AG Herne-Wanne verurteilt VN und dessen Versicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung der sachverständigen Stellungnahme zu einem Prüfbericht mit Urteil vom 20.6.2013 – 14 C 22/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir geben nunmehr ein  Urteil aus Herne-Wanne-Eickel  zu den Kosten einer sachverständigen Stellungnahme aufgrund des Prüfberichtes der Versicherung bekannt. Die Richterin der 14. Zivilabteilung des AG Herne-Wanne hat zutreffend die Kosten der sachverständigen Stellungnahme zu dem von der Versicherung eingeholten Prüfbericht als erstattungspflichtig angesehen. Im Übrigen gebietet auch die Waffengleichheit das Recht des Geschädigten, zu dem Prüfbericht erneut kostenpflichtig eine sachverständige Stellungnahme einzuholen. Lest aber selbst das Urteil aus dem Ruhrgebiet und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

14 C 22/13

Amtsgericht Herne-Wanne

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

1. …

2. …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Herne-Wanne
im vereinfachten Verfahren gemäS § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
20.06.2013
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 414,72 EUR nebst Zinsen m Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs, 1 ZPO).

Entscheidunggründe:

Die Klage ist zulässig begründet

Der Anspruch auf Zahlung von den weiteren Sachverstandigenkosten folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.

Zu den grundsätzlich zu ersetzenden Kosten zählen auch die Kosten der Schadensfeststellung, d.h. die Sachverständigenkosten. Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes „Gegengutachten“ oder eine vergleichbare inhaltlich begründete Stellungnahme, ist es dem Geschädigten ohne weiteres zuzumuten, diese dem ursprünglichen Sachverständigen zur Überprüfung vorzulegen. Nur so ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen, bzw. weiterzuverfolgen. So ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht möglich, selbstständig einzuschätzen, ob die im Prüfbericht des Haftpflichtversicherers angesetzten Stundensätze ortsüblich und angemessen sind. Ergibt sich im Rahmen einer sodann eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Sachverständigens, dass dessen Schadensfeststellungen zutreffend waren, ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die notwendigen Kosten der zweiten Stellungnahme in tragen. Diese sind unmittelbar schadenskausal und auch dem Schädiger objektiv zurechenbar.

Dies ist auch dann der Fall, wenn der Haltpflichtversicherer die Regulierung erst nach der Vorlage weiterer Unterlagen vornimmt, wenn er zuvor nicht zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert hat.

Indem die Aufforderung zur Vorlage der weiteren Unterlagen, die letztlich zu einer vollständigen Regulierung des Schadens geführt hat, erst auf die Vorlage der ergänzenden Stellungnahme erfolgt ist, war die ergänzende Stellungnahme kausal und erforderlich.

Will der Haftpflichtversicherer die weitere, vollständige teilweise ausschließlich davon abhängig machen, dass die durchgehende Wartung in einer Fachwerkstatt nachgewiesen wird, hat er den Geschädigten hierauf hinzuweisen, wenn die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme nicht erforderlich sein soll.

Vorliegend wird die Einholung der ergänzenden Stellungnahme folglich nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Geschädigte sofort hätte erkennen können, dass bei Vorlage des Service-Heftes oder vergleichbarer Unterlagen eine vollständige Regulierung erfolgt wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Verzug gemäß §§ 288, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Dia Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 414,72 EUR festgesetzt.

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5 Antworten zu AG Herne-Wanne verurteilt VN und dessen Versicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung der sachverständigen Stellungnahme zu einem Prüfbericht mit Urteil vom 20.6.2013 – 14 C 22/13 -.

  1. Bernd Barremeyer sagt:

    Wenn die Versicherung sich das Recht herausnimmt, das Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen, der in diesem Fall auch noch öffentlich bestellt und vereidigt ist, durch sogenannte Prüfdienstleister im Auftrag und nach Vorgaben der Versicherung „prüfen“ bzw. kürzen zu lassen, dann hat aus Gründen der Waffengleicheit der laienhafte Geschädigte auch das Recht, den Prüfbericht, der immerhin von Prüforganisationen herrührt, sachverständigerseits prüfen zu lassen, denn man sollte der Versicherung keineswegs trauen, wie die Autorin Krüger in ihrem hervorragenden Buch „Die Angstmacher“ beschrieben hat. Die Versicherungen wollen nämlich nicht das Beste von dem Geschädigten, sondern so wenig wie möglich – am Besten gar nichts – als Schadensersatz für die angerichteten Schäden, die ihr Versicherter verursacht hat, zahlen.

