AG HH-Bergedorf verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten auch unter Berücksichtigung von BGH VI ZR 50/15 (410b C 79/16 vom 29.07.2016)

Mit Urteil vom 29.07.2016 (410b C 79/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 135,85 € nebst Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Das Ureil berücksichtigt auch die Entscheidung des BGH vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, mit der der BGH die Erforderlichkeit gem. § 249 Abs. 2 BGB bei der Höhe von Nebenkosten meinte einschränken zu müssen. Völlig zu Recht hat das AG HH-Bergedorf ausgeführt, dass damit einer Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO anhand der Gesamtrechnungssumme eben nicht „ein Riegel vorgeschoben“ wurde. Dies ist deshalb besonders anerkennenswert, da sich eine Vielzahl von Richterinnen und Richter eben mit Begeisterung auf dieses Urteil des BGH stürzen und damit beginnen, was der BGH selbst ausgeschlossen hat: die Durchführung einer Preiskontrolle.

Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 249 ff., 398 BGB in Höhe von 135,85 € zu.

Die Haftung der Beklagten für die dem Zedenten aus dem Verkehrsunfall am xx.xx.2015 entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Geschädigte/Zedent hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten auch wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte bestreitet zwar mit der Klageerwiderung, dass das beschädigte Fahrzeug im Alleineigentum des Zedenten gestanden hat und dieser zur wirksamen Abtretung in der Lage war. Dieses Bestreiten ist allerdings als unsubstantiiert und ins Blaue hinein zu werten. Denn zum einen setzt sich die Beklagte damit bereits in Widerspruch zu den vorangegangenen Handlungen ihrer Haftpflichtversicherung, die sie sich gemäß Ziffer A.1.1.4 der AKB 2008 (§ 10 Abs. 4, 5 AKB 2007) zurechnen lassen muss. Unstreitig hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten nämlich den Großteil der ursprünglichen Forderung – 505,00 € – an die Klägerin bezahlt, ohne deren Aktivlegitimation, die einen Schadensersatzanspruch des Zedenten voraussetzt, anzuzweifeln. Allein vor diesem „Hintergrund‘ ist ein jetziges Bestreiten der Aktivlegitimation bereits unerheblich. Zum- anderen bestreitet die Beklagte jedenfalls nicht, dass der Zedent X Halter und Besitzer des Fahrzeugs ist. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird jedoch gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Diese Vermutung im Sinne von § 292 S. 1 ZPO hat die Beklagte auch nicht widerlegt.

Woraus die Beklagte die Annahme zieht, dass die Preisliste (Anlage K2) erst Monate nach der Abtretungserklärung (Anlage K1) unterzeichnet worden sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr ist auf beiden Dokumenten das Datum 25.01.2016 ausgewiesen. Dass beides erst einige Monate nach dem eigentlichen Unfallgeschehen geschah, hat auf die Wirksamkeit der Abtretung und den Anspruch der Klägerin keinen Einfluss. Da die Haftpflichtversicherung der Beklagten im Übrigen bereits einen Großteil der Sachverständigenkosten ausgeglichen hat, ist die nachträgliche Behauptung, die Preisliste habe bei Vertragsschluss nicht vorgelegen, hier unbeachtlich.

Auch der Umstand, dass die Honorarvereinbarung einen Hinweis auf die BVSK Honorarumfrage „2013″ enthält, macht die Vereinbarung nicht unwirksam. Vielmehr steht es der Klägerin frei, für ihre eigene Kostenkalkulation die BVSK Honorarumfrage 2013 in Bezug zu nehmen, auch wenn es sich bei dieser nicht um die aktuellste Fassung handelt. Im Übrigen kann für die Beurteilung einer erkennbaren Überhöhung des Honorars von Seiten des Gerichts weiter auf die Honorarbefragung 2015 zurückgegriffen werden (s.u.).

Zu den dem Zedenten gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten. Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, zitiert nach Juris, Rn. 11, m.w.N).

