AG HH-Barmbek verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (820 C 29/14 vom 11.11.2014)

Mit Urteil vom 11.11.2014 (820 C 29/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 55,18 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Auch hier ist das Gericht dem Versuch der Versichererseite entgegengetreten, bei einer Reparaturschadensumme von unter 1.000,00 € einen Bagatellschaden anzunehmen.  Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht der unfallgeschädig­ten Zedentin X, der sich aus dem zwischen der Zedentin und dem Kläger ge­schlossenen Werkvertrag betreffend die Erstellung eines Schadensgutachtens vom xx.xx.2013 ergibt, auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von weiteren, über die von der Beklagten vorprozessual bereits geleisteten 356,00 € hinausgehenden 55,18 €.

Dem Grunde nach ist die Haftung der Beklagten für die durch den Unfall am xx.xx.2013 hervorge­rufenen Schäden am Fahrzeug der Zedentin unstreitig. Ursprünglich stand der Zedentin dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachver­ständigengutachtens zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar ver­bundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Be­gutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Die Erforderlichkeit entfällt nicht aufgrund der Reparaturkosten von unter 1.000 € netto. Das Gericht folgt nicht der Ansicht, dass Sachverständigenkosten dann nicht erstattungsfähig seien, wenn die Reparaturkosten unter 1.000 € netto liegen. Denkbar ist dies nur bei Vorliegen von Ba­gatellen, die auch für einen Laien völlig überschaubare Auswirkungen haben. Hierfür bestehen keines Anhaltspunkte. Im Übrigen hat der BGH bei einem Schaden von etwas über 700 € Sach­verständigenkosten für noch ersatzfähig gehalten (BGH NJW 05, 356).

Mit der Abtretungserklärung vom 18.10.2013 (Anlage K1) wurde der Anspruch von der Zedentin wirksam an den Kläger abgetreten. Diese Abtretungserklärung genügt auch dem Bestimmtheits­gebot.

Dem Kläger steht weitergehender Ersatz der Sachverständigenkosten in der tenorierten Höhe zu.

Zwischen der Zedentin und dem Kläger wurde ein Werkvertrag betreffend die Erstellung eines Schadensgutachtens geschlossen. Dabei wurde eine konkrete Vergütungsabrede, nämlich jene nach der Honorar-Gebührentabelle des Klägers (Anlage K2). Ausweislich der von der Zedentin unterschriebenen Abtretungserklärung und Auftragserteilung vom xx.xx.2013 (Anlage K1) lag der Zedentin die vorgenannte Honorarliste vor. Die Zedentin bestätigte, dass die Auftragserteilung auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der umseitig abgedruckten Honorarver­einbarung erfolgt.

Das durch den Kläger nach dieser Tabelle abgerechnete Honorar überschreitet die Grenze des Erforderlichen nicht. Zwar kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Her­stellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Scha­dens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dies ist vorliegend aber noch der Fall.

Dem Geschädigten der zur Erforschung des ihm zugänglichen Sachverständigen-Marktes nicht verpflichtet war, musste sich vorliegend nicht aufdrängen, dass das mit dem Kläger vereinbarte Honorar derart hoch ist, dass es willkürlich festgesetzt worden sein muss oder in einem auffälli­gen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Zwar liegt das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar (bei Zugrundelegung der Netto-Schadenshöhe) nicht mehr innerhalb des Korridors V der BVSK-Befragung 2013, sondern 18 Prozent über dem dort angegebenen Wert von 223 €. Eine solche Abweichung liegt aber noch im Rahmen des Vertretbaren und ändert nichts an der Bewertung, dass sich der Zedentin die Überhöhung hätte aufdrängen musste.

Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die pauschalierten Nebenkosten seien überhöht. Auch wenn Einzelpositionen höher als üblich abgerechnet worden sein sollten, kann ebenfalls nicht von deiner evidenten Überhöhung ausgegangen werden.

Hierbei kommt es auch nicht auf die Perspektive des Klägers an. Die originären Ersatzansprüche der geschädigten Zedentin haben sich in ihrer Rechtsqualität durch die Abtretung nicht verändert. Die Beklagte kann nach § 404 BGB gegenüber dem Kläger nur solche Einwendungen geltend machen, die im Zeitpunkt der Abtretung bereits gegenüber der Zedentin begründet war.

Der Beklagten stehen auch keine eigenen Schadenersatzansprüche zu, die sie dem klägerischen Anspruch im Rahmen der dolo-agit-Einrede, § 242 BGB entgegensetzen könnte. Insbesondere ein eigener Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grund­sätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nicht in Betracht, da es vor­liegend an einer Pflichtverletzung des Klägers fehlt. Der Kläger hatte gegenüber der Zedentin kei­ne dahingehende Aufklärungspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, dass es bei dem von ihm berechne­ten Kosten immer wieder zu Problemen kommt, da sie als überhöht zurückgewiesen werden. Die Gefahr der Nichterstattung überhöhter Gutachterkosten besteht jedenfalls insoweit nicht, als die Kosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als erforderlich anzusehen sind. Wie ausgeführt, ist dies aber der Fall.

Die geltend gemachten Nebenforderungen stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Ver­zuges zu (§§ 280, 286 BGB).

Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-Barmbek.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG HH-Barmbek verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (820 C 29/14 vom 11.11.2014)

  1. D.M. sagt:

    „Das Gericht folgt nicht der Ansicht, dass Sachverständigenkosten dann nicht erstattungsfähig seien, wenn die Reparaturkosten unter 1.000 € netto liegen. Denkbar ist dies nur bei Vorliegen von Ba­gatellen, die auch für einen Laien völlig überschaubare Auswirkungen haben.“

    Schlagfertig auspariert. Die HUK-Coburg Anwälte müssen noch viel lernen. Das gilt auch für Begründungen mit dem Antrag auf Klageabweisung, die manchmal überhaupt nicht in der Erörterung stehen.

    D.M.

  2. J.F. sagt:

    Die Hamburger Gerichte sind inzwischen auch auf Zack und lassen sich nicht mehr auf sinnlose Argumentationen ein, wie dies die am Wochenende eingestellten Urteile erkennen lassen. Der Behauptung eines Bagatellschadens ist das AG HH-BARMBEK gekonnt entgegengetreten:

    „Das Gericht folgt nicht der Ansicht, dass Sachverständigenkosten dann nicht erstattungsfähig seien, wenn die Reparaturkosten unter 1.000 € netto liegen. Denkbar ist dies nur bei Vorliegen von Ba­gatellen, die auch für einen Laien völlig überschaubare Auswirkungen haben. Hierfür bestehen keines Anhaltspunkte.“

    Noch Fragen ?

    J.F.

  3. Hein Blöd sagt:

    guggstdu BGH v.30.11.2004 VI ZR 365/03
    Hey ihr Ahnungslosen:
    Sogar das HUK-Tableau für „Gutachterkosten“ beginnt mit einem „Gegenstandswert“ von 500,-€!

  4. Komödiantenstadl sagt:

    Haha, Hein Blöd, da sieht man mal wieder, wie bei allem Enthusiasmus, die Geschädigten über den Tisch zu ziehen, das Ding nicht zu Ende gedacht wird. Aber es ist gut, auf so etwas aufmerksam gemacht zu werden. Danke für den Tipp.-

    Komödiantenstadl

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