AG Lebach verurteilt am 26.3.2014 – 14 C 78/13 (71) – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG diese vorgerichtlich gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Friedberg in Hessen geht es weiter nach Lebach im Saarland. Nachfolgend veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil des Amtsgerichts Lebach zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige hatte als Nebenkosten 100 Euro pauschal in Ansatz gebracht, die dann vom Gericht tatsächlich zugesprochen wurden. Damit hatte sich der Kfz-Sachverständige bei der In-Rechnung-Stellung der Nebenkosten an die – unzutreffende – Nebenkostendeckelung der Freymann-Kammer des LG Saarbrücken orientiert. Zwischenzeitlich hat der VI. Zivilsenat des BGH diese Nebenkostendeckelung auf 100 Euro revisionsrechtlich beanstandet und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat die zuständige (Freymann-) Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken die eigene Rechtsprechung zur Nebenkostendeckelung revidiert (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 -). Nunmehr ist die Berufungskammer des LG Saarbrücken der – irrigen – Ansicht, die Nebenkosten müssten JVEG-basiert berechnet werden. Auch diese Frage wird der BGH zu beantworten haben und muss sich an seiner Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – messen lassen, denn dort hatte er bereits entscheiden, dass eine nach JVEG berechnete Kostenrechnung sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Die vom Berufungsgericht (LG Frankfurt / Oder) vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger ist auf Privatgutachter nicht angebracht, denn es bestehen unterschiedliche Haftungsgrundsätze und die Anwendung des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt (BGH DS 2007, 144 mit zutr. Anm. Wortmann). Aber an diesem Urteil kann der geneigte Leser bzw. die geneigte Leserin gut erkennen, dass Amtsrichter (im Saarland) offenbar blindlings dem Berufungsgericht LG Saarbrücken folgen, selbst wenn dessen Rechtsprechung vom BGH beanstandet und von der Berufungskammer selbst bereits revidiert wurde. 

Viele Grüße
Willi Wacker

14 C 78/13 (71)                                                                        Verkündet am 26.03.2014

Amtsgericht Lebach

Urteil

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

in dem Rechtsstreit

des Herrn W. C. aus L.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. B. I. u. P. aus A.

gegen

Herrn P. S. aus S. (Versicherungsnehmer der HUK-COBURG)

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Lebach
durch den Richter am Amtsgericht S.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 20.03.2014 eingereicht werden konnten

für R E C H T erkannt:

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – mit Ausnahme der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und des Feststellungsantrages – begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 78,86 Euro.

1.
Die volle Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB; 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit.

a)
Hiernach kann der Kläger die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

aa)
Der Kläger kann vorliegend Zahlung verlangen und ist nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen. Durch die ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung des Beklagten hat sich der zunächst bestehende Freistellungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt (vgl. BGH, NJW 2004, S. 1868, 1869).

bb)
Sachverständigenkosten sind vom Schädiger insoweit zu ersetzen, als diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH, NJW-RR 1989, S. 953; BGH VersR 2007, S. 560, LG Saarbrücken, DAR 2007, S. 270). Im Rahmen der hiernach anzustellenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Angesichts fehlender einheitlicher Abrechnungsmodalitäten sowie allgemein zugänglichen Preislisten, wird der Geschädigte in der Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosfen ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008 – 13 S 108/08 -, juris, Absatz-Nr. 11 m.w.N.).

Hiernach steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz restlicher streitgegenständlicher Sachverständigengebühren zu. Das seitens des Sachverständigen begehrte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, ist insbesondere nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht; lediglich die abgerechneten Nebenkosten sind nicht in voller Höhe erstattungsfähig.

(1)
Zur Ermittlung der Grundgebühr orientierte sich das Sachverständigenbüro … an der Schadenshöhe. Dies ist unbedenklich (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, a.a.O., Absatz-Nr. 13). Denn hierdurch überschreitet der Sachverständige noch nicht die Grenzen zulässiger Preisgestaltung (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10, S. 6, bei juris Rn. 32).

Da sich das abgerechnete Grundhonorar des Sachverständigenbüros … in Höhe von 294,00 Euro im Rahmen des BVSK-Honorarkorridors befindet, ist es als in voller Höhe erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Berufungsgerichts darf der Geschädigte auch weiterhin jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der Grundgebühr der Gutachterkosten ausgehen, wenn diese sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/09 – vergleichbares gilt für die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 – je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der Honorarmitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10, S. 6 f.). Denn der BVSK-Honorarkorridor III (2008/09) bzw. V (2010/11) ist geeignet, realistische Aussagen über das „Grundhonorar“ auf dem regionalen Markt zu treffen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10, S. 7, bei juris Rn. 33 ff.). Im streitgegenständlichen Fall ist der aktuelle BVSK-Honorarkorridor V aus der Honorarbefragung 2013 zu Grunde zu legen.

