AG Lebach verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG unter wesentlicher Beibehaltung des Vollstreckungsbescheids bezüglich der berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2015 – 13 C 330/15 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch zum Wochenende hin noch ein Urteil aus Lebach zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG nicht zahlen wollte, nahm der Geschädigte den Unfallverursacher, den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, persönlich in Anspruch. Gegen diesen erging vor dem Amtsgericht Mayen ein Vollstrechumgsbescheid, nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt hatte. Erst gegen den Vollstreckungsbescheid legte der von der HUK-COBURG beauftragte bekannte Kölner Rechnanwalt Einspruch ein, so dass das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht Lebach geführt werden musste. Dabei hat das erkennende Gericht im Ergebnis zwar richtig entschieden, jedoch mit rechtsfehlerhafter Begründung, da werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft wurden. Zwar hat die Beklagtenseite die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten bestritten. Auf dieses (werkvertragliche) Bestreiten hätte sich das Gericht jedoch nicht einlassen müssen, da es nicht auf die Angemessenheit, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB ankommt. Insoweit war der Vortrag der Beklagtenseite schlicht und ergreifend unerheblich und damit unbeachtlich. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

13 C 330/15 (10)                                                                         Verkündet am 18.12.2015

Amtsgericht Lebach

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

des Herrn E. K. aus L.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. B. I. u. Partner, aus A.

gegen

Herrn R. J. aus L.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B. M. aaus K.

hat das Amtsgericht Lebach durch den Richter am Amtsgericht Z. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.12.15

für Recht erkannt:

I.            Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 29.06.2015, Az.: 15-6628084-0-4, bleibt in Höhe von 615,40€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2015 zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60€ aufrechterhalten. Im Übrigen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.          Die weiteren Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

III.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Restansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.02.2015 in Lebach ereignet hat. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen … , ein außergerichtliches Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe. Hierfür berechnet der dem Kläger 1.499,40€. Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten 844,00 €.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 erklärten die Parteien die Hauptsache im Hinblick auf die im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 29.06.2015 titulierte Wertminderung in Höhe von 250,00 € für teilweise für erledigt, nachdem die Beklagte am 24.06.2015 eine Betrag von 252,48€ auf diese Position, einschließlich Zinsen, bezahlt hatte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 29.06.2015, Az.: 15-6628084-0-4 unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärung aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

den vorgenannten Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Gericht nimmt im Übrigen Bezug auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 615,40 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 ff. BGB.

Soweit der Beklagte die Angemessenheit der Sachverständigenkosten bestreitet gilt Folgendes: Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind vom Schädiger zu erstatten. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist. Dabei ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Preise für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – und vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – jeweils unter juris, m.w.N.).
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet dann bei der Schadensschätzung nach §287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sich in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen. Soweit letztlich nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend sind, bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, ein Indiz für die Erforderlichkeit, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.
Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 11.02.2014 und vom 22.07.2014, a.a.O). Die Erstattungsfähigkeit kann nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (so auch OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; OLG Hamm, DAR 1997, 275; AG Viechtach, Der Verkehrsanwalt 2014, 258; AG Münster, Urteil vom 05.02.2014, Az. 96 C 1956/13; AG Westerwede, DV 2014,126; AG Saarlouis, SP 2013,156; AG Bonn, VRR 2012, 282; Vuia, NJW 2013,1197; Roß, NZV 2001, 321). Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (vgl. LG Bochum, Der Verkehrsanwalt 2013,125). Maßgeblich ist der für das Sachverständigengutachten in Rechnung gestellte Gesamtbetrag. Eine Differenzierung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten ist nicht vorzunehmen. (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15).
Im Prozess reicht ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seiner Versicherung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 2014, 1947; siehe auch AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 254). Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen hätte können (vgl. BGH, NJW 2014, 1947). Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet (Auswahlverschulden) oder bei einer Abrechnung gemäß § 632 II BGB (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2472) die Rechnung ungekürzt bezahlt (entgegen AG Hannover, Der Verkehrsanwalt 2013,161; 2013,162; 2013,163). Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher die Darlegung

– der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf.

– der üblichen Sätze für Nebenkosten,

– jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und

– auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15.)

Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann. Dies dürfte der Fall sein, wenn beispielsweise

– der Sachverständige seine Abrechnung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützt, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I BGB) unwirksam sind (vgl. AG Königswinter, SP 2014,172);

– der Sachverständige Nebenkosten entgegen einer vorherigen anderslautenden Vereinbarung abrechnet;

– die Anzahl der abgerechneten Stunden, die Zahl der abgerechneten Fahrtkosten oder der Lichtbilder, etc. nicht richtig ist (ohne Erläuterung werden Stunden angegeben, die ersichtlich nicht nachvollziehbar sind, also etwa 8 Stunden Korrekturlesen für ein zehnseitiges Gutachten; der Sachverständige rechnet 250 km Fahrtkosten ab, es fand aber lediglich eine Besichtigung eines 5 km entfernten Fahrzeugs statt; es werden 50 Lichtbilder abgerechnet, das Gutachten enthält aber nur 10 Lichtbilder), also Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden;

– die Abrechnung ohne Erläuterung Mondpreise enthält (100 Stunden bei einem Reparaturkostenaufwand von 2.000,00 €,5 € pro Kilometer Fahrtkosten, pro Lichtbild 10 €, etc.) ( Zum Ganzen: OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15).

Gemessen an diesen Maßstäben sind die geltend gemachten Gutachterkosten der Höhe nach nicht zu beanstanden, wobei es wegen § 632 Abs. 2 BGB nicht darauf ankommt, ob die Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Der Beklagte legt weder substantiiert dar, dass die Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 615,40 € unangemessen hoch sind, noch ist erkennbar, aus welchen Tatsachen der Unfallgeschädigte im vorliegenden Fall soll erkennen können, dass die Sachverständigenkosten in Höhe von 884,00€ angemessen, in Höhe aber von 1.499,40 € erkennbar deutlich überhöht wären.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechtfertigt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 ff. BGB.

Soweit der Kläger weiter Zinsen aus einem zusätzlichen Betrag von 250,00€ (Wertminderung) verlangt, war die Klage abzuweisen und der Vollstreckungsbescheid aufzuheben, da die Beklagt die auf die Wertminderung entfallenen Zinsen (2,48 €) bezahlt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Lebach verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG unter wesentlicher Beibehaltung des Vollstreckungsbescheids bezüglich der berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2015 – 13 C 330/15 (10) -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    die Entscheidungsgründe diese Urteils zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass der Richter Z. am AG Lebach weder eine Honorarbefragung zur sachgerechten Beurteilung heranziehen musste, noch sich veranlasst gesehen hat, den § 287 ZPO in einer Art und Weise zu bemühen, die dem Sinn des § 287 ZPO entgegensteht, wenn beispielsweise Einzelpositionen im Nebenkostenbereich in einer richterlich nicht gebotenen ex post Betrachtung und in Abstellung auf eine Honorarbefragung nachgerechnet und „vergleichend“ beurteilt werden. Dieser Richter hat den Zweck des § 287 ZPO zutreffend angesprochen mit Unterstellung der tatsächlichen Rechnungshöhe als wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dazu war keine Beiziehung einer Honorarbefragung veranlasst, weil eine ex post „Schätzung“ nicht aussagekräftiger und exakter sein kann als die feststellbare Rechnungshöhe. So sind denn auch die nachfolgenden Entscheidungsgründe schadenersatzrechtlich schlüssig, wenn es dort heißt:

    „Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet dann bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sich in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen. Soweit letztlich nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend sind, bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, ein Indiz für die Erforderlichkeit, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.“

    Desweiteren hat dieser Richter zutreffend deutlich gemacht, dass bei einer Schätzung nach § 287 ZPO hinsichtlich der Regulierungsverpflichtung damit nicht auf einen „Mittelwert“ (wie in einigen Honorarbefragungen berücksicht) abzustellen ist, denn bei der tatsächlichen Rechnungshöhe wird auf einen solchen „Mittelwert“ auch nicht abgestellt, weil schadenersatzrechtlich nicht beurteilungsrelevant. Dabei bezieht er sich auf eine Entscheidung des LG Bochum, die vielfach allerdings nicht beachtet wird.-

    So führt dieser Richter konkret in den Entscheidungsgründen aus:

    „Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (vgl. LG Bochum, Der Verkehrsanwalt 2013,125). Maßgeblich ist der für das Sachverständigengutachten in Rechnung gestellte Gesamtbetrag. Eine Differenzierung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten ist nicht vorzunehmen. (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15).“

    2 Punkte sind an dieser Überlegung wichtig und richtig:

    I. Es ist in der Bertrachtung immer auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen, also auf die tatsächliche Rechnungshöhe.

