AG Hamburg-St. Georg verurteilt Allianz Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.3.2015 – 921 C 512/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier geht es weiter mit einem positiven Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Vers. AG. Jetzt tritt die Allianz in die ausgelatschten Fußstapfen der HUK-COBURG. Offenbar will sie mit den rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen – ebenso wie die HUK-COBURG – genau so Schiffbruch erleiden? Auf jeden Fall hat der zuständige Amtsrichter des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg der Allianz Versicherung AG mit dem nachfolgend aufgeführten Urteil vom 10.3.2015 – 921 C 512/14 – ordentlich die Leviten gelesen. Bis auf das BVSK-Geschwafel stellt das Urteil eigentlich eine runde Sache dar. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.:921 C 512/14

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Deutschland AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Markus Rieß, Königinstraße 28, 80802 München

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 921 – durch den Richter am Amtsgericht Dr. H. am 10.03.2015 für Recht:

1.                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2014 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.01.2015 zu zahlen.

2.                Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.                Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 101,- € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG.

a)  Der Kläger ist aktiv legitimiert. Die Abtretung ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Abgetreten wurde laut Urkunde der Ersatzanspruch auf die Gutachterkosten, so dass der Anspruch klar bezeichnet ist.

b)  Der geltend gemachte Ersatzbetrag ist in Höhe von 692,43 € erforderlich und angemessen. Der BGH (Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13) hat zur Erstattungsfähigkeit jüngst seine frühere Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt (Zitat gekürzt um Nachweise):

„Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmögiichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten  zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch   Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen   liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits  bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz  1 BGB eine maßgebende  Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages  zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des BGH ist der Ansatz des Honorars in Höhe von 692,43 € nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der Gutachterkosten und deren Höhe sind für den Geschädigten nicht erkennbar deutlich überhöht geschweige denn überhöht. Soweit die Beklagte eine Vereinbarung über die Vergütung bestreitet, hätte sie konkrete Anhaltspunkte liefern müssen, warum keine Vereinbarung vorliegen soll, nachdem der Kläger das vom Geschädigten unterschriebene Auftragsformular nebst Honorarliste vorgelegt hat. Die entsprechende Preisliste ist ausdrücklich unterschrieben und zur Kenntnis genommen worden, Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Anhaltspunkte für eine für den Geschädigten als solches erkennbar auffällige Missverhältnis von Preis und Leistung oder gar eines Auswahlverschuldens des Geschädigten gibt es nicht. Das abgerechnete Grundhonorar liegt genau auf dem Mittelwert des Wertes im Korridor V der BVSK-Befragung 2013. Warum die Beklagte davon ausgeht, dass ein Wert aus dem HB III gewählt wurde, erschließt sich nicht. Der Wert aus dem HB Ill-Korridor liegt bei 450,– €, abgerechnet werden 432,– €.

Auch hinsichtlich der Nebenkosten gilt, dass für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass die vereinbarten Kosten unangemessen hoch gewesen wären. Die Bestimmung ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Preisliste ist weder überraschend noch bestehen Zweifel bei der Auslegung. Es liegen bereits keine überhöhten Kosten vor. Die Positionen entsprechen grundsätzlich dem Mittelwert des HB V-Korridors. Die Telekommunikationspauschale ist sogar günstiger und unterschreitet den unteren Wert des HB V-Korridors. Die Vergütung der Restwertabfrage wurde ausdrücklich vereinbart. Der Kläger durfte auch 12 Fotos anfertigen. Es sind der PKW in Übersichtsaufnahmen, die FIN, der Kilometerstand und der Schadensbereich fotografiert worden. Diese Aufnahmen sind erforderlich. Sofern die Beklagte meint, die entsprechenden Nebenkosten seien Teil des Grundhonorars, ist es so, dass es dem Gutachter überlassen ist, wie sich sein Honorar aufteilt. Zudem zeigt die BVSK-Erhebung, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar diverse Nebenkosten und Gewinnanteile abzurechnen. Im Übrigen ist es auch insoweit dem Gutachter vorbehalten, ob er seinen Gewinnanteil lediglich auf das Grundhonorar ermittelt oder auf alle Positionen verteilt. Das Gericht geht hier jedenfalls davon aus, dass die Werte der BVSK eine hinreichende Schätzgrundlage darstellen, um zu prüfen, ob erkennbar überhöhte Kosten vorliegen (vgl. LG Köln, 9 S 255/12 mit weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). An der BVSK-Befragung 2013 haben etwa 95% der Mitglieder teilgenommen, etwa 840 Standorte wurden erhoben. Damit ergibt sich ein hinreichendes Bild.

