AG Krefeld verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.06.2010 (2 C 97/10) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 192,66 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ihrer durch den Unfall entstandenen Schäden unstreitig dem Grunde nach zu, §§ 7, 17,18 StVG, 115 VVG.

I.

Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten steht ihr der Anspruch auch im tenorierten Umfang der Höhe nach zu. Das Gericht hält es im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699, 700 m.w.N.) für angemessen, zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten den „Normaltarif“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 heranzuziehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Ermittlung des insoweit ersatzfähigen Mietpreises die Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel zur Verfügung stehen und von der Klägerin (respektive: der Beklagten) als Grundlage für ihre jeweilige Position herangezogen werden.

Beide Listen weisen mitunter erhebliche preisliche Differenzen für denselben Anmietzeitraum desgleichen Fahrzeuges auf. Es existiert mittlerweile eine Vielzahl von Urteilen quer durch die Instanzen, in denen entweder der einen oder der anderen Schätzgrundlage der Vorzug gegeben wird. Mitunter wird – was nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden ist – unter Hinweis auf die jeweiligen Vor- und Nachteile der Listen teilweise sogar davon Gebrauch gemacht, zunächst den Mittelwert zwischen den von den einzelnen Listen ermittelten Preisen zu errechnen und diesen anschließend als Schätzgrundlage zu verwenden. Der Bundesgerichtshof hat verschiedene Ansätze hinsichtlich der Schwacke-Liste gebilligt (beispielhaft: BGH NJW 2009, 58; BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2008, 2910), jedoch stets auf die insoweit bestehende tatrichterliche Entscheidungsfreiheit gem. § 287 ZPO hingewiesen. Das Gericht gibt letztlich aufgrund der größeren Genauigkeit der Schwacke-Liste den Vorzug, die bei der Einteilung die ersten drei Ziffern der jeweiligen Postleitzahlen berücksichtigt, während ihre Konkurrentin lediglich die ersten zwei Ziffern der jeweiligen Postleitzahlen berücksichtigt, was zu mitunter extrem großen Gebieten bei der Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifes“ führt.

Der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten als – Normaltarif – kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gewichteten‘ Mittels bzw. des Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008,1 U 17/08). Dies wären für das Postleitzahlengebiet 478 bezüglich der maßgeblichen Klasse 2 für drei Tage 231,00 EUR und für einen Tag 77,00 EUR. Daraus errechnen sich inklusive Haftungsbefreiung, Zustellung, Abholung und Mehrwertsteuer abzüglich Eigenersparnis im Rahmen des Normaltarifs 414,68. Abzüglich der bereits von den Beklagten gezahlten 222,00 EUR verbleibt der zuerkannte Betrag. Die darüber hinausgehende Klageforderung war bereits deshalb abzuweisen, da gerade keine typische Situation einer unfallbedingten Spontananmietung vorlag. Denn zwischen dem Unfall und der Anmietung lagen etwa zwei Wochen, in der die Klägerin Gelegenheit hatte. Vergleichsangebote einzuholen. Auch war die voraussichtliche Mietdauer aufgrund des Schadensgutachtens abzusehen, so dass kein Fall der fehlenden Planbarkeit für das Mietwagenunternehmen vorlag.

II.

Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten besteht der Anspruch des Klägers im beantragten Umfang; da die zuerkannten Mietwagenkosten den Gegenstandswert für die zu berechnenden Rechtsanwaltskosten über die Grenze von 3.000,00 EUR heben.

Die durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Rechnung gestellte 1,3-Gebühr nach RVG auf Basis eines Gegenstandswerts von bis 3500,00 EUR inklusive Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer beträgt 359,50 EUR. Abzüglich bereits gezahlter 316,18 EUR errechnet sich der zuerkannte Betrag.

III.

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht hinsichtlich Haupt- bzw. Nebenforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Krefeld.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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