    II. Eine Differenzierung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten ist nicht vorzunehmen, was denknotwendig mit Beachtung von Punkt I auch nicht verständlich wäre.

    „Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen hätte können (vgl. BGH, NJW 2014, 1947). Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet.“

    Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher die Darlegung

    – der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf.

    – der üblichen Sätze für Nebenkosten,

    – jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und

    – auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15.)“

    Mit vorstehenden Hinweisen zeigt der Richter Z. einmal mehr differenziert auf, was von der Beklagtenseite
    bei Infragestellungen als konkreter Sachvortrag erwartet werden muss, jedoch bei klageabweisenden Urteilen oder solchen, bei denen vergleichend „geprüft“ wurde, nicht beachtet wird, wenn dann selbst Teilbeträge von weniger als 2,00 € „zugebilligt“ wurden. Und auch die seitens dieses Richters erfolgten Hinweise zu den Einzelpunkten eines zu erwartenden Beweises sind gleichermaßen interessant, was beispielsweise die Frage einer „Üblichkeit“ angeht. Hier war auf http://www.captain-huk.de schon nachzulesen, dass es eine Üblichkeit nicht gibt, folglich eine solche auch nicht konkret bewiesen und unterstellt werden kann. Und dann führt der Richter Z. zur Verdeutlichung und abrundend weiter aus:

    „Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann. Dies dürfte der Fall sein, wenn beispielsweise

    – der Sachverständige seine Abrechnung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützt, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I BGB) unwirksam sind (vgl. AG Königswinter, SP 2014,172);

    – der Sachverständige Nebenkosten entgegen einer vorherigen anderslautenden Vereinbarung abrechnet;

    – die Anzahl der abgerechneten Stunden, die Zahl der abgerechneten Fahrtkosten oder der Lichtbilder, etc. nicht richtig ist (ohne Erläuterung werden Stunden angegeben, die ersichtlich nicht nachvollziehbar sind, also etwa 8 Stunden Korrekturlesen für ein zehnseitiges Gutachten; der Sachverständige rechnet 250 km Fahrtkosten ab, es fand aber lediglich eine Besichtigung eines 5 km entfernten Fahrzeugs statt; es werden 50 Lichtbilder abgerechnet, das Gutachten enthält aber nur 10 Lichtbilder), also Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden;

    – die Abrechnung ohne Erläuterung Mondpreise enthält (100 Stunden bei einem Reparaturkostenaufwand von 2.000,00 €,5 € pro Kilometer Fahrtkosten, pro Lichtbild 10 €, etc.) ( Zum Ganzen: OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15).“

    „Gemessen an diesen Maßstäben sind die geltend gemachten Gutachterkosten der Höhe nach nicht zu beanstanden, wobei es wegen § 632 Abs. 2 BGB nicht darauf ankommt, ob die Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben.

    Der Beklagte legt weder substantiiert dar, dass die Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 615,40 € unangemessen hoch sind, noch ist erkennbar, aus welchen Tatsachen der Unfallgeschädigte im vorliegenden Fall soll erkennen können, dass die Sachverständigenkosten in Höhe von 884,00€ angemessen, in Höhe aber von 1.499,40 € erkennbar deutlich überhöht wären.“

    Bliebe auch noch anzufügen, dass das Gericht hier sogar ohne die Klärung der Frage eines Auswahlverschuldens ausgekommen ist, was im Zusammenhang mit der Frage nach der Schadengeringhaltungspflicht von Bedeutung wäre.