Auf die Frage, ob die Geschädigte die Zahlung nach § 242 BGB verweigern kann, kommt es nicht an, da die Kosten nicht (erkennbar) überhöht sind. Auch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

b) Der Anspruch ist in Höhe von 591,43 € beglichen worden, so dass noch 101 ,– € offen sind.

2. Die Entscheidung über die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

12 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt Allianz Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.3.2015 – 921 C 512/14 – .

  1. Genug ist genug!!! sagt:

    Habt ihr auch die dicke fette Werbung der Allianz bei der Formel 1 gesehen? Bernie Ecclestone hat sich garantiert am Sonntagabend mit seiner gerade aktuellen Perle eine Badewanne voll Champagner angesichts der wohl Millionen schweren Werbeeinnahmen gegönnt. Schließlich lebt auch Bernie nicht ewig.
    Den Versicherten die Prämien erhöhen und die geschlossenen Verträge nicht einhalten, aber den Aktionären eine ansehnliche Dividende zahlen. Noch dazu den Geschädigten die Schadensersatzansprüche und deren Dienstleistern die Rechnungen kürzen. Das ist in meinen Augen hochgradiges kriminelles Handeln, was so lange zur Anzeige gebracht werden muss, bis der letzte Staatsanwalt die Faxen dicke hat.

    In zwei Monaten will man bei der Allianz die Versicherungsprämie für mein Auto von mir haben. Nachdem ich diese Woche noch alle Einzugsermächtigungen widerrufe, werde ich die ausstehenden SV-Honorare mit der Versicherungsprämie verrechnen und auch nur die Prämie zahlen, die ich für angemessen halte. Die Hälfte des dann zu bezahlenden Betrages werde ich – zur Verrechnung – bis zum nächsten Stichtag einbehalten, falls man bei der Allianz meint, weiterhin rechtswidrig unser Honorar kürzen zu wollen. Und dann soll die Allianz meinetwegen den „Fehl“-Betrag bei mir einklagen. Was garantiert aber nicht passieren wird, denn wenn ich gewinne, dann steht das hier zur Nachahmung bei Captain-HUK. Darauf gebe ich mein Wort.

    Ich rufe schon jetzt alle Sachverständigen auf, es mir gleich zu tun, wenn der „eigene“ Versicherer Kürzungen auf die SV-Honorare vornimmt. Auch Geschädigte, wo der Unfallverursacher bei der selben Versicherung versichert ist, verrechnet auch ihr eventuelle Kürzungen mit den zu zahlenden Prämien.

    Drehen wir den Spieß endlich um.

    Genug ist genug!!!

  2. Babelfisch sagt:

    Die Richter des AG HH-St. Georg mögen doch auch zur Kenntnis nehmen, was das LG Hamburg inzwischen mehrfach entschieden hat:

    Es kommt nicht auf die Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung an, sondern auf den Gesamtbetrag. Dann kommt es weiter darauf an, ob der Geschädigte (!) hat erkennen können, dass der Sachverständige in weit überhöhtem Maße abgerechnet hat. Schließlich dürfte als Maßstab einer weit überhöhter Abrechnung § 138 BGB sein, m. a. W.: bei einer Überhöhung des Gesamtbetrages der Rechnung um 100 %!!!

    Die BVSK-Honorarumfrage ist völlig wurscht!!!