    Traue keiner Versicherung, denn die will nur die Geschädigten abzocken. Auch dieser Untertitel des Buches von Frau Krüger ist durchaus zutreffend.

    Also gebietet es die Waffengleichheit, dass der Geschädigte kostenpflichtig – der Gutachter arbeitet nicht für Gottes Lohn, nur weil die Versicherung die Schadenspositionen aus seinem Gutachten hat kürzen lassen – eine sachverständige Stellungnahme einholt. Diese Stellungnahme ist adaequat kausal auf den Schadenvorgang zurückzuführen und mithin als solche auch zu erstatten. Im Übrigen handelt es sich bei den Stellungnahmekosten auch um Wiederherstellungskosten. Diese sind aufgrund der BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 ( Aktenzeichen: VI ZR 67/06 ) vom Schöädiger zu ersetzen, sofern eine vorherige Begutachtung notwendig ist. Das war hier der Fall. Sowohl das Schadensgutachten als auch die gutachterliche Stellungnahme waren veranlasst.
    Glück Auf
    Bernd Barremeyer

  2. von hinten aufgezäumt sagt:

    Zuerst muß feststehen ob der Reparaturweg und die Versicherungswerkstatt gleichwertig sind, e r s t
    d a n a c h spielt überhaupt das Serviceheft eine Rolle

  3. D.H. sagt:

    Guten Morgen, W.W.,

    mit Bezug auf das Buch von Anja Krüger und das rechtsbrüchige Verhalten der Versicherungen sind die kongruenten Feststellungen und Aufforderungen vom ehemaligen Bundeskanzler Schröder und von der Bundeskanzlerin Merkel bei der besonders kürzungsaktiven Versicherung offensichtlich immer noch nicht angekommen.

    „Bei uns gilt nicht das Recht des Stärkeren, sondern die Stärke des Rechts.“ (Schröder)

    „Auf deutschem Boden hat man sich an das Recht zu halten. Bei uns in Deutschland und in Europa gilt nicht das Recht des Stärkeren, sondern die Stärke des Rechts.“ (Merkel).

    Gruß
    D.H.

  4. F-W Wortmann sagt:

    @ von hinten aufgezäumt

    Das erkennende Gericht hat das Problem der Verweisung nicht von hinten aufgezäumt.

    Nach Leitsatz b des BGH-urteils VI ZR 53/09 kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltungspflicht auf eine billigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen, allerdings muss er dann darlegen und beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der Markenfachwerkstatt entspricht.

    Nach Leitsatz c sind dann die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verweisung angegeben worden. Da ist dann aufgeführt, dass eine Verweisung bei jüngeren als drei Jahre alten Fahrzeugen generell unzumutbar ist. Dann ist aufgeführt, dass eine Verwisung unzumutbar ist, wenn das Fahrzeug ständig in der Markenwerkstatt gepflegt und gewartet wurde. Dann ist eine Verweisung unzumutbar, wenn die Preise der billigen Werkstatt auf Sondervereinbarungen mit der Versicherungeswirtschaft beruhen.

    Um die Verwisung verneinen zu können, reicht es, wenn das Gericht eine der Voraussetzungen prüft und zu dem Ergebnis gelangt, dass ein checkheftgepflegtes Fahrzeug vorliegt. Dann muss das Gericht nicht mehr prüfen, ob die Reparatur in der Alternativwerkstatt gleichwertig mit der Reparatur in der Markenfachwerkstatt ist. Die Verweisung ist in diesem Fall unzumutbar.

    Auch bei einem 1 Jahr alten Wagen ist die Verweisung unzumutbar. Das Gericht prüft auch in diesem Fall dann nicht mehr, ob die beabsichtigte Reparatur gleichwertig ist.

    Das Gericht hat folgerichtig im Sinne der richterlich anzuwendenden Relationstechnik die Voraussetzung dargestellt, an der die Verweisung schon scheitet. Völlig korrekt.

  5. Vaumann sagt:

    @D.H.
    Lügenmärchen von Volkszertretern!

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