    Und auch die Bedeutung der Position des Sachverständigen in seiner Zuordnung als Erfüllungsgehilfe des Schädigers wurde mit den sich daraus zu beachtenden Folge nicht angesprochen, dass Einwendungen der Beklagtenseite, beispielsweise zur Höhe der abgerechneten Gutachterkosten nicht zu Lasten des Unfallopfers gehen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  2. OLAF sagt:

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    Ja, da leben wir wohl auf einem anderen Planeten mit unserem Verständnis für die BESTNOTE FAIRNISS.

    OLAF

  3. Kurz & Schmerzlos sagt:

    7 U 34/15 Verkündet laut Protokoll am 21. April 2016
    4 0 818/13 Landgericht Hanau

    OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit

    xxxx
    Beklagter und Berufungskläger,
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältin A-
    Unterbevollmächtigte:
    N. & N.
    gegen
    Kläger und Berufungsbeklagter,
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Dr. I. & Kollegen

    aus den Entscheidungsgründen zur Schadenersatzverpflichtung rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten:

    „Soweit das Landgericht dem Kläger die beanspruchten Sachverständigenkosten über den von dem Beklagten gekürzten Betrag i.H.v. 165,03€ hinaus zugesprochen hat, lässt auch diese Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. Sie steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach darf sich der Verkehrsunfallgeschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, so dass er zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigen Sachverständigen betreiben muss.

    Darüber hinaus ist es auch nicht gerechtfertigt, die von dem Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten a l l e i n auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands zu kürzen.

    Etwas anderes gilt erst dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, da es erst in diesem Fall nach § 249 Abs. 2 BGB geboten ist, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

    Darüber hinaus verbleibt dem Schädiger die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, zitiert nach juris, Rdnr. 7ff, OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07, zitiert nach juris, Rdnr. 68ff m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass sich vorliegend die von dem Beklagten begehrte Kürzung der Sachverständigenkosten nur dann rechtfertigen ließe, wenn dem Kläger ein Auswahlverschulden zur Last fiele oder aber das Verlangen eines überhöhten Honorars für ihn evident gewesen wäre.

    Beides ist vorliegend aber weder ersichtlich, noch von dem Beklagten nachvollziehbar behauptet worden. Die angefochtene Entscheidung kann — entgegen der Ansicht des Beklagten — auch nicht als überraschend gewertet werden, da das Landgericht bereits mit Verfügung vom 11.11.2013 (BI. 166 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass es die Kürzungen der Sachverständigenkosten für unberechtigt halte und der Kläger nicht zur Nachforschungen bezüglich der Preisgestaltungen der Sachverständigen verpflichtet gewesen sei.

    Damit ist das Landgericht der in der Klageerwiderung vorgebrachten Auffassung, wonach der BVSK-Honorarbefragung eine maßgebliche Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars zukomme, ersichtlich nicht gefolgt. Somit erschließt sich nicht, inwiefern das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt haben könnte und was der Beklagte noch ergänzend hätte vortragen können.“

    Mit freundlichen Grüßen
    zum 1.Mai

    Kurz & Schmerzlos

  4. Fred Fröhlich sagt:

    @ Kurz & Schmerzlos
    ….schreibt es an die Wand – SOLCHE RICHTER BRAUCHT DAS LAND!!!
    Ein wirklich hervorragendes Urteil. Da könnten sich einige Richterkollegen eine Scheibe von abschneiden!
    Grüße aus der Altmark
    Fred Fröhlich

  5. Hilgerdan sagt:

    @ auch noch OLG 7 U 34/15
    und wie ich meine auch lesenswert, zumal es wenige Obergerichtliche Wertminderungsbegründungen gibt und schon gar nicht solche!
    Der krumme Betrag stammt nicht vom SV.

