berechnete Grundhonorar abgetreten werden sollte. Denn wie es im Text der Abtretungserklärung weiter heißt, wird der Versicherer angewiesen die Sachverständigenkosten gemäß der vorgelegten Preisliste unmittelbar an das Sachverständigenbüro zu zahlen. Die anliegende Preisliste enthält jedoch auch eine Auflistung zur Höhe anfallender Nebenkosten. Insoweit ergibt sich unmittelbar aus dem Text der Abtretungserklärung, dass diese den Begriff der zu erstattenden Sachverständigenkosten weiterfasst als das in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnete (Grund-) Honorar und auch auf die Nenbenkosten laut Preisliste bezieht.

b)  Der geltend gemachte Ersatzbetrag ist in Höhe von 797,09 € erforderlich und angemessen. Der BGH (Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13) hat zur Erstattungsfähigkeit jüngst seine frühere Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt (Zitat gekürzt um Nachweise):

„Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen  darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten  Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch  Vorlage einer  Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des BGH ist der Ansatz des Honorars in Höhe von 797,09 € nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der Gutachterkosten und deren Höhe sind für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht, geschweige denn erheblich überhöht. Soweit die Beklagte eine Vereinbarung über die Vergütung bestreitet, hätte sie konkrete Anhaltspunkte liefern müssen, warum keine Vereinbarung vorliegen soll, nachdem der Kläger das vom Geschädigten unterschriebene Auftragsformular nebst Honorarliste vorgelegt hat. Die entsprechende Preisliste ist nach dem Text der unterzeichneten Abtretungserklärung zur Kenntnis genommen worden. Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 -VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Anhaltspunkte für eine für den Geschädigten als solches erkennbar auffällige Missverhältnis von Preis und Leistung oder gar eines Auswahlverschuldens des Geschädigten gibt es nicht. Das abgerechnete Grundhonorar liegt genau auf dem Mittelwert des Wertes im Korridor V der BVSK-Befragung2013.

Auch hinsichtlich der Nebenkosten gilt, dass für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass die vereinbarten Kosten unangemessen hoch gewesen wären. Die Bestimmung ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Preisliste ist weder überraschend noch bestehen Zweifel bei der Auslegung. Es liegen bereits keine überhöhten Kosten vor. Die Positionen entsprechen grundsätzlich dem Mittelwert des HB V-Korridors. Die Kommunikationspauschale ist sogar günstiger und unterschreitet den unteren Wert des HB V-Korridors. Die Vergütung der Restwertabfrage wurde laut Preisliste ausdrücklich vereinbart. Sofern die Beklagte meint, die entsprechenden Nebenkosten seien Teil des Grundhonorars, ist es so, dass es dem Gutachter überlassen ist, wie sich sein Honorar aufteilt. Zudem zeigt die BVSK-Erhebung, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar diverse Nebenkosten und Gewinnanteile abzurechnen. Im Übrigen ist es auch insoweit dem Gutachter vorbehalten, ob er seinen Gewinnanteil lediglich auf das Grundhonorar ermittelt oder auf alle Positionen verteilt. Das Gericht geht hier jedenfalls davon aus, dass die Werte der BVSK eine hinreichende Schätzgrundlage darstellen, um zu prüfen, ob erkennbar überhöhte Kosten vorliegen (vgl. LG Köln, 9 S 255/12 mit weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). An der BVSK-Befragung 2013 haben etwa 95% der Mitglieder teilgenommen, etwa 840 Standorte wurden erhoben. Damit ergibt sich ein hinreichendes Bild.

Auf die Frage, ob die Geschädigte die Zahlung nach § 242 BGB verweigern kann, kommt es nicht an, da die Kosten nicht (erkennbar) überhöht sind. Auch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

b) Der Anspruch ist in Höhe von 673,54 € beglichen worden, so dass noch 123,55 € offen sind.

2. Der Zinsananspruch hinsichtlich der Nebenforderung folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert in Höhe von 123,55 € bei Anrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr, mithin insgesamt 70,20 € netto, folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Nebenforderung folgt aus § 291 BGB.
II, Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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