AG HH-Barmbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (815 C 22/15 vom 26.05.2015)

Mit Urteil vom 26.05.2015 (815 C 22/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 78,45 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Das Gericht geht zwar richtig davon aus, dass es bei der Prüfung der Notwendigkeit iSd § 249 Abs. 2 BGB auf die Gesamtsumme der Kostenrechnung und NICHT auf die Einzelpositionen ankommt. Allerdings wird auch hier mit einer falschen Begründung die Erstattung der Kosten einer Halteranfrage abgelehnt.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung restlichen Sachverständigen­honorars in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB.

Der Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom xx.xx.2014 zu 100 %.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da der Geschädigte, Herr X, seinen Ersatzanspruch für die durch die Gutachtenerstellung des Klägers angefallenen Sachverständigenkosten am 21.10.2014 an den Kläger abgetreten hat (Anlage K1).

Der Kläger kann Ersatz des geltend gemachten, restlichen Sachverständigenhonorars von 78,45 € verlangen.

Denn die von dem Kläger abgerechneten Sachverständigenkosten waren in voller Höhe erforder­lich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Nach dieser Vorschrift hat der Schädiger den Geldbetrag zu zahlen, der zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich ist.

Maßnahmen des Geschädigten zur Wiederherstellung der Sache sind erforderlich, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Ge­schädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118, 2119). Die Aufwendungen des Geschädigten müssen sich im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGH NJW, 2000, 80). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11. 2. 2014 – VI ZR 225/13 = DAR 2014,194). Bei der Frage, ob der Geschädig­te einen vernünftigen Aufwand zur Schadensbehebung betrieben hat, ist auf die individuellen Er­kenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Bei der Beauftra­gung eines Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte einen für ihn ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen, ohne zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben (BGH a.a.O.). Nur, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaft­lichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.).

Bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelposi­tionen, wie zum Beispiel Fotokosten, abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Ge­samtbetrachtung zu beurteilen (LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 23/14, liegt den Parteien vor). Andernfalls käme es angesichts unterschiedlicher Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnis­mäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Über­schreitung der üblichen Vergütung kommt (LG Hamburg, a.a.O.).

Lebensnah ist davon auszugehen, dass nicht selten eine Mischkalkulation von geringeren Grund­kosten und höheren Nebenkosten vorliegt.

Danach ist im vorliegenden Fall keine erkennbare Überhöhung der Sachverständigenkosten ge­geben. Das geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten überschreitet die Werte des von der Beklagtenseite für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegten „Honorartableaus 2012 HUK-Coburg“ (Anlage B1) um nur 16 %. Dabei kann dahin stehen, ob dieses von der Versicherungswirtschaft erstellte Honorartableau überhaupt eine geeignete Grundlage zur Er­mittlung der angemessenen Sachverständigenkosten darstellt, da bereits nach diesem Maßstab keine erkennbare Unangemessenheit vorliegt (vgl. LG Hamburg a.a.O.; im dortigen Rechtsstreit überstiegen die Sachverständigenkosten den Betrag des Honoratableaus um 15,2 %).

Der Beklagte hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hätte, indem er Maßnahmen unterlassen hätte, die ein verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht im Wege der dolo-agit-Einrede gemäß § 242 BGB eine überhöhte Abrechnung unter dem Aspekt entgegenhalten, dass er in den Schutzbereich des Ver­trages zwischen dem Geschädigten und dem Kläger einbezogen ist. Denn die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten reichen nicht weiter als die des Vertragspart­ners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachver­ständigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 -VIZR 205/08, juris Rn. 8). Danach musste der Klä­ger vorliegend nicht auf die Gefahr einer Nichterstattung überhöhter Gutachterkosten hinweisen. Denn diese Gefahr besteht nur, wenn die Kosten nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB sind, das heißt, wenn sie für den Geschädigten erkennbar unangemessen überhöht gewesen wären. Solche Umstände sind jedoch – wie oben ausgeführt – nicht dargetan.

2. Der Kläger kann hingegen nicht 5,10 € für die Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrsregi­ster nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass eine Halteranfrage erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen wäre. Bereits vor der Halteranfrage vom 03.12.2014 wurde der Beklagte in dem Gutachten vom 21.10.2014 als gegnerischer Versicherungsnehmer geführt und seine Haft­pflichtversicherung hatte am 18.11.2014 einen Teil des Schadens beglichen.

3.Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288
BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

III.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-Barmbek.

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2 Antworten zu AG HH-Barmbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (815 C 22/15 vom 26.05.2015)

  1. HUK-Observer sagt:

    Wie man auch hier wieder sieht, nimmt die Qualität klageabweisender Begründungen rasant ab, während das Volumen der Schriftsätze exorbitant wächtst in der zu vermutenden Absicht, damit Verwirrung zu stiften. Das aber die Masse die Klasse nicht ersetzen kann, macht dieses Urteil des HH-Barmceck besonders deutlich, denn das Gericht hat sich vom Umfang und dem inwischen hinlänglkich bekannten Inhalt nicht beeindrucken, geschweige den verwirren lassen. Man sieht, dass auch die Gerichte in Hamburg inzwischen sensibilisiert sind für ein Thema, das zum Ziel hat, unabhängige Sachverständige zu diskreditieren und aus dem Verkehr zu ziehen zu Gunsten der versicherungshörigen Sachverständigen, was auch im vorliegenden Fall deutlich gescheitert ist.
    Im nächsten Akt muss wegen des Verdachts verbotenen Absprachen jetzt die Staatsanwaltschaft mit solchen Vorgängen beschäftigt werden und das Bundeskartellamt, wenn diese Maschinerie auch nur schwerfällig in Gang zu setzen ist. Aber bei der FIFA ist das Rad doch auch endlich ins Rollen gekommen. Was meint Ihr ?

    HUK-Observer

  2. Vaumann sagt:

    …die Agenturen schlagen schon Alarm!
    Immer mehr VN beklagen sich bitterlich über die Versicherungsauswahl des Agenten,wenn sie verklagt werden.
    Das Geschäftsmodell der Agentur bricht zusammen,denn der schlechte Ruf der kürzenden Versicherer trifft den Agenten,welcher „diese scheiss Pfefferminzia“ ausgesucht hat.
    In den Laden kommt Bewegung durch die Direktklage gegen VN!
    Arbeits-und kostenintensive Stammdatenbearbeitung ist die Folge von Wechselstimmungen unter den VN.
    Ob diese Faktoren in das Schadenmanagement schon „eingepreist“ sind?

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