  3. Ra Imhof sagt:

    @Babelfisch
    100% von was?
    -vom HUK-Tableau 2012?
    -vom BVSK-HUK Gersprächsergebnis?
    -von der BVSK-Honorarumfrage?

  4. Babelfisch sagt:

    @RA Imhof
    von angemessen und ortsüblich?

  5. G.v.H. sagt:

    @ Babelfisch

    Natürlich ist die Bezugnahme auf eine Honorarerhebung überflüssig, die ein Unfallopfer noch nicht einmal kennen muss und angesichts einer nicht ansatzweise konkreten Behauptung ins Blaue hinein und da liegt die Beweislast auf der Beklagtenseite. Man gewinnt den Eindruck, dass eine solche Bezugnahme das Ergebnis erklären oder gar rechtfertigen soll. Jedenfalls zeigt die Handhabung, dass man auf Grund der zumindest voluminösen Repliken mit dem Ziel einer Klageabweisung schnell der Versuchung erliegen kann, völlig grundlos auf solche fragwürdigen Erhebungen vergleichsweise zurückzugreifen, was der BGH schadenersatzrechtlich nicht als veranlasst angesehen hat. Was ist schon ERHEBLICH angesichts von berücksichtigungsnotwendigen Honorarbandbreiten und einer subjektbezogenen Schadenbetrachtung ? Warum wird nicht klar und deutlich als Erkennbarkkeitsgrenze der Tatbestand des Wuchers angesprochen ? Warum immer wieder eine völlig neben der Sache liegende Erörterung von Nebenkostenpositionen ? Eine solche Erörterungsnotwendigkeit besteht schadenersatzrechtlich nicht, denn es geht allenfalls um den Endbetrag einer Kostennote und erst dann, wenn diese deutlich erkennbar – und das WARUM konkret dargelegt- die abgrechneten Gesamtkosten übersteigt (aus der ex ante Position des Geschädigten)
    wäre gegebenenfalls eine Schadenersatzverpflichtung infrage zu stellen. Warum hier immer wieder
    auf die BVSK-Erhebung aus Gründen der Einfachheit und Bequemlichkeit Bezug genommen wird ist auch ganz einfach erklärt. Der BVSK hat in ganz gezielter Absicht diese unters Volk gebracht und auch den Grichten zur Verfügung gestellt ohne sachdienliche Aufklärung, dass es auch abweichende Honorarerhebungen von anderen Berufsverbänden gibt und da muss man fragen, warum diese sich zu einer solchen Verfahrensweise kaum gerührt haben. Aber auch manche Gerichte solllten Anlaß sehen, eine so leicht ins Haus geflatterte Erhebung zu hinterfragen, was die Anwendungsmöglichkeit angeht, denn was hat beispielsweise ein Kfz-Sachverständiger in seiner Honorargestalung mit einer BVSK-Erhebung zu tun, obwohl er überhaupt nicht Mitglied diese Berufsverbandes ist ?

    Mit besten Grüßen

    G.v.H.

  6. Willi Wacker sagt:

    Babelfisch hat mit seinem Kommentar vom 11.5.2015 20:10 h Recht, wenn er unter Bezugnahme auf LG Hamburg feststellt, dass es nur auf die Gesamthöhe der Sachverständigenkosten ankommt. Der besonders freigestellte Tatrichter kann nach § 287 ZPO die Schadens h ö h e schätzen. Eine „Erbsenzählerei“ der einzelnen Positionen der Gesamtkostenrechnung ist über § 287 ZPO nicht abgedeckt. Deshalb sind die Ausführungen des – jetzt im Revisionsverfahren befindlichen – Urteils der Freymann-Kammer vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – unzutreffend und widersprechen dem Gesetz. Es kann durchaus sein, dass eine Position nach oben und eine andere Position nach unten aus dem Bereich der angemessenen Bandbreiten (vgl. BGH X ZR 80/05 und X ZR 122/05) herausfallen, trotzdem ist die Gesamtsumme der berechneten Kosten angemessen und üblich – und damit erfordelich im Sinne des § 249 BGB.