    …………………………Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger auch die geltend gemachte merkantile Wertminderung i.H.v. 1.351,80 € zu.
    Der merkantile Minderwert berücksichtigt den Schaden, der darin besteht, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur, gerade wegen des Schadensfalles geringer bewertet wird. Dabei beruht die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sachen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (vgl. BGHZ 35, 396 (398); BGH VersR 1980, 46 (48)). Die Höhe der merkantilen Wertminderung ist nach § 287 ZPO vom Tatrichter frei zu schätzen, wobei es keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Zwar wird in der Praxis wohl überwiegend die Methode nach Ruhkopf/Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1979, Az.: VI ZR 16/79, zitert nach juris, Rdnr. 13 m.w.N.). Allerdings ist zu würdigen, dass stets die besonderen Umstände des Einzelfalls — wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt — Berücksichtigung finden müssen. Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz- Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch OLG Köln, Urt. v. 05.06.1992, Az.: 19 U 253/91, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Saarl. OLG, Urt. v. 02.11.1999, Az.: 4 U 374/98, zitiert nach juris, rn.w.N.; KG Berlin, Urt. v. 13.03.1995, Az.: 12 U 2766/93, zitiert nach juris).
    Dass das Landgericht vorliegend die Höhe der merkantilen Wertminderung auf der Grundlage der sachverständigen Angaben des gerichtlichen Gutachters und des Privatgutachters Hiltscher nach § 287 ZPO auf 1.400 € geschätzt und dabei einen Mittelwert angenommen hat, begegnet keinen Bedenken.
    Denn der Privatgutachter hat mit ausführlicher Begründung überzeugend dargelegt, weshalb er für das klägerische Fahrzeug von einem Minderwert von 1.500 bis 1.800 € ausgehe und eine Berechnungsformel nicht geeignet sei, um die Verkehrsanschauung der künftigen Käufer und den Handelsbrauch, auf die es für die Bemessung des merkantilen Minderwerts ankomme, zutreffend zu erfassen. Dabei hat er auf eigene Marktstudien abgestellt und die für das klägerische Fahrzeug maßgeblichen Marktgegebenheiten bzw. die üblichen Handelspannen auf dem Gebrauchtwagenmarkt berücksichtigt, wobei er überzeugend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aufgrund des offenbarungspflichtigen und erheblichen Unfallschadens bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp eine merkantile Wertminderung i.H.v. ca. 5-6% vom Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt sei, um den Wert des „aufgezwungenen Unfallfahrzeugs“ als marktangemessen zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist es auch plausibel, dass es sich nach den Ausführungen des Privatgutachters Hiltscher bei dem klägerischen Fahrzeug um ein ohnehin schwer als Gebrauchtwagen zu verkaufendes Fahrzeug handelt und bei Fahrzeugen mit starkem Wertverfall die Offenbarung eines Unfallschadens zu einer erhöhten Wertminderung führt, wobei die Berücksichtigung dieses Umstands — entgegen der Ansicht des Beklagten — nicht unbillig erscheint. Der Privatgutachter hat somit unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände überzeugend dargelegt, dass Fahrzeuge bei der Bewertung des merkantilen Minderwerts nicht in eine Formel gepresst werden können, sondern die jeweilige Marktsituation maßgeblich ist, die er in seinem Gutachten vom 08.06.2014 bezüglich des klägerischen Fahrzeugs nachvollziehbar dargestellt hat (vgl. S. 12, Bl. 217ff d.A.).
    Dass das Landgericht den sachverständig ermittelten Werten bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO gegenüber den allgemein anerkannten Berechnungsmethoden aufgrund der umfassenden einzelfallbezogenen Begründung den Vorzug gegeben hat, ist daher nicht zu beanstanden. Eine weitere Beweiserhebung zur Höhe des merkantilen Minderwerts ist — wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat — somit nicht geboten. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht unter Hinweis auf die hohe Laufleistung und das hohe Alter des klägerischen Fahrzeugs gerechtfertigt. Denn die Anerkennung eines merkantilen Minderwert wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den beschädigten Fahrzeugen um ältere Fahrzeuge mit höherer Laufleistung handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2012, Az.: 1 U 149/11, zitiert nach juris, Rdnr. 60 — 5 Jahre, Laufleistung 140.000 km).

  6. virus sagt:

    …. kann mir mal jemand erklären, warum im Kommentarbereich Urteile eingestellt werden, anstatt man sich als Autor anmeldet und ordentliche Beiträge schreibt?

  7. Hilgerdan sagt:

    @ Virus
    „…. kann mir mal jemand erklären, warum im Kommentarbereich Urteile eingestellt werden, anstatt man sich als Autor anmeldet und ordentliche Beiträge schreibt?“

    Mich hat das auch geärgert, aber weil man das Wichtigste unterdrückt hatte, habe ich das nachgelegt.
    Sorry

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