Die geltend gemachte Grundgebühr des Sachverständigen hält sich im Rahmen der bei der Honorarbefragung des Bundesverbandes freiberuflicher und unabhängiger Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) für das Jahr 2013 ermittelten Durchschnittswerte (HB V). Auszugehen ist vorliegend von einer Schadenshöhe von 1.024,31 Euro (netto) und damit von einer Honorarspanne zwischen 265,00 Euro und 298,00 Euro. Die angesetzten 294,00 Euro halten sich in diesem Rahmen.

(2)
Auch die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Nebenkosten halten sich im Rahmen des Erforderlichen.

Fehlen besondere Umstände, die einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich gemacht hätten, darf der Geschädigte – in Fällen, in denen ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal abrechnet – nach der o.g. Entscheidung der Berufungskammer Nebenkosten in einer Höhe von bis zu 100 Euro für erforderlich halten (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10, S. 8 ff., bei juris Rn. 38 ff.; vgl. auch AG Lebach, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 3B C 474/10 – bestätigt durch LG Saarbrücken, Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 13 S 123/12). Der Kläger macht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken von den Nebenkosten in Höhe von insgesamt 191,10 Euro aus der Rechnung des Sachversfändigenbüros … vom 08.03.2013 vorliegend einen Nebenkostenbetrag in Höhe von 100,00 Euro geltend. Der geltend gemachte Betrag von 100,00 Euro ist nach den vorgenannten Erwägungen in vollem Umfang erstattungsfähig.

(3)
Es ergibt sich – auf der Grundlage vorgenannter Erwägungen – ein Restschadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 78,86 Euro entsprechend folgender Berechnung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten:

Geltend gemachtes „Grundhonorar“      294,00 Euro
Geltend gemachte „Nebenkosten“         100,00 Euro
Zwischensumme                                     394,00 Euro
USt                                                           74,86 Euro
Summe:                                                  468,86 Euro
Gezahlt sind:                                          390,00 Euro
Restanspruch                                         78,86 Euro

(4)
Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

Durch die von dem Kläger durch anwaltlichen Schriftsatz vom 14.03.2013 gesetzte Frist zur Zahlung zum 28.03.2013 ist Verzug des Haftpflichtversicherers des Beklagten eingetreten.

Dieser Verzugseintritt wirkt auch zu Lasten des Beklagten, obwohl diesem gegenüber keine Zahlungsfrist gesetzt worden war. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte und der Haftpflichtversicherer gemäß § 421 BGB gesamtschuldnerisch haften und verzugsbegründende Umstände gemäß § 425 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Gesamtrückschluss aus den §§ 422 bis 424 BGB grundsätzlich nur für und gegen den Gesamtschuldner wirkt, in dessen Person sie eingetreten sind. Gemäß § 425 Abs. 1 BGB ergibt sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes. Die verzugsbegründende Mahnung wirkt wegen der aus § 10 AKB folgenden Vertretungsbefugnis analog § 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB auch gegenüber dem Beklagten.

Zinsbeginn war gemäß § 187 BGB der auf den Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist folgende Tag – mithin der 29.03.2013.

b)
Als adäquater Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch die nicht anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nummern 2300, 7002, 7008 WRVG zu. Unter Berücksichtigung insoweit geleisteter 229,55 Euro steht dem Kläger jedoch keine Restforderung mehr zu.

aa)
Im Rahmen der Berechnung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten war ein Geschäftswert von 1.519,17 Euro zu Grunde zu legen, der sich wie folgt errechnet:

Reparaturkosten                                               1.024,31 Euro
Sachverständigenkosten                                     468,86 Euro
Kostenpauschale                                                   26,00 Euro
Gesamt                                                             1.519,17 Euro

bb)
Entgegen der Klage war keine 1,5 Gebühr anzusetzen. Denn eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist. Insoweit fehlt es am klägerischen Vorbringen. Insbesondere ist der Entscheidung des BGH vom 13.01.2011 (Az.: IX ZR 110/10, bei Juris) nicht zu entnehmen, dass eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei (vgl. BGH Urteil vom 11.07.2012, Az.: Vfll ZR 323/11, bei juris Rn. 12). Denn andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen, was gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 verstieße, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. BGH Urteil vom 11.07.2012, a.a.O.).

cc)
Nach alledem ergibt sich aus nachfolgender Berechnung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung restlicher – über die bereits geleisteten 229,55 Euro hinausgehender – außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat.

1,3 Gebühr aus 1.519,17 Euro                                                            172,90 Euro
Auslagenpauschale, W 7002 RVG                                                          20,00 Euro
Zwischensumme                                                                                  192,90 Euro
Umsatzsteuer                                                                                        36,65 Euro
Gesamt                                                                                                229,55 Euro
Abzüglich gezahlter                                                                              229,55 Euro
.                                                                                               Keine Restforderung

II.