Bei der Bemessung des Schadens und der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O. Rn. 13). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vergleiche BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (a.a.O.; s.a. BGH, Urteil vom 11,02,2014, Az. VI ZR 225/13). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

Es ist auch insoweit keine andere Beurteilung geboten, als die Klägerin durch die Abtretung selbst Gläubigerin des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten (s.o.), die diese somit gegen die Beklagte geltend machen kann. Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

Vorliegend ist bereits nicht festzustellen, dass die Sachverständigenkosten objektiv überhöht sind. Vielmehr sind die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 640,85 € brutto nach Auffassung des Gerichts erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Da die Haftpflichtversicherung der Beklagten entsprechend ihres Schreibens vom 06.05.2015 (Anlage K5) auf diese Forderung lediglich einen Betrag von 505,00 € gezahlt hat, steht der Klägerin noch ein Anspruch auf die restlichen 135,85 € zu.

Eine evidente Überhöhung ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass laut Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, sodass die Kalkulation der Reparaturkosten nicht erforderlich gewesen wäre. Zum einen kann nicht unterstellt werden, dass auch für einen Laien ohne Weiteres abschätzbar ist, wie hoch die Reparaturkosten sein werden. Dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, müsste aber nach obigen Ausführungen gerade für den Geschädigten evident sein. Zudem bemisst sich das Grundhonorar des Klägerin nicht etwa nach Zeitaufwand, der für die Ermittlung der Reparaturkosten tatsächlich weitaus höher liegen dürfte als für die reine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Vielmehr wurde das Grundhonorar zutreffend anhand des Wiederbeschaffungswertes berechnet. Dass die Klägerin zusätzlich auch die Reparaturkosten ermittelt hat, hat also gerade nicht zu einer evidenten Überhöhung der Gesamtkosten geführt,

Für die Beurteilung, ob für den Geschädigten eine Überhöhung des Honorars ersichtlich war, kommt es nicht auf die zugrunde liegenden Einzelpositionen, sondern auf das Gesamthonorar an. Selbst wenn der Sachverständige in einer Position leicht über der üblichen Vergütung liegt, dies jedoch in anderert Positionen wieder ausgleicht, liegt insgesamt keine überhöhte Berechnung vor. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, mit einem Sachverständigen, der in der Gesamtrechnung zu einem üblichen Honorar kommt, über die einzelne Zusammensetzung desselben zu verhandeln oder gar aufgrund einzelner Nebenkosten, die ihm überhöht erscheinen, einen anderen Sachverständigen aufsuchen zu müssen, obwohl der von ihm ausgesuchte Sachverständige insgesamt keinesfalls überhöht abrechnet.

Das LG Hamburg führt hierzu mit Urteil vom 19.03.2014 aus: „Nach Auffassung der Kammer ist bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten. Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, irr denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.“ (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14). Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu eigen.

Im Folgenden stellt das Landgericht darauf ab, dass das geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten die Werte des von der Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegten Honorartableaus 2012 HUK-Coburg um ca. 34 % überschritt, hielt diese Überschreitung aber jedenfalls nicht für so hoch, dass die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigengutachterkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen seien. Im vorliegenden Fall meint die Beklagte, dass die von der Klägerin abgerechneten Nebenkostenpositionen jeweils die in der BVSK-Honorarbefragung 2015 angegebenen Werte deutlich übersteigen würden, teilweise um bis zu 158%. Wie bereits ausgeführt, ist für die Bemessung einer erkennbaren Überhöhung aber ausschließlich auf die Gesamthöhe des Gutachterhonorars abzustellen. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall das von der Klägerin berechnete Grundhonorar sogar unterhalb der in der BVSK Befragung 2015 empfohlenen Werte liegt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei einer fiktiven Berechnung der hier geltend gemachten Sachverständigen- und Nebenkosten anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 ein Rechnungsbetrag von 508,45 € netto inkl. Nebenkosten – ausgehend von dem Mittelwert des HB V Korridors von 400,50 € für eine Schadenhöhe bis 2.250,00 €. Somit liegt hier eine Überschreitung durch die vom Kläger gestellte Rechnung über 538,53 € netto (s. Anlage K4) von gerade einmal 5,9 % vor. Von „erkennbar überhöhten“ Nebenkosten kann hier bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung also in keiner Weise gesprochen werden. Auch wenn man mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Äz. 323 S 45/14; s.a. AG Hamburg-Bergedorf vom 18.02,2016, 410d C 146/1.5 -BeckRS.2016, 04088) den Mittelwert des Grundhonorars (ohne Nebenkosten) aus der BVSK-Honorarbefragung, Korridor HB V, in Höhe von 400,50 € ins Verhältnis zum Gesamtnettobetrag der Rechnung des Kläger in Höhe von 538,53 € (mit Nebenkosten) setzt, ergibt sich lediglich eine Überschreitung von 34,46 %. Auch hierbei kann von einer erkennbaren Überhöhung keine Rede sein (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Äz. 323 S 45/14 für eine Überschreitung von 45%).