    Nur dann, wenn es für den Geschädigten erkennbar ist, dass die berechneten Kosten evident aus dem Rahmen des Üblichen in der Brache herausfallen, sind die so berechneten Kosten nicht mehr in vollem Umfang erstattungsfähig. Entscheidend ist also die E v i d e n z. Da kommt es auf die Sicht des Geschädigten, nicht des Sachverständigen und auch nicht auf die Sicht des Versicherers an.

    Bevor der besonders freigestellte Tatrichter also eine Schadens h ö h e n schätzung nach § 287 ZPO vornimmt, muss er zunächst die Ex-ante-Sichtweise des Unfallopfers bei der Beauftragung des Sachverständigen, spätestens bei Erhalt der Rechnung, feststellen.

  7. Jörg sagt:

    G.v.H. „…ohne sachdienliche Aufklärung, dass es auch abweichende Honorarerhebungen von anderen Berufsverbänden gibt.“

    Welche Berufsverbände mit Gewicht sollen das denn sein? Doch nicht etwa die Truppe die man gerade 3-stellig ist, wenn sie es denn überhaupt noch auf eine solche Anzahl bringt.

  8. G.v.H. sagt:

    @ Jörg
    die Gewichtung hängt ganz gewiß nicht nur von der Menge der Verbandsmitglieder ab, wenn man es korrekt handhaben will und da sollte man sich denn doch mal sachkundig machen, was u.a. Preisvergleichsverpflichtungen angeht. Masse war noch nie das Highlight derer, die angepasst alle durch die gleiche rosarote Brille (Schweinchenbrille) sehen mussten und diese Sichtweise ist auch wohl Deine.

    G.v.H.

  9. Babelfisch sagt:

    @ G. v. H.
    Das Landgericht Hamburg hat den Tatbestand des Wuchers (§ 138 BGB) als Grenze für die Erkennbarkeit einer Überhöhung von Sachverständigenkosten in der mündlichen Verhandlung benannt.

  10. Bösewicht sagt:

    Hallo zusammen,

    es gibt ja auch ein paar Verbände, VfK und DESAG und wie die alle heißen. Diese werden zwar als unseriös usw. verschrien, aber man glaubt kaum, wie viele Mitglieder dort vorhanden sind. Was wäre denn, wenn ein solcher Verband, mit nachgewiesenen sagen wir jetzt einfach mal ins Blaue 1500 Mitgliedern, eine Honorarumfrage machen würde ?
    Hätte diese dann mehr Gewicht, als die eines BVSK mit 800 Mitgliedern, wo die hälfte der SV noch mit ihrer Privatadresse quasi „Doppelmitglied“ sind ?

  11. Jörg sagt:

    Hallo, Frau/Herr G.v.H.? Die Grenze einer jeden Auslegung ist durch den Wortlaut … usw.
    Mit welcher Brille? Von Fielmann vielleicht? Oder mit der Ihren? Und überhaupt ist von Brillen nichts erwähnt.
    Es bleibt dabei. Eine Truppe von knapp 100 Mitgliedern – was ist das schon? Und schauen Sie sich diese mal etwas näher an bevor Sie auf Qualitäten verweisen. Dafür brauchen Sie nicht einmal eine Brille – egal von wem.

  12. DerHukflüsterer sagt:

    Bösewicht says:
    13. Mai 2015 at 08:08
    „“Was wäre denn, wenn ein solcher Verband, mit nachgewiesenen sagen wir jetzt einfach mal ins Blaue 1500 Mitgliedern, eine Honorarumfrage machen würde ?“

    Hallo Bösewicht,
    was wäre wenn sich die Oberschlauen u. Besserwisser endlich von einer Wunschhonorar Umfrage lösen könnten, damit dieser Schwachsinn endlich aufhört?
    Betriebswirtschaftlich erforderliche Kostenkalkulationen u. deren Nachweise wären angesagt und damit beweisbar.
    Wann wird das endlich von intelligenten Leuten akzeptiert?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert