AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.10.2014 – 915 C 248/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch wieder ein umfangreiches Urteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig und rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Immerhin war zwischenzeitlich das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194 = MDR 2014, 401 = NZV 2014, 255 = r + s 2014, 203 = VersR 2014, 474) veröffentlicht worden. Und trotzdem kürzt die HUK-COBURG munter weiter, als sei das vorgenannte BGH-Urteil nicht gegen ihre VN ergangen. Auch das anschließende Urteil des LG Darmstadt, an das der Rechtsstreit durch den BGH zurückverwiesen wurde, verurteilte die VN der HUK-COBURG zur Zahlung des von der HUK-COBURG gekürzten Betrages. Trotz und Alledem kürzt die HUK-COBURG rechtswidrig weiter, wie die Urteile nach dem 11.2.2014 hier im Blog beweisen. Sogar wegen eines Betrages von knapp 69,– € kürzt die HUK-COBURG und riskiert damit einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht in Hamburg-St. Georg – und damit einen weiteren Imageverlust. Lest selbst das Urteil des Richters der 915. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße und noch eine schöne Adventswoche
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 915 C 248/14

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 915 – durch den Richter Dr. T. am 02.10.2014 auf Grund des Sachstands vom 29.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.06.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässg und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenen Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. € 68,29 aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

1.  Unstreitig ist er aufgrund der (erfüllungshalben) Abtretung der Schadenersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den geschädigten Zedenten vom 03.01.2014 aktiv legitimiert, ebenso steht die volle Einstandspflicht des bei der Beklagten versicherten Schädigers fest.
2. Die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten stellen dabei den weiteren von dem Schädiger gegenüber dem geschädigten Zedenten zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, da das Sachverständigengutachten zur entsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen ist.

Ob und in welcher Höhe die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet insbesondere die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt lediglich dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 8).

Die Berechnung der Sachverständigenkosten erfolgte zwischen dem Kläger und dem geschädigten Zedenten aufgrund einer schriftlich getroffenen Vergütungsvereinbarung vom 03.01.2014. Die Vergütungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen §§ 305c, 307 BGB, zumal die erste Seite der Auftragserteilung einen ausdrücklichen Hinweis auf die auf der zweiten Seite befindlichen Preistabelle des Klägers enthielt. Durch seine Unterschrift auf der zweiten Seite hat der Zedent auch ausdrücklich bestätigt, dass er von dem Inhalt der Preistabelle Kenntnis erlangt habe. Damit wurde die Preistabelle des Klägers wirksam i.S.d. § 305 BGB in die Vergütungsvereinbarung einbezogen.

Im Bereich der Sachverständigengutachten fehlt es an einer einheitlichen kostenrechtlichen Grundlage oder allgemein zugänglichen Preislisten, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Deswegen darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 ff; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, Az: 13 S 108/08). Für die Angemessenheit der Schadenshöhe ist daher auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten abzustellen. Auf die Erkenntnismöglichkeit des Klägers kommt es nicht an, weil dieser kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zum einen, hat der Geschädigte keinen Einfluss auf das Verhalten des Reparaturbetriebs, zum anderen, hat er sich der Werkstatt nicht in ereter Linie in Erfüllung eigener Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung der beschädigten Sache bedient (vgl. BGHZ63, 182 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.2.2012, Az: 4 U 112/11 – 34). Die Auffassung der Beklagten, dass der Geschädigte Vergleichsangebote habe einholen müssen, ist nicht zutreffend, denn eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen muss der Geschädigte nicht betreiben (BGH, Urt. V 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung wird die Angemessenheit des Grundhonorars eines Kfz-Sachverständigen nicht anhand der eingereichten Honorarübersicht (hier Honor-artableau 2012 HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2012) bemessen. Der Geschädigte muss sich an eine solche nicht halten, da er eine Marktforschung gerade nicht betreiben muss. Insoweit kommt es im Rahmen der von dem Geschädigten zu erfüllenden Wirt-schaftlichkeitsprüfung lediglich darauf an, ob er ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 7; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az: VI ZR 528/12).