Aus diesem Grund kann die Beklagte weder mit Erfolg einwenden, dass Fotokosten überhöht und nicht erforderlich waren, noch die Kommunikationspauschale der Höhe nach oder das Anfallen der Portokosten bestreiten. Denn diese Einwände beziehen sich wiederum nur auf die einzelnen Nebenkostenpositionen und lassen außer Betracht, dass es allein auf eine offensichtliche Überhöhung der Gesamtkosten und deren Erkennbarkeit durch den Geschädigten ankommt, im Übrigen hält das Gericht den Einwand, dass Schreib- und Fotokosten als Hauptleistungspflicht geschuldet seien und daher stets mit dem Grundhonorar abgegolten seien, schon deshalb für nicht zielführend, weil auch die von der Beklagten in Bezug genommene BVSK Hönorarbefragung 2015 diese Kosten gesondert als Nebenkosten ausweist,

Im Übrigen betont auch der BGH, beispielsweise in dem von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung in Bezug genommenen Urteil, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist. Insbesondere sei es „nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben“ (BGH, Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151, 3152). Bei der Bemessung der Schadenshöhe habe der Tatrichter zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssten (BGH, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sprach der BGH aber lediglich davon, dass es entgegen der Revision nicht zu beanstanden sei, verschiedene vom Sachverständigen festgesetzte Pauschalen für Nebenkosten – wie etwa das Kilometergeld oder Fotokosten – als erkennbar deutlich überhöht zu werten. Dass dies in jedem Fall so geschehen muss, impliziert der BGH gerade nicht. Vielmehr betont der BGH die tatrichterliche Schätzungsfreiheit nach § 287 ZPO, die lediglich nicht völlig abstrakt erfolgen dürfe und jedem Einzelfall Rechnung tragen müsse (BGH, a.a.O.). Auch nach den Maßstäben des BGH dürfte die Vorgehensweise des Landgerichts Hamburg, die sich am Einzelfall orientiert und einen prozentualen Vergleich mit den nach der BVSK Honorarbefragung im konkreten Einzelfall fiktiv angefallenen Kosten anstellt (s.o.), nicht zu beanstanden sein.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neuesten Urteil des BGH vom 26.04.2016 (Az.: VI ZR 50/15), das ebenfalls die tatrichterliche Schätzungsfreiheit in den Vordergrund stellt. Auch danach ist es lediglich „nicht zu beanstanden“, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe heranzieht und sodann einzelne Nebenkosten als überhöht wertet. Auch der BGH betont im Übrigen, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt und sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung in Tabellen enthaltener Erfahrungswerte – wie eben der BVSK 2015 – bedienen kann. Dies hat das erkennende Gericht unter Heranziehung der vom Landgericht Hamburg aufgestellten Maßstäbe getan. Dass in Zukunft nicht mehr auf das Gesamthonorar abgestellt werden darf, besagt neueste Urteil des BGH gerade nicht.

Zinsen auf die Hauptforderung schuldet die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, 10 Abs. 5 AKB seit dem 07.05.2015. Die Verweigerung weiterer Zahlungen durch die Versicherung der Beklagten war dieser gemäß § 10 Abs. 4,5 AKB 2007, jetzt A.1.1.4. AKB 2008, zuzurechnen. Die dort vorausgesetzte Verfügungs- und Vertretungsbefugnis wird auf die gesamte Schadensregulierung mit Außenwirkung zum geschädigten Dritten ausgedehnt, sodass der Versicherungsnehmer an das Regulierungsverhalten und die vom Versicherer abgegebenen Erklärungen gebunden ist (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, AKB 2008, A.11-. Rn, 20).

