AG HH-Altona verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (318a C 3/17 vom 31.07.2017)

Mit Urteil vom 31.07.2017 (318a C 3/17) hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Halterin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 121,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt.  Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist zulässig. Aufgrund der am xx.xx.2016 erfolgten Abtretung des Anspruchs von der Geschädigte an die Klägerin ist die Klägerin aktivlegitimiert.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 121,13 Sachverständigenkosten, € 5,10 Erstattung für eine erforderliche Auskunft aus dem Halterregister und € 70,20 Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Im vorliegenden Falle lässt sich unabhängig von der Frage, wo eine Bagatell- oder Erforderlichkeitsgrenze zu ziehen ist, feststellen, dass die Klägerin auf die Einholung des Gutachtens angewiesen war. Denn die Beklagte lässt im Rechtsstreit vortragen, aus den Fotografien, die die Klägerin eingereicht hat, ergebe sich, dass lediglich ein geringfügiger oberflächlicher Lackschaden am Stoßfänger eingetreten sei. Tatsächlich weist aber der Sachverständige im Gutachten – dessen Richtigkeit die Beklagte nicht bestreitet – ausdrücklich darauf hin, dass die Stoßstange hinten angestoßen und verschrammt sei, so dass sie zweifelsfrei erneuert werden müsse. Angesichts dessen, dass die Beklagte sogar nach Beauftragung eines Sachverständigen im jetzigen Prozess den Schadensumfang bagatellisiert, um damit zu begründen, warum sie die Sachverständigenkosten nicht tragen muss, durfte die Klägerin ihrerseits nach ihren Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten.

Dafür, dass die Sachverständigenkosten außer Verhältnis zur Schadenshöhe stünden, kann sich die Beklagte nicht gesondert berufen. Denn die Annahme einer Bagatellgrenze verfolgt gerade den Zweck, Anhaltspunkte dafür zu geben, bis zu welcher Schadenshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist. Derselbe Aspekt kann aber im Rechtsstreit nicht zweimal berücksichtigt werden.

Soweit es die Höhe der Gutachterkosten überhaupt betrifft, wird auf das Urteil des 6. Senats des Bundesgerichtshofs vom 11.2.2014 (VI ZR 225/13) verwiesen, in dem es heißt:

„Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um Nebenkosten, die ca. 42 % des Gesamthonorars ausmachten. Im vorliegenden Falle machen die Nebenkosten lediglich 37,9 % aus. Schon deshalb hatte die Geschädigte keinen Anlass, an der Erforderlichkeit der Höhe der Kosten zu zweifeln.

Im Übrigen: es versteht sich von selbst, dass die Nebenkosten verhältnismäßig umso höher sind, je niedriger das nach Schadenshöhe berechnete Grundhonorar ist. Ebenso wenig wie es zulässig ist, bei einem Sachverständigen, der eine (etwa im Verhältnis zum von der Klägerin beauftragten Sachverständigen) höhere „Grundgebühr“ beansprucht, aber dafür im Gegenzug niedrigere Nebenkosten kalkuliert, ausschließlich die Grundgebühr bei der Bemessung der Erforderlichkeit heranzuziehen und dementsprechend zu kürzen, nicht zulässig, mit der Behauptung, die Nebenkosten seien „zu hoch“, diese nicht in voller Höhe zu erstatten, weil sie insoweit nicht erforderlich seien (AG Hamburg-Altona, Urt. v. 21.3.2013, NJW-RR 2013, S.1251).

Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe der Nebenkosten gehen mithin fehl. Entscheidend ist ausschließlich, ob diese Kosten aus Sicht des Geschädigten erforderlich sind. Grundsätzlich steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für die einzelnen beanstandeten Positionen zu, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens, so dass als Vergleichsmaßstab ausschließlich die Kosten derartiger Gutachten heranzuziehen sind, die sich wiederum aus verschiedenen Positionen zusammensetzen, die bei verschiedenen Gutachtern jeweils anders kalkuliert werden und aus denen sich der Gesamtaufwand zusammensetzt, der – siehe oben – Grundlage der Schätzung nach § 287 ZPO ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 -, juris Rn 23). Ob einzelne Gerichte, die die Beklagte zitiert, der Auffassung sind, bestimmte Nebenkosten seien der Höhe nach nicht plausibel, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Auf all dieses – und auch auf die Frage, welche Fotos im Einzelnen erforderlich gewesen sind – kommt es zudem nur insoweit an, als der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden könnte, dass sie den Schadensbeseitigungsaufwand schuldhaft erhöht hat. Daher ist es rechtlich bedeutungslos, ob maximal 2-3 Bilder ausreichend gewesen wären. Denn die Klägerin war nicht gehalten, in der Weise vor Erstattung des Gutachtens auf den Sachverständigen einzuwirken, dass er nur so wenige Fotografien anfertigt, wie die Versicherung des Schädigers es für angemessen hält.