Die zulässige Feststellungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob neben dem Zinsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages aus § 286 BGB besteht, ebenso wie dahingestellt bleiben kann, ob ein Zinsschaden auf zur Durchsetzung einer Forderung verauslagte Gerichtskosten nicht als Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist und daher nur konkret berechnet werden kann, d. h. insbesondere anhand einer Kreditbelastung oder entgangener Guthabenzinsen (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 4 U 49/13, bei juris Rn. 38 m.w.N.). Denn jedenfalls hat der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verzuges insoweit nicht dargelegt. Denn zu berücksichtigen ist, dass eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten nicht bereits mit dem Verzug in Bezug auf die Hauptforderung oder mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eintritt (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 4 U 49/13, a.a.O.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten aktuellen Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenhonoraren.

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4 Antworten zu AG Lebach verurteilt am 26.3.2014 – 14 C 78/13 (71) – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG diese vorgerichtlich gekürzt hatte.

  1. Heino Brömelkamp sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    der hier zuständige Amtsrichter hat offenbar – wie schon mehrfach in der Vergangenheit zu beobachten – die Honorarbefragung eines Berufsverbandes mit einer Gebührenordnung verwechselt bzw. ist dazu mit Erfolg verleitet worden. Oder ist das wieder einer dieser Musterprozesse, welche das LG Saarbrücken in seiner Rechtsprechung stützen sollen? Man könnte schon beim sorgfältigem Studium der Entscheidungsgründe auf so eine Idee kommen. Möglicherweise könnte aber auch der Grund gewesen sein, der BVSK-Befragung neues Leben einzuhauchen, denn wer rechnet schon pauschal Nebenkosten mit 100,00 € ab ?

    Heino Brömelkamp

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Heino Brömelkamp,
    ich glaube schon, dass einige Kfz-Sachverständige im Saarland in Anbetracht der Rechtsprechung des LG Saarbrücken die Nebenkosten in ihrer Kostenrechnung auf 100,- € begrenzt hatten. Es waren bekanntlich mehrere Verfahren bei der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken anhängig, in denen immer wieder die Nebenkosten auf 100,– € begrenzt wurden. Lediglich in einem Verfahren war die Revision zugelassen worden. Bis zur Entscheidung des BGH in dem Verfahren VI ZR 357/13 galt eben im Saarland die Nebenkostendeckelung auf 100,– €. Dass sich der eine oder der andere Sachvrständige danach richtete, ist verständlich.

    An die von Dir geäußerte Theorie der erneuten Überprüfung durch das LG SB und anschließend des BGH glaube ich nicht, denn in diesem Fall war die Berufung nicht zugelassen. Nach mir erteilter Information ist gegen das Urteil auch kein Rechtsmittel eingelegt worden.

  3. Heino......... sagt:

    @ Willi Wacker
    Es mag in der Tat sein, dass einige Kollegen im Saarland sich angesichts der „besonderen“ Rechtsprechung des LG Saarbrücken notgedrungen an der 100,00 € Nebenkostengrenze orientiert haben. Solche „Vorgaben“ eines Gerichts sind allerdings willkürlich und haben mit dem bekanntlich individuell zu erkennenden Schadenersatz nichts zu tun, verstoßen gegen die Bedeutung
    und die Auslegungsmöglichkeit des § 249 BGB und beschränken sich auf eine Zubilligung von vermeintlich ausreichendem und angemessenem Schadenersatz. Damit wird dann selbst die nächst höhere Instanz, das OLG Saarbrücken, einfach ignoriert und in die Wüste geschickt. Das gibt es bei und in Deutschland nicht nur da, sondern auch in München und an einigen anderen Orten. Einen sonnigen und erholsamen Frühlingstag wünscht man da noch dem Herrn Bundesjustizminister, um dass Glück voll zu machen.

    Heino………

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Heino….
    Du sagst in Deinem Kommentar am 13.5.2015 um 9:30, dass die bekannte Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken willkürlich ist und mit dem individuell zu erkennenden Schadensersatz nichts zu tun hat. – Völlig korrekt. Die Nebenkostendeckelungsrechtsprechung des LG Saarbrücken hat mit dem Revisionsurteil des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – = BGH NJW 2014, 3151 ein unrühmliches Ende gefunden. Der Herr Vorsitzende der Berufungskammer des LG Saarbrücken, Herr Freymann, musste sich von dem VI. Zivilsenat unter Mitwirkung des Bundesrichters W. Wellner sagen lassen, dass seine Nebenkostenbegrenzung auf 100,– € revisionsrechtlich nicht haltbar ist. Insoweit hat der BGH tatsächlich festgestellt, dass die Rechtsprechung des LG SB insoweit willkürlich ist.

    Weiterhin hast Du Recht, dass der Schadensersatz nicht pauschal bestimmt werden kann. Er muss immer von Fall zu Fall bestimmt werden.

    Als drittes ist noch anzumerken, dass die Berufungskammer mit Vorsitz des Herrn Freymann bewußt die Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Saarbrücken ignoriert. Das ist der eigentliche Skandal. Da müsste der Präsident des OLG Saarbrücken einmal ähnlich auf den Tisch klopfen, wie dies im OLG München geschehen ist.

    Willi Wacker

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