Unter dem Gesichtspunkts des Verzuges steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Kosten in Höhe von 5,10 € für eine Halterabfrage zu. Weder der Klägerin noch dem Geschädigten war der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs bekannt. Die Kosten für die Halterabfrage waren dementsprechend gemäß § 249 BGB erforderlich. Im Übrigen werden die Kosten der Halterabfrage von der Klägerin im vorliegenden Fall als eigene Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht. Es steht der Klägerin auch frei, welchen von mehreren Gesamtschuldnern sie in Anspruch nehmen möchte. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Klägerin zur Klageerhebung gegen den Halter des Fahrzeugs dessen Identität ermittelte, obwohl ihr die Versicherung der Beklagten und der Unfallgegner bekannt waren. Anders als im Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14) war der Klägerin die Person des Halters gerade nicht bekannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.II,  713 ZPO.

Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärten Rechtsfragen
und ihre Konkretisierung in der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts ist eine
Zulassung der Berufung nicht veranlasst. Wie bereits dargestellt, ergibt sich auch unter
Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 26.04.2016 keine abweichende Beurteilung.

Soweit das AG HH-Bergedorf.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG HH-Bergedorf verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten auch unter Berücksichtigung von BGH VI ZR 50/15 (410b C 79/16 vom 29.07.2016)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    eine schöne Entscheidung, die zu Recht darauf hinweist, dass letztlich der Gesamtbetrag des Schadens, nicht einzelne Rechnungsposten, für die Schadenshöhenschätzung gem. § 287 ZPO entscheidend ist, wie es auch bereits zutreffend das LG Hamburg entschieden hatte. Sinn und Zweck des § 287 ZPO ist es, dass dem erkennenden Gericht vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Schaden der Höhe nach zu Gunsten des Geschädigten, der oft unter Beweisschwierigkkeiten hinsichtlich der Schadenshöhe leidet, zu schätzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, an Stelle des Rechnungsstellers die einzelnen Preise der Rechnung zu bestimmen. Daher ist eine Überprüfung der einzelnen Posten der Rechnung dem Gericht grundsätzlich untersagt. Scön, dass das erkennende Gericht an diesem Grundsatz festgehalten hat. Da half der HUK-COBURG auch nicht der Hinweis auf das neuerliche Sachverständigenkostenirteil des BGH VI ZR 50/15, denn zum einen handelt es sich um eine Einzelfallregelung, die Besonderheiten im Saarland betrifft. Zum anderen hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass eine Gesamthöhenüberprüfung nicht vorzunehmen sei.
    Was mich so etwas stört ist dass das Gericht dann letztlich doch die eine oder die andere Nebenkostenposition überprüft hat.
    Was mich aber bei dem Urteil freut, ist, dass die Berufung nicht zugelassen wurde und dass damit das Urteil rechtskräftig wurde und damit in juristischen Zeitschriften jetzt schnell veröffentlicht werden kann, quasi als Ergänzungsrechtsprechung auf VI ZR 50/15.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  2. H.R. sagt:

    Auch AG Hamburg-Bergedorf verdeutlicht der HUK-Coburg-Vers. ihre Schadenersatzverpflichtung zu 100 % für unfallbedingt verursachte Gutachterkosten. Danach sind Kürzungen schadenersatzrechtlich obsolet.
    H.R.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    kannst Du mir das Urteil komplett zusenden, damit es in jur. Zeitschriften veröffentlicht werden kann, z.B. BeckRS unter anderem..
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  4. Babelfisch sagt:

    Mach ich ….

  5. Willi Wacker sagt:

    Danke für die Übersendung. Habe das Urteil bereits zur Post an den Verlag gegeben.

  6. Babelfisch sagt:

    Wenn es veröffentlicht wird, hätte ich gerne einen Hinweis

  7. Willi Wacker sagt:

    …wird gemacht!

  8. Ra Imhof sagt:

    @ Willi,Babelfisch
    Schadensschätzung gem.§287 ZPO gegen den Anspruch des Unfallopfers auf möglichst vollständigen Ausgleich getätigter Aufwendungen??
    Geht’s noch??
    §287 ZPO will dem Geschädigten über eine eigene Beweisnot hinweghelfen.
    Dieses Grundanliegen wir in sein Gegenteil verkehrt,wenn der Geschädigte vereinbarten und fälligen Werklohn bezahlt und anschliessend beim Schädiger regressiert.
    Hier darf §287 ZPO keinen Anwendungsbereich mehr haben!