Stellt sich nach Erstattung des Gutachtens heraus, dass der Sachverständige überflüssigen Aufwand betrieben hat, so hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Die Kosten für Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall sind nämlich grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten als unbrauchbar erweist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. Januar 2003 – 3 U 292/02 – 34, 3 U 292/02 -, juris Rn 13). Auch die Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH zum Werkstattrisiko beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 -, juris Rn 31).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 201, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Soweit das AG HH-Altona.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG HH-Altona verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (318a C 3/17 vom 31.07.2017)

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @Babelfisch

    aus den Urteilgründen gefällt besonders gut:

    „Dafür, dass die Sachverständigenkosten außer Verhältnis zur Schadenshöhe stünden, kann sich die Beklagte nicht gesondert berufen. Denn die Annahme einer Bagatellgrenze verfolgt gerade den Zweck, Anhaltspunkte dafür zu geben, bis zu welcher Schadenshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist. Derselbe Aspekt kann aber im Rechtsstreit nicht zweimal berücksichtigt werden.“

    Hervorragend formuliert:

    „Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe der Nebenkosten gehen mithin fehl.

    Entscheidend ist ausschließlich, ob diese Kosten aus Sicht des Geschädigten erforderlich sind.

    Grundsätzlich steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für die einzelnen beanstandeten Positionen zu, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens, so dass als Vergleichsmaßstab ausschließlich die Kosten derartiger Gutachten heranzuziehen sind, die sich wiederum aus verschiedenen Positionen zusammensetzen, die bei verschiedenen Gutachtern jeweils anders kalkuliert werden und aus denen sich der Gesamtaufwand zusammensetzt, der – siehe oben – Grundlage der Schätzung nach § 287 ZPO ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 -, juris Rn 23).

    Ob einzelne Gerichte, die die Beklagte zitiert, der Auffassung sind, bestimmte Nebenkosten seien der Höhe nach nicht plausibel, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.“

    R-REPORT-AKTUELL

  2. k.k. sagt:

    HEADLINE

    AG Hamburg -Altona belehrt HUK COBURG über die Unzulässigkeit einer Kürzung entstandener Gutachterkosten

    K.K.

  3. Alligator 007 sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    bezüglich der auch in diesem Urteil angesprochenen BVSK-Befragung 2015 äfft ein Richter den anderen nach, ohne überhaupt beurteilungsrelevante Hintergründe zu kennen. Weniger als 7% aller in der Bundesrepublik tätigen Kfz.-Sachverständigen sind im BVSK organisiert. Das ist keine repräsentative Basis.

    Wenn die Geschäftsführung des BVSK für Mitglieder dieses Berufsverbandes eine Honorarbefragung durchgeführt hat, so ist die Art und Weise dieser Befragung ersichtlich geprägt von den Vorstellungen der Assekuranz zum Limit der Abrechnungshöhe, was speziell die Nebenkosten betrifft. Vergleichend erkennt man das an den Honorartableaus diverser Versicherungen einerseits und an echten Honorarbefragung anderer Berufsverbände der Kfz.-Sachverständigen andererseits. Eine partiell auf das Grundhonorar beschränkte Befragung, welche Nebenkosten in ersichtlich angepasster Art und Weise als Empfehlung den Mitgliedern vorgibt, ist eine Mogelpackung, die sich nicht als geeignete Schätzgrundlage eignet.-

    Es gibt in der BRD lt. Internet-Werbung allein ca. 250 sog. Schadenschnellhilfe Stationen (SSH), die ihre Leistungen nur nach Vorgaben der Versicherungen abrechnen dürfen.
    Ein nicht unbeträchtlicher Teil dieser SSH-Inhaber ist Mitglied im BVSK. Ein weiter Teil der BVSK-Mitglieder- vorwiegend mit Großbüros- bietet sich ebenfalls mit Konditionen eines Preisunterbietungswettbewerbs den Versicherungen als Partner an. Dass dieser Hintergrund Auswirkungen auf „Befragungsergebnisse“ hat, ist anzunehmen, wie allein die Inhalte der BVSK-Befragung 2015 zeigen und die vorausgegangenen Aktivitäten aus den Kontakten zu Versicherungen mit dem Ziel eines beanstandungsfreien Abgleichs, was insbesondere die Vorgabe der Nebenkosten verdeutlicht und die dafür angegebene Begründung. Dass eine solche Handhabung eines angeblich unabhängigen Berufsverbandes der Kfz-Sachverständigen nicht geeignet ist, in Schadenersatzprozessen die Honorar“befragung“ auch nur ansatzweise als zulässiges Beweismittel „orientierungshalber“ einzuführen, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

    Alligator 007

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