AG Karlsruhe verurteilt mit hervorragender Begründung die VHV Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.7.2015 – 4 C 1025/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus der Bundeshauptstadt geben wir Euch noch ein Urteil aus Karlsruhe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung bekannt. Eine prima Entscheidung aus dem „BGH-Dorf“, wie wir meinen. Zutreffend ist der Freistellungsanspruch als Zahlungsanspruch angesehen worden. Einer Fristsetzung bedurfte es, wie das erkennende Gericht zutreffend den BGH zitiert, nicht. Auch die beiden Sachverständigenkostengrundsatzurteile des BGH – VI ZR 67/06  – und –   VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2007, 1450 und NJW 2014, 1947) sind zutreffend und zielführend angewandt worden.  Auch der Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 –   10 U 579/15 – ist völlig korrekt zur Begründung mit  herangezogen worden. Der Hinweisbeschluss des LG München I , den wir Euch vor Kurzem bekannt gegeben haben, hätte jetzt auch noch darein gepasst. Insgesamt eine hervorragende Entscheidung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
4 C 1025/15

Amtsgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Voigt, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter Dr. S. am 10.07.2015 auf Grund des Sachstands vom 03.07.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,38 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 51,38 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von € 51,38 gemäß §§ 7 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 VVG, 308 BGB zu.

Die vollständige Haftung des Beklagten für die Schäden aus dem Unfall vom 2.10.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist ebenfalls, dass der Kläger zur Beauftragung eines Schadensgutachters berechtigt war und dass dieser Gutachterkosten in Höhe von 445,66 Euro in Rechnung gestellt hat. Weiterhin ist unstreitig, dass die Beklagte auf diese Gutachterkosten bislang lediglich einen Betrag von 394,28 Euro bezahlt hat.

Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Ausgleichung auch des Differenzbetrags zu.

Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger die streitgegenständliche Gutachtenrechnung zwischenzeitlich bezahlt hat. Nachdem die Beklagte im Schreiben vom 30.10.2014 ernsthaft und endgültig jede Form des Schadensersatzes, die über den gezahlten Betrag hinaus ging, abgelehnt hat, spielt es keine Rolle, ob ursprünglich nur ein Freistellungsanspruch bestand. Eine Fristsetzung gemäß § 250 S. 2 BGB war vor diesem Hintergrund entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 13.1. 2004, Az.: XI ZR 355/02), sodass in diesem Fall von einer Umwandlung in einen Schadensersatzanspruch auszugehen ist.

Die Beklagte ist nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Zahlung des Geldbetrags verpflichtet, der zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich ist. Dazu gehören auch die Kosten, welche zur Feststellung der Schadenshöhe anfallen. Erforderlich sind solche Kosten, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig oder notwendig erscheinen (BGH, Urt. v. 23. 1. 2007, Az.: VI ZR 67/06; Urt. v. 22.7.2014, Az.: VI ZR 357/13 jeweils m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen. Insbesondere sind seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten in die Betrachtung einzubeziehen. Nicht mehr erforderlich sind vor diesem Hintergrund solche Kostensätze, bei denen der Unfallgeschädigte erkennen kann, dass sie die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (BGH, Urt. v. 23.1.2007, Az.: VI ZR 67/06; Urt. v. 22.7.2014, Az.: VI ZR 357/13 jeweils m.w.N.). Abzustellen ist dabei regelmäßig nicht auf einzelne Nebenkostenpositionen, sondern vielmehr auf den gesamten Rechnungsbetrag. Die Erstattungsfähigkeit ist nur zu verneinen, wenn der Sachverständige auch für Laien erkennbar sein Honorar derart willkürlich festsetzt, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen (OLG München, B. v. 12.3.2015, Az. 10 U 579/15).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urt. v. 11.2.2014, VI ZR 225/13 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Rechnung des beauftragten Gutachters tatsächlich hinsichtlich jeder einzelnen Position die branchenüblichen Preise enthält. Bei einem Laien wie dem Geschädigten kann nicht erwartet werden, dass er sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen Kenntnis von den Honorarerhebungen verschiedener Berufsverbände verschafft (BGH, Urt. v. 23.1.2007, Az.: VI ZR 67/06). Die Kenntnis dieser Regelwerke kann erst recht nicht vorausgesetzt werden. Da es im Bereich der Kfz-Sachverständigen auch keine Gebührenordnungen gibt, ist es für einen Unfallgeschädigten in der Regel nicht erkennbar, ob die Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich überschreiten. Zweifel an der Angemessenheit der Preisgestaltung drängen sich insbesondere dann nicht auf, wenn der Geschädigte – wie vorliegend – einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuzieht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die behauptete Unangemessenheit der Rechnung für den Kläger im vorliegenden Fall trotzdem klar erkennbar war, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Verhältnis der Beträge. Den Vortrag der beklagten Partei zugrundegelegt, wäre ein Rechnungsbetrag von 394,28 Euro angemessen gewesen. Die Zuvielforderung betrug daher lediglich 13 % des für angemessen anerkannten Betrags. Eine solch geringe Differenz indiziert regelmäßig keine Erkennbarkeit der Zuvielforderung für einen Laien wie den Kläger.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 30.10.2014 in Verzug. Mit Schreiben von diesem Tag hat sie die Leistung im Sinne des §§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Dem Kläger stehen daher Verzugszinsen seit dem 31.10.2014 zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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3 Antworten zu AG Karlsruhe verurteilt mit hervorragender Begründung die VHV Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.7.2015 – 4 C 1025/15 -.