  9. Willi Wacker sagt:

    @ Ra. Imhof

    Das wäre doch ein gutes Argument im Verfahren VI ZR 50/15 gewesen, oder? Warum ist das nicht vorgetragen worden?

  10. Wildente sagt:

    @ Ra Imhof says:
    „Schadensschätzung gem.§ 287 ZPO gegen den Anspruch des Unfallopfers auf möglichst vollständigen Ausgleich getätigter Aufwendungen??
    Geht’s noch??“

    Natürlich ist diese Frage berechtigt, denn der Nachweis für die Schadenersatzverpflichtung ist durch die vorgelegte Rechnung erbracht und zwar unabhängig davon, ob diese bezahlt ist oder nicht, ist der Schaden entstanden. Alle anderen Erwägungen sind Sandkastenspiele, um die Gesetze und geltendes Recht zu unterlaufen, also auch § 249 BGB. –

    Die bisherige Handhabung stellt doch vorwiegend darauf ab, das man meinen muss, das Unfallopfer wolle die erforderlichen Gutachterkosten fiktiv abrechnen. Verwirrender gehts kaum noch. Da bleibt sogar der gesunde Menschenverstand auf der Strecke.

    Fazit: Es gibt in einem solchen Fall überhaupt nichts zu schätzen. Das Gericht hat sich aufgabenorientiert auf die Feststellung zu beschränken, ob die vorgetragenen Einwendungen schadenersatzrechlich überhaupt erheblich sind oder sich themaverfehlend auf werkvertragliche Überlegungen beschränken.
    Würde dann folgerichtig das Gericht noch die Frage eines Auswahlverschuldens klären und die damit verbundene Feststellung eines Verstosses gegen die Schadenminderungspflicht sowie die ex ante Position
    des Geschädigten umfassend beachten und respektieren, wäre der Fisch gegessen. Man sieht doch immer wieder, von wem und in welcher Art und Weise das BGH-Urteil aus Februar 2014 unbeachtet bleibt und offenbar, weil nicht zur verfolgten Strategie passend, entsorgt werden soll. Man behauptet zwar oft die Beachtung, jedoch findet man diese dann in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle. Da kann ich dann nur das hier schon vielfach zitierte Kurzurteil des AG Essen-Steele anmerken, dass sich auf den Kern der Sache beschränkt hat und für jedermann auch verständlich ist.

    Natürlich soll § 287 ZPO dem Geschädigten über eine eigene Beweisnot hinweghelfen. Aber wie wird
    die „Nutzung“ zum Nachteil des Geschädigten gehandhabt und damit genau ins Gegenteil verkehrt?
    Da der Geschädigte mit vorgelegter Rechnung und Honorarvereinbarung überhaupt nicht in Beweisnot sein kann, ist auch ein Rückgriff auf § 287 ZPO nicht veranlasst.

    Veranlasst ist die Anwendung des § 287 ZPO allerdings da, wo auf Grund unterschiedlicher Prognosen zum Schadenersatz seitens des Gerichts ein „Ergebnis“ erarbeitet werden muss, wie bespielsweise zur Länge der geschätzen Reparaturdauer, im Totalschadensfall zur Länge der geschätzten Wiederbeschaffungsdauer, zum geschätzten Wiederbeschaffungswert und zum geschätzten Minderwert. In diese Kategorie fallen entstandene und durch Rechnung belegte Gutachterkosten erkennbar ebensowenig, wie durch Rechnung nachgewiesene aber noch nicht bezahlte Abschleppkosten/Reparaturkosten.

    Von der Vorschrift des § 287 Absatz 1 ZPO darf selbstverständlich kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Schadenshöhe unschwer in anderer Art und Weise (s.o.) aufzuklären ist und für einen solchen Fall wäre ein Verfahren nach § 287 ZPO keine pflichtgemäße Ermessensausübung, sondern Willkür.