Dem Gericht stünde es darüber hinaus im Rahmen des Ermessens gemäß § 287 ZPO auch grundsätzlich frei, die entsprechenden Honorarbefragungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) zur Schätzung der Höhe des Schadens als Hilfsmittel hinzuzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, zuletzt BGH, Urt. V. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Selbst dies führt zu einer Angemessenheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten.
Das Grundhonorar in Höhe von € 273 netto bewegt sich im Vergleich zur BVSK-Honorarbefragung 2013 (Stand: Juni 2013) unterhalb des sog. HB-Korridors. Der Grundhonorar bewegt sich vielmehr im unteren Bereich der Kosten (zwischen HB I und HB II). Damit ist das geltend gemachte Grundhonorar nach Überzeugung des Gerichts nicht unangemessen hoch. Damit gab es für den Geschädigten erst recht keine Veranlassung, an der Angemessenheit der Honorarhöhe zu zweifeln.

Nichts anderes gilt für die im Rahmen der Nebenkosten geltend gemachten Positionen. Fast alle aufgeführten Positionen – bis auf die Kommunikationspauschale, Porto Inland und Restwertanfrage – finden ihre Berücksichtigung in der BVSK-Befragung. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Erhebnung dieser Kosten in einem Kfz-Sachverständigengutachten branchenüblich ist. Die meisten Positionen bewegen sich im unteren Bereich des BVSK-Korridors. Selbst wenn einzelne Positionen (Fahrkosten/ Schreibkosten je Kopie) den Korridor leicht überschreiten, führt dies nicht zu einem erkennbar überhöhten Honorar. Gleiches gilt auch für die Kosten der Restwertanfrage mit 12,50 € (netto). Da sich die Nebenkosten in der Summe noch innerhalb des Korridors bewegen, sind sie für einen Laien nicht evident überhöht. Zudem gilt es zu bedenken, dass sich der Geschädigte zum einen nicht an die Vorgaben der BVSK-Befragung halten muss, zum anderen, dass ihm diese regelmäßig gar nicht vorliegt.

Betreffend die Kommunikationspauschale ist das Gericht der Überzeugung, dass dessen Erhebung aus Sicht des Geschädigten weder ungewöhnlich noch unüblich war. Die Verankerung einer (Tele-) Kommunikationspauschale ist in vielen Branchen, wo sich Rückfragen ergeben können, allgemein, oft sogar gesetzlich (wie etwa im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit 20 % der Gebühren, höchstens mit € 20,00), anerkannt. Die Kommunikationspauschale ist im Übrigen auch in der BVSK-Honorarbefragung 2013 berücksichtigt, dort allerdings zusammenfassen unter „Porto/Telefon/Schreibkosten“. Auch die Höhe der Telekommunikationspauschale von € 10,69 ist nach Überzeugung des Gerichts nicht überhöht. Erst recht gilt es aus Sicht des Geschädigten.

Betreffend der monierten Fotos von Fahrgestellnummer und Tacho ist auszuführen, dass diese der Identifizierung dienen. Sollten dieses Fotos, die absolut üblich in Schadensgutachten sind, einmal nicht vorliegen, ist vielmehr davon auszugehen, dass Versicherungsunternehmen dieses monieren werden.
Auch der Umstand, dass die Nebenkosten in etwa 58 % der Kosten ausmachen, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. In dem vom BGH (Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13) entschiedenen Fall betrugen die Nebenkosten 52 %.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass aus Sicht des Geschädigten keine erkennbar evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt. Das von dem Kläger geltend gemachte Honorar ist angemessen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist daher zur Erstattung des Restbetrages i.H.v. € 68,29 verpflichtet.

Da bereits kein überhöhtes Honorar vorliegt, greift der Hinweis der Beklagten auf eine Hinweispflicht des Gutachters bzw. der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht ein. Im Übrigen ist es der Beklagten unbenommen, sich ggf. Ersatzansprüche gegen den Gutachter abtreten zu lassen.

2. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 22.01.2014 im Verzug, nachdem sie in der Abrechnung die Sachverständigenkosten gekürzt und damit – nach dem Vorbringen der Beklagten selbst – kein Grund mehr zu der Annahme bestand, ein Ausgleich würde erfolgen. Sie hat somit die Leistung endgültig verweigert.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB.

Mit ihrem Schreiben vom 29.01.2014 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich an die Beklagte gewandt und diese aufgefordert, die noch ausstehende restliche Forderung bzgl. der Sachverständigenkosten i.H.v. € 68,29 auszugleichen. Dabei befand sich die Beklagte bereits seit dem 22.01.2014 in Verzug.

