AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.3.2015 – 911 C 524/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir noch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte eigenmächtig und ohne Rechtsgrrund die berechneten Sachverständigenkosten, und damit den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Gutachterkosten bei voller Haftung  kürzen  zu können. Dieser Irrglaube müßte der HUK-COBURG aufgrund der vielzähligen Prozesse gegen sie und ihre Versicherungsnehmer doch zwischenzeitlich genommen worden sein. Trotz entsprechender Rechtsprechung wird munter darauflos gekürzt. Eine völlig unverständliches und, wie das nachfolgende Urteil auch beweist, rechtswidriges Regulierungsverhalten nach einem vom HUK-COBURG-Versicherungsnehmer verschuldeten Verkehrsunfall. Aber darin zeigt sich wieder einmal die Beratungsresistenz dieser Coburger Haftpflichtversicherung. Lest daher das nachfolgende Urteil, das bis auf den BVSK-Vergleich eine gute Entscheidung darstellt. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau RA Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Anschließend gebt bitte Eure Stellungnahmen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 911 C 524/14

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

… ,

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Weiler, W. Flaßhoff, S. Gronbach, K.-J. Heitmann, Dr. Heroy, J. Sandig, Bahnhofs platz, 96444 Coburg,

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 911 – durch den Richter am Landgericht S. am 02.03.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 69,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten als Haftplichtversicherer aus abgetretenem Recht Zahlung von restlichen € 69,45 als Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom xx. Januar 2014 auf dem Steindamm (in Hamburg) verlangen, für den die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Die Klage ist nicht schon deswegen unschlüssig, weil der Kläger – wie die Beklagte beanstandet – dazu lediglich geltend macht, die „Haftung“ der Beklagten aus dem Unfallereignis sei „unstreitig“. Nur dann, wenn die Beklagte ihre Einstandspflicht grundsätzlich in Abrede genommen hätte – was sie aber nicht hat, hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert zum Unfallgeschehen vorzutragen.

Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten – unstreitig – gezahlter € 474,- Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 18. Februar 2014 (Anlage K4, Bl. 10 d.A) zugrunde gelegt wurden.

Der ausgewiesene Rechnungsbetrag (€ 543,45 brutto) indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Zedenten, der keine Marktforschung vor Beauftragung des Klägers betreiben musste, deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, a.a.O., S. 1917). Die „Erkennbarkeit“ einer „erheblichen“ Überschreitung der üblichen Preise ist hier bei einem Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2013 (http://www.bvsk.de/fileadmin/download/Honorar-be-fragung-2013-Neu.pdf) schon betreffend das Grundhonorar nicht ersichtlich. Danach rechnen 95% der BVSK-Mitglieder bei einem Schadens betrag von bis zu € 1.750,- netto (vgl. Anlage K3, Bl. 9.d.A) ein Grundhonorar von über € 288,- netto (HB I) und ebensoviel von unter € 352,- netto (HB III) ab. Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von € 316,- netto liegt innerhalb dieses Korridors, weswegen schon deswegen für den Geschädigten keine Anhaltspunkte für eine deutliche Überhöhung der gesamten Honorarforderung des Klägers erkennbar gewesen sind. Auch die Nebenkosten weichen jeweils nicht mehr als 100% von den in der o.g. Befragung ermittelten Beträgen ab. Auf das von der Beklagten selbst erstellte „Honorartableau“ (Anlage B1, Bl. 27 d.A) kann es im hiesigen Zusammenhang nicht ankommen, weil dies einer alleinigen Bemessung des erforderlichen Aufwandes für die Schadensbeseitigung allein durch den Schädiger gleichkäme.

Darauf, dass der Kläger – wenn auch aus abgetretenem Recht – als Sachverständiger selbst den Ausgleich seiner eigenen Kosten verlangt und ggfs. gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig wäre, wenn er den Geschädigten nicht darüber aufgeklärt hätte, ggfs. ein überhöhtes Honorar abzurechnen (vgl. OLG Dresden, U. v 19.02.2014 – 7 U 111/12, abrufbar unter BeckRS 2014, 06732 m.w.N.), kommt es hier nicht an, weil die Beklagte keinerlei erhebliche Gesichtspunkte dargelegt hat, aus denen überhaupt eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber dem Geschädigten folgen könnte. Das von dem Kläger verlangte Honorar liegt nämlich nicht über den üblichen Abrechnungssätzen (s.o.), weswegen der Geschädigte – trotz der bekannten gerichtlichen Auseinandersetzungen dazu – in rechtlicher Hinsicht nicht um eine Erstattung des gesamten Honorars durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bangen musste. Auf die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass der gegnerische Versicherer Abzüge von seiner Honorarrechnung vornehmen könnte, musste der Kläger den Geschädigten auch nicht hinweisen, weswegen die Beklagte dem Kläger einen entsprechende Einrede auch nicht entgegenhalten kann.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen gründet sich auf die §§ 280, 286, 291 und 288 BGB. Neben den beantragten Verzugszinsen kann der Kläger von der Beklagten insbesondere auch Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe ersetzt verlangen, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hier erforderlich gewesen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.3.2015 – 911 C 524/14 -.

  1. Buschtrommler sagt:

    Auszug:
    …“Auf das von der Beklagten SELBST ERSTELLTE “Honorartableau” (Anlage B1, Bl. 27 d.A) kann es im hiesigen Zusammenhang nicht ankommen, weil dies einer alleinigen Bemessung des erforderlichen Aufwandes für die Schadensbeseitigung allein durch den Schädiger gleichkäme….“

    Der Satz geht runter wie Öl….!

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    da hat das AG HH-St. Georg völlig Recht! es kann nicht angehen, dass der Schädiger selbst mit einem „Honorartableau“ bestimmt, wie hoch der Schadesersatz sein soll, den der Geschädigte verlangen kann. Deshalb ist nicht nur das „Honorartableau der HUk-Coburg“, sondern auch das Gesprächsergebnis HUK-Coburg – BVSK kein Maßstab für den zu leistenden Schadensersatz. Maßgeblich ist der aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten erforderliche Geldbetrag für die Wiederherstellung des vormaligen Zustands nach § 249 II BGB.
    Allgemein kann man sagen: Überalll, wo der eintrittspflichtige Schädiger oder dessen Versicherer mitgewirkt hat, kann kein Maßstab für die Schadensregulierung sein.
    Der Schädiger ist Schuldner des Schadensersatzanspruchs. Er hat keine Rechte, sondern nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes gemäß § 249 II BGB nur Pflichten, nämlich den Schadensersatzanspruch zu erfüllen.

  3. Pankratius sagt:

    Wahre Worte an einem Morgen, der laue Frühlingslüfte verspricht.

    Pankratius

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