    In den hier inrede stehenden Fällen ist die Aufklärung zur Höhe rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten weder unverhältnismäßig schwierig, geschweige denn unmöglich, zumal nach dem Gesetz, der beurteilungsrelevanten BGH Rechtsprechung regelmäßig keine Veranlassung besteht, auf eine Lösung über den § 287 ZPO zurückzugreifen, da die von der Beklagtenseite regelmäßig erhobenen Einwendungen nicht erheblich sind, was eine unsubstantiiert behauptete Nichterforderlichkeit oder aber Überhöhung angeht.

    Was nun die Substantiierungslast in Verbindung mit dem § 287 ZPO angeht, so kommt es gerade hier auf einzelne Posten/Positionen einer Schadensberechnung nicht an (Wieczorek, ZPO, § 287 Anm. D I a, I a 2).

    Es geht nicht an, abgerechnete Rechnungspositionen als Schadensersatz abzuerkennen, wenn die Klägerpartei Unterlagen beibringt, die eine rechnerisch einwandfreie Ermittlung ermöglichen. Ein solches Verfahren wäre keine einwandfreie Ausübung des Ermessens, sondern Willkür und würde sich auf Zubil-ligung von Schadenersatz beschränken.

    Die Ausübung des freien Ermessens enthebt den Richter auch nicht von der Notwendigkeit, schätzungsbegründende Tatsachen, die sich ihm für die Schadensermittlung oder für die Zeit der Schadensentstehung bieten, aus dem Parteivorbringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu legen (BGH LM § 7 d. 3. DVE/ UmstG Nr.1).

    Der Verstoß gegen § 249 S. 1 BGB und gegen die begrifflichen Merkmale eines jeden Schadensersatzes kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach § 287 Absatz 1 ZPO „das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ darüber „entscheidet“, wie hoch sich der Schadenersatz beläuft. Diese Bestimmung bedeutet, dass das Gericht im Gegensatz zu historischen Regelungen nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Sie bedeutet entgegen einer fehlerhaften Auffassung nicht, dass das Gericht ohne strenge Gebundenheit an die Tatsachen und die Regeln der allgemeinen Erfahrung sowie der Gesetzte der Logik eine „freie Schadensregelung“ vornehmen und sich dadurch der Mühen einer sorgfältigen Beweiserhebung und objektiv begründeten Beweiswürdigung entheben darf.

    § 287 ZPO ändert als rein beweisrechtliche Bestimmung nichts an der sachlich rechtlichen Lage, dass der Schädiger vollen Schadenersatz schuldet und diese Rechtspflicht den in § 249 Satz 1 BGB bestimmten Inhalt hat. Diesen hat das Gericht in jedem Fall einzeln zu erkennen und kann nicht gemäß § 287 ZPO über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten verfügen. Sind in einem Prozess unter Beweisantritt Tatsachen behauptet, aus den sich ein zu ersetzender Nachteil des Geschädigten ergibt, muss Beweis erhoben und müssen bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden. Insoweit scheidet jede Schätzung aus.

    Soweit die erkannten Tatsachen keinen genauen Schluss zulassen, ist die dann unvermeidliche Schätzung nicht frei sondern an die Tatsachen gebunden und nur in den sich aus diesen ergebenden Grenzen statthaft. Allein darin kann die vom Bundesgerichtshof insoweit zu Recht geforderte „richtige Schätzungsmethode“ bestehen. Tatsachen fremde Spekulationen sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch dann nicht zulässig, wenn sie als „methodisch“ dargestellt, zum Beispiel auf fiktive Zahlenreihen gestützt und in scheinhafte „Berechnungen“ gekleidet werden, die zudem noch negieren, das nicht auf Einzelpositionen abzustellen ist, sondern auf eine Schadenhöhenschätzung, also die Summe aller Einzelpositionen.

    Würde man aufgrund willkürlich behaupteter Umstände anders verfahren, wäre es dem Gericht gestattet, ohne Gebundenheit an den mehr oder weniger tatsächlichen Schaden nach Gutdünken über den streitigen Schadenersatzanspruch zu entscheiden, wie aus einigen Urteilen ersichtlich.

    Ein entspanntes Wochende wünscht
    Eure Wildente

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