AG Hof verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.05.2009 (15 C 52/09) hat das AG Hof die  HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 253,29 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Hof sachlich und örtlich zur Entschei­dung zuständig. 

Die Klage ist auch zum Großteil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von EUR 253,29 gem. den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG sowie Zinsen und vorgerichtlicher Kosten,wie aus dem Tenor ersichtlich.

Die Aktivlegitimation des Klägers ist aufgrund der Rückabtretung vom 23.02./11.03.2009 durch die Fa. A. an den Kläger gegeben.

Nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sich der Kläger vor Anmietung eines Ersatzwagens für sein bei dem Unfall vom xx.xx.2008 beschädigtes Fahrzeug bei anderen Firmen und/oder nach anderen Tarifen erkundigt hätte. Nachdem, was sich be­reits aus der Höhe des in Anspruch genommenen Tarifes von netto EUR 110.40 pro tag (brutto über EUR 131,00) ergibt, der Kläger zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, hat er damit gegen die ihm obliegende Erkundigungspflicht verstoßen.

Mangels Erkundigung sind daher, die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwa­genkosten gem. § 287 ZPO zu schätzen.

Das Gericht legt, ebenso wie das übergeordnete Landgericht, in ständiger Rechtsprechung dieser Schätzung die Schwackeliste des Unfalljahres zugrunde, dort das arithmetische Mittel. Nachdem der Mietvertrag unstreitig in M. abgeschlossen wurde, sind maßgeblich die Zahlen des Postleitzahlengebietes 952. Der Kläger selbst hat sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug in die Mietwagengruppe 6 eingeordnet, was demgemäß dem Urteil ebenfalls zugrunde zu legen ist.

Hiernach ergibt sich ein’i Wöcherjprels in Höhe von EUR 576,80, abzgl. der Mwst verbleiben EUR 484,71. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Hof ist die Eige­nersparnis mit 3 % zu bemessen, so dass sich EUR 470,17 ergeben. Zustell- und Abhol­kosten sind, da außerorts, mit EUR 39,00 anzusetzen. Hinzu kommen die Vollkaskoversicherungsgebühren mit EUR 139,12 netto. Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung für sein bei dem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug hat er durch Vorlage einer Kopie der Beitragsrechnung für das Jahr 2008 belegt. Hiernach ergeben sich insgesamt erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von EUR 648,29. Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers ist die MwSt nicht hinzuzurechnen. Abzgl. der sodann von der Beklagten ausgeglichenen EUR 395,00 verbleiben zum Ausgleich noch EUR 253,29.

Die Frauenhofer Liste konnte der Schätzung ebensowenig zugrunde gelegt werden wie Internettarife. Zu letzteren ist auszuführen, dass immer noch ein Großteil der Bevölkerung über Internet nicht verfügt, darüber hinaus nach Ansicht des Gerichtes maß­geblich der Tarif ist, den ein Interessent bei persönlicher Vorsprache oder telefonischer Nachfrage genannt bekommt. Die sog. FrauenhoferListe bezieht sich wie beklagtenseits vorgetragen, auf einen Bereich, der nur durch 2 Stellen der jeweiligen Postleitzahl gekennzeichnet ist. Der Bereich „95“ umfasst jedoch auch große Teile der Bereiche Bayreuth und Kulmbach. Diese sind mit den örtlichen Verhältnissen in Hof nicht vergleichbar, weshalb die sog. Frauenhofer Liste im hiesigen Bereich nach Ansicht des Gerichtes nicht als Schätzgrundlage geeignet ist.

Zinsen und vorgerichtliche Kosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den §§ 280 Abs, 2, 286 Abs. 2 2rff. 3,283 Abs. 1 BGB.

Unstreitig hat die Beklagte mit Datum vom 18.02.2008 weitere Zahlungen abgelehnt so dass ab dem 19.02.2008 Verzug vorlag.

Die Rechtsanwaltsgebühren, die außergerichtlich entstanden sind, sind mit EUR 63,40 zu treffend berechnet. Zwar verringert sich der Gesamtstreitwert von EUR 4.139,72 auf EUR 4.089,75. Nachdem zwischen diesen beiden Summen jedoch kein Gebührensprung vor­liegt, verbleibt es bei EUR 36,40, die noch zu zahlen sind.

Im übrigen musste die Klage abgewiesen werden. Ein Anspruch auf Ersatz von Winterreifenkos­ten besteht nicht. Jeder Vermieter hat dem Mieter, hier dem Kläger, eine gebrauchstaugliche Sa­che zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet in unserer im Winter bekannt schneereichen Region, dass ein Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet ist. Im Winter besteht im Bereich Hof immer das Risiko eines Schneeeinbruchs.

Soweit das AG Hof.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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