  1. Alter Schwede sagt:

    Ehrlich der Schadenersatzverpflichtung nach Deutschem Recht nachzukommen, ist bei einigen Versicherungen zur Rarität geworden. Da muss in der Tat die Gerichtsbarkeit Nachhilfestunden erteilen, wie in diesem Fall, der souverän vom Amtsrichter abgehandelt wurde. Da liest sich dann der Standpunkt der VHV mit Verwunderung.

    „Den Vortrag der beklagten Partei zugrundegelegt, wäre ein Rechnungsbetrag von 394,28 Euro angemessen gewesen.“

    Liebe Hannoveraner, Angemessenheitsgesichtspunkte haben nun einmal im Schadenersatzrecht nichts zu suchen. Wäre ja auch noch schöner, wenn der Haftpflichtversicherer nach eigenen Vorstellungen darüber befinden dürfte, was unter „angemessenem“ Schadenersatz zu verstehen ist. Schön wäre es aber gleichwohl gewesen, wenn der Vorstand persönlich sich dazu vor den Schranken des Gerichts hätte erklären müssen, was den wundersamen Betrag von 394,28 € angeht, damit „die Anderen“ dann endlich auch mal begreifen, was damit gemeint ist.

    Alter Schwede

  2. Hein Blöd sagt:

    @Alter Schwede
    „wundersamer Betrag von394,28€“
    Haben die erklärt,wie sich dieser Betrag zusammensetzt und auf welche Positionen der Gutachterrechnung nun damit gezahlt sein soll?
    Wenn nicht,dann kann niemand sagen,über welche Teile der Gutachterkosten überhaupt gestritten werden muss!
    Folge:Klageerwiderung unsubstantiiert;die Kage ist auf erste Sicht zuzusprechen!
    Diese Teilzahlung hätte man nicht annehmen müssen,siehe §266 BGB.

  3. Willi Wacker sagt:

    @ Hein Blöd 3.9.2015 16.05 h

    Die Zahlung der Versicherung erfolgt auf die Schadensposition „Gutachterkosten“. Dabei ist nicht zu differenzieren, um welche einzelne Rechnungsposition es sich im Einzelnen handeln soll, denn die Sachverständigenkosten betrugen laut Rechnung 445,66 €. Darauf wurden gezahlt – vermutlich ohne Zahlungsbestimmung – 394,28 €. Der Restbetrag war logischerweise der Forderungsbetrag, der auch zugesprochen wurde, ohne dass es genauer festgelegt wurde, wie sich der Urteilsbetrag im Einzelnen auf welche offene Rechnungsposition zusammensetzt. 394,28 € + Urteilsbetrag von 51,38 € macht den Gesamtbetrag der Gutachterrechnung aus.

    Wenn der Schuldner für seine (Teil-)Zahlung keine Zahlungsbestimmung trifft, kann der Glaübiger diese auf die Schuld so anrechnen, wie er will, grundsätzlich erst auf Zinsen, Kosten dann Hauptforderung. Entsprechend dieser Abrechnung waren eben noch 51,38 € offen.

    So einfach kann das sein.

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