Die Kosten der zunächst vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts sind Teil des Verzugsschadens und in der Regel ersatzfähig. Die Beauftragung verstößt nur dann gegen § 254 BGB, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -fähig ist (vgl. Palandt, 73. Auflage, § 286, Rn. 45). Dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte bei der vorliegenden Sachlage keinen Grund zu der Annahme gehabt, ein Versuch einer außergerichtlichen Regulierung wäre erfolgreich, kann das Gericht nicht folgen. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Parteien hier nicht um Tatsachen, sondern um Rechtsansichten streiten, konnte der Kläger davon ausgehen, dass ein Versuch der vorgerichtlichen Regulierung mit richtigen Argumenten noch möglich wäre.

Dem Einwand der Beklagten, die rechtsanwaltliche Kostenrechnung vom 29.01.2014 sei überhöht gewesen, weil es sich bei dem diesbezüglichen Schreiben um ein einfaches Mahnschreiben gehandelt habe, kann das Gericht ebenfalls nicht folgen.

Gemäß VV Nr. 2300 beträgt die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass die 1,3 Geschäftsgebühr immer dann zu erheben ist, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache von nur durchschnittlicher Bedeutung sind. Erfordert ein Schreiben des Rechtsanwalts dagegen weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzung, so ist lediglich eine 0,3- Gebühr zu erheben. Aus dem Umfang des Schreibens allein kann jedoch nicht auf den Umfang und die Komplexität der Rechtsanwaltstätigkeit, insbesondere der in diesem Zusammenhang  zuvor erfolgten  Rechtsberatung,  geschlossen werden  (vgl.  AG Kassel,  Urteil vom 30.06.2009, Az: 415 C 6203/08; AG Coburg, Urteil vom 22.09.2005, Az: 15 C 828/05).

Zwar verzichtete die das Schreiben vom 29.01.2013 aufsetzende Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage, dies erfolgte jedoch ausdrücklich aus dem Grund, dass die Beklagte ein Versicherungsunternehmen sei und die entsprechende Rechtsprechung kennen müsse. Außerdem hat die Prozessbevollmächtigte der Gegenseite gegenüber den Vorschlag unterbreitet, auf Aufforderung die entsprechenden Fundstellen zu übermitteln. Darüber hinaus enthielt das Schreiben auch die Angaben über die von der Prozessbevollmächtigten geführten Rechtsstreitigkeiten in ähnlichen Fällen. Damit wird deutlich, dass die Prozessbevollmächtigte sich umfangreich mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt hat Dieser Aufwand geht über den des einfachen anwaltlichen Schreibens hinaus. Dass die Überprüfung der Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres rechtlich einfach ist, zeigt bereits die Fülle der zu diesem Thema gerichtlich geführten Streitigkeiten.
Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde der Klägerin am 14.06.2014 zugestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.10.2014 – 915 C 248/14 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass aus Sicht des Geschädigten keine erkennbar evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt.

    Nur darauf kommt es an: die Sichtweise des Geschädigten. Kann der Geschädigte ohne weiteres (und im voraus) erkennen, daß der Sachverständige ein zu hohes Honorar verlangt? Wenn nein, dann muß die Versicherung zahlen.

    Im Übrigen ist es der Beklagten unbenommen, sich ggf. Ersatzansprüche gegen den Gutachter abtreten zu lassen.

    Warum nur machen die Versicherungen davon keinen Gebrauch… 😉

  2. Karle sagt:

    @RA Schepers

    „Warum nur machen die Versicherungen davon keinen Gebrauch…“

    Die Frage muss doch vielmehr lauten:

    Warum machen die meisten Gerichte einschl. dem BGH davon keinen Gebrauch?

  3. Werner H. sagt:

    Obwohl der erkennende Richter des AG HH-St. Georg der Huk-Coburg mehrmals das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13 ins Urteil geschrieben hat, wird diese Coburger Versicherung weiterhin rechtwidrig die berechneten Kosten des Sachverständigen kürzen. Insoweit gebe ich Willi Wacker Recht. Die Huk-Coburg wird sich nie (!) an Recht und Gesetz halten. Was kümmert uns die Rechtsprechung. Wir machen uns das Recht so, wie es uns nützt!

