AG Hamburg-Wandsbek verurteilt am 20.10.2015 – 716a C 287/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Hamburg-Wandsbek zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die berechneten Sachverständigenkosten nach einem von ihrem Vericherungsnehmer schuldhaft verursachten Verkehrsunfall eigenmächtig gekürzt. Wieder einmal musste das Kürzungsverhalten der HUK-COBURG durch das zuständige Gericht überprüft werden. Wieder eimal wurde die HUK-COBURG zur Zahlung des gekürzten Betrages verurteilt. Zu Recht hat das erkennende Gericht darauf hingewiesen, dass es nicht so sehr auf das Kriterium des Bezahltseins ankommt, denn das Schadensersatzrecht ist nicht ein Kostenausgleichsrecht. Gechuldet ist im Schadensersatzrecht der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob entstandene Rechnungen bereits ausgeglichen sind oder nicht, denn auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung steht der Bezahlung gleich. Lest aber selbst das Urteil aus Hamburg-Wandsbek und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
Az.: 716a C 287/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Nagelsweg 41-45, 20097 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Abteilung 716a – durch die Richterin am Amtsgericht B. am 20.10.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2015 zu zahlen.
2.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2015 zu zahlen.
3.               Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.               Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 102,15 € festgesetzt.

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 313a I, 495a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten M. N. L. aus dem Unfallgeschehen vom 01.12.2014 in der Nordschleswiger Straße in Hamburg zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten L. mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… weiteren Schadensersatz in Höhe von 102,15 € gemäß den §§ 115 VVG, 398 BGB verlangen.

I.

Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 01.12.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs ist infolge Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Geschädigten aufgefahren, §§4 1,1 II StVO. Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten.

Die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig anfallenden Kosten für die Ermittlung der Höhe des eingetretenen Sachschadens gehören zu den nach § 249 II BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist vorliegend mit Kosten in einem Umfang von 552,15 € brutto der Fall.

Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH vom 21.1.2007 – VI ZR 67/06). Dies würde in der praktischen Umsetzung auch deshalb schwierig sein, da sich jedenfalls das Grundhonorar der meisten Sachverständigen nach der Schadenshöhe berechnet, die bei Auftragserteilung gerade noch nicht bekannt ist, sondern erst ermittelt werden soll. Deshalb können Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident und für den Geschädigten als Laien erkennbar ist (vgl. OLG Naumburg vom 20.1.2006 – 4 U 49/05).

Nach BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 kommt der Rechnung über die Sachverständigenkosten zwar nur dann eine entsprechende Indizwirkung für die Erforderlichkeit zu, wenn der Geschädigte den Sachverständigen bereits bezahlt hat. Dies ist jedenfalls in Höhe von 102,15 € nicht der Fall. Andererseits weist der BGH in seiner Entscheidung darauf hin (dort Rn 14), dass der Anspruch des Geschädigten auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht lediglich auf den Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet ist. Für die Frage der Erforderlichkeit der eingegangenen Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen ist entscheidend, ob die im Raum stehenden Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13, Rn 15). Auch in dieser Entscheidung, in welcher ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht klagt, hat der BGH auf die Sicht des Geschädigten abgestellt.

Vorliegend haben der Kläger und der Geschädigte eine Honorarvereinbarung getroffen, welche sich aus der Preisliste des Klägers ergibt. Der Kläger hat sich bei seiner Abrechnung an diese Preisliste gehalten, so dass der Geschädigte bei einem Vergleich zwischen Vereinbarung und Rechnung keine Diskrepanz feststellen konnte. Unabhängig hiervon kommt es auf die Frage, ob und welches Honorar der Sachverständige mit dem Geschädigten vereinbart hat und ob das begehrte Honorar, wenn es keine Vereinbarung gibt, üblich und angemessen im Sinne des § 632 II BGB ist, im Rahmen des Schadensersatzprozesses nicht an. Maßgeblich ist allein, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht nicht erkennen. Die Menge der Rechtsstreitigkeiten über einen noch ausstehenden Bruchteil der Sachverständigenkosten und die dazu ergangenen – zum Teil sich widersprechenden – Urteile machen deutlich, wie vielschichtig und unübersichtlich diese Thematik ist und wie unterschiedlich das Thema rechtlich beurteilt wird. Ein Laie, der in der Regel keine Kenntnis von diesen Rechtsstreitigkeiten hat, wird daher nicht beurteilen können, ab welcher Höhe Foto- oder Fahrtkosten noch angemessen oder schon überhöht sind. Aus der Vielzahl der Rechtstreitigkeiten aus dem Verkehrszivilrecht ist dem Gericht auch nicht bekannt, dass Sachverständige deutlich unter den hier streitigen Sätzen und Preisen abrechnen.

Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht weder für das Grundhonorar noch für die berechneten Nebenkosten erkennen. Jedenfalls wäre es für den Geschädigten nicht von vornherein erkennbar gewesen, dass die Abrechnungsart des Klägers willkürlich überhöht und im Missverhältnis zu Leistung stünde. Die Nebenkosten fallen vielmehr bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung nicht aus dem Rahmen, so dass die Grenze der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II BGB überschritten wäre. Das Gericht kann sich auch nicht der Auffassung anschließen, nach welcher lediglich Fotokosten in Höhe von 0,50 € oder weniger in Ansatz zu bringen seien. Im Rahmen des Schadensersatzprozesses geht es gerade nicht darum – wie im Werkvertragsrecht – welche Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und was als angemessen anzusehen ist, sondern nur darum, ob die begehrten Kosten willkürlich und derart evident überhöht sind, dass die Grenze des § 249 II BGB überschritten ist.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 II Ziffer 3, 288 I BGB. Die Beklagte hat sich mit Ablehnung der Leistung am 20.01.2015 ab dem 21.01.2015 selbst in Verzug gesetzt.

II.

Anwaltskosten kann der Kläger als Verzugsschadensersatz gemäß den §§ 280 I, 286 II Ziffer 3 BGB von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Anwaltskosten brauchten von der Abtretung nicht miterfasst zu sein, da der Kläger nicht den Anspruch aus § 249 II BGB des Geschädigten auf Ersatz von Anwaltskosten verlangt, sondern die Anwaltskosten, die in seiner Person entstanden sind. Deshalb liegt auch keine Aufteilung des ursprünglichen Gesamtauftrages in mehrere Einzelaufträge vor.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Geltendmachung verstößt in der Regel auch nicht gegen § 254 BGB. Nicht selten wird eine Zahlungsaufforderung nach Anforderung durch einen Rechtsanwalt erneut geprüft und die Rechtslage sodann anders beurteilt oder aber – wenn auch ohne Präjudiz – lediglich zu Vermeidung eines Rechtsstreits gezahlt. Von der Erfolglosigkeit konnte und brauchte der Kläger nicht auszugehen.

Der Höhe nach ist auch eine 1,3 RVG-Gebühr erstattungsfähig. Denn das Schreiben vom 21.1.2015 (Anlage K5) geht über ein einfaches Mahnschreiben hinaus, da es nicht lediglich den ausstehenden Betrag einfordert, sondern auf die aktuelle Entscheidungen der Hamburger Amtsgerichte verweist und sich mit den Voraussetzungen des Anspruchs – wenn auch kurz – auseinandersetzt.

Der Zinsanspruch auf die Anwaltskosten folgt aus den §§ 288 I, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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