    Diesem rechtwidrigen Treiben muss endlich Einhalt geboten werden! Die Verbände, allen voran der größte, müssen endlich durch Einschaltung der Medien eindringlicher als bisher darauf drängen, dass auch von der Huk-Coburg Recht und Gesetz eingehalten werden. Auch die Politik ist aufgerufen, strengere Regeln zur Aufsicht der Versicherer zu schaffen! Auch die Verbraucherverbände sind aufgerufen, hier gegen die Huk-Coburg und andere vorzugehen.

    Vielleicht wird es ja im neuen Jahr etwas.

  4. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Warum machen die meisten Gerichte einschl. dem BGH davon keinen Gebrauch?

    Ich nehme an, weil sich die Versicherungen (Schädiger) nie darauf berufen…

    § 255 BGB begründet einen Anspruch des Schädigers, den er im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend machen kann (§ 273 BGB). Auf ein Zurückbehaltungsrecht muß sich der Beklagte berufen, sonst darf es vom Gericht nicht berücksichtigt werden (vgl. zB. BGH IX ZR 223/07, Rn. 32, 35).

  5. Glöckchen sagt:

    @Karle,Schepers
    weil sie dann ihre falschen Behauptungen zu der vermeintlichen Überteuerung der Gutachterkosten beweisen müssten und wissen dass dieser Beweis nicht geführt werden kann.
    Solange man mit Bestreiten hinkommt wird bestritten was das Zeug hält;muss man aber selber beweisen,dann kommt NIX, NULL und NADA.

  6. Willi Wacker sagt:

    @ Karle : Warum machen die Versicherungn davon keinen Gebrauch?

    Die Anrwort ist einfach. Weil dann die Versicherungen darlegen und b e w e i s e n müssen, dass die behaupteten, angeblichen überteuerten Kosten tatsächlich überhöht sind. Die Versicherungen sind dann in der Beweislast. Im Übrigen sind sie vorleistungspflichtig hinsichtlich ihrer geforderten bzw. zurückbehaltenen Beträge.

    Das Gericht kann von sich aus nur darauf hinweisen, dass der gekürzte Betrag vom Versicherer voll zu zahlen ist, er allerdings nicht rechtlos ist, indem er sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen kann und dann gegen die vermeintliche Überhöhung vorgehen kann. Das eine oder andere Gericht weist auf die Rechtslage bereits hin.

  7. Babelfisch sagt:

    Mal eine Frage: kennt eigentlich jemand ein Verfahren, in dem eine Versicherung abgetretene Ansprüch auf angeblich überhöhtes Sachverständigenhonorar geltend gemacht hat?

  8. Will Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    In den Jahren um etwa 1990 herum gab es mal Ansätze von Regressprozessen gegen die Sachverständigen. Nachdem diese wenig Erfolg hatten, ebbte die Welle der Regressprozesse schnell wieder ab.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  9. RA Schepers sagt:

    @ Babelfisch

    In dem Verfahren vor dem AG Brühl (24 C 444/11) hatte die Versicherung dem Sachverständigen den Streit verkündet.

    Nach dem – aus Sicht der Versicherung – desaströsen Verlauf der Beweisaufnahme war der Keks mit dem Regress gegen den Sachverständigen dann gegessen…

  10. Hein Blöd sagt:

    Mein Anwalt hat in Abstimmung mit mir regelmäßig seit vielen Jahren die Abtretung gegen vollständige Regulierung angeboten.
    Nicht eines dieser Angebote wurde jemals angenommen.
    Ist nicht verwunderlich, weil im Regress die Versicherung die Beweislast trägt und deshalb diesen Weg meidet.
    @Babelfisch und alle die hier mitlesen:
    bitte unbedingt anschauen:Bgh Njw 1996,1965f.

  11. Hilgerdan sagt:

    @
    „bitte unbedingt anschauen:Bgh Njw 1996,1965f.“
    ??? Heft 42? Handelsvertretung?
    Hier finde ich nichts.

  12. Hein Blöd sagt:

    @Hilgerdan
    Heft 30!….RberG!
    „Forderungsabtretung des Geschädigten an KFZ-Haftpflichtversicherer“
    Bitte um dein Feedback!
    LG

  13. Hilgerdan sagt:

    @Hein Blöd

    Sorry, dieses Heft fehlt mir, ich habe mich beim Ausgabedatum verschaut und in den gebundenen Büchern von 1966 gesucht.

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