AG Leipzig verurteilt am 26.10.2015 mit Aktenzeichen 104 C 4357/15 die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute mogen beginnen wir mit einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.10.2015. Wieder war es die HUK-COBURG, in diesem Fall die HUK 24 AG, die meinte eigenmächtig die vom Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten bei voller Haftung der HUK-COBURG kürzen zu können. Auch in diesrm Fall wurde die HUK-COBURG in die Schranken der Gesetze verwiesen. Sie wurde mit zutreffender Begründung verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Schadenbeträge nachzuzahlen. Dass die dem Unfalloper gegenüber berechneten Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand darstellen, wenn eine Bedutachtung vor der Reparatur zweckmäßig erscheint, hat der BGH bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) entschieden. Das gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden ist, denn durch die Abtretungsvereinbarung ändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Lest selbst das Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Es handelt sich um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 104 C 4357/15

Verkürzt am: 26.10.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK24 AG, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Detlef Frank

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 am 26.10.2015

für Recht erkannt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58,05 EUR nebst Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 11.10.2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 60% , die Klägerin 40% zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 58,05 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 58,05 EUR Schadensersatz gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 STVG, 115 VVG, 249 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom 13.11.11 zwischen den Fahrzeugen von … mit dem Kennzeichen … und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gegenüber … wegen des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalls für sämtliche entstandenen Schäden zu 100% ein-standspflichtig ist.

Eine wirksame Abtretung der Geschädigten ist jedenfalls durch die Erklärung vom 14.11.2014 erfolgt. Die Abtretungsurkunde lag im Original vor, so dass die Abtretung bewiesen ist. Ob die Abtretung schon in 2011 erfolgt ist, kann dahinstehen.

Das Sachverständigenhonorar ist hier in vollem Umfang zu erstatten. Grundsätzlich gehören die Kosten der Schadensfeststellung zum gemäß § 249 Abs.2 Satz 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schaden, also auch die Kosten von Sachverständigengutachten sofern diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH 11.2.2014 VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH 11.2.2014 VI ZR 225/13).

Solche Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar. Das Honorar war zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbart. Dies steht aufgrund der Einvernahme des Zeugen … fest. Dieser hat bekundet, dass er … die Honorartabelle 2011 vorgelegt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage unzutreffend ist. Die Vergütung entspricht der Honorartabelle 2011, die der Zeuge nach seiner Aussage vorgelegt hat und die die Klägerin daraufhin vorgelegt hat.

Das Grundhonorar liegt innerhalb der Spanne der BVSK-Befragung. Die Nebenkosten sind zwar verhältnismäßig hoch, allerdings konnte der Zedent nicht von vornherein erkennen, dass diese Kosten überhöht sind. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ein Verkehrs Unfallereignis ein für die allermeisten Verkehrsteilnehmer einmaliges Ereignis darstellt. Man kann unterstellen, dass auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter nicht ansatzweise eine Vorstellung davon hat, welche Kosten für die Erstattung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall anfallen. Für die Frage, ob Sachverständigenkosten zu erstatten sind, ist daher aufgrund der regelmäßig zu unterstellenden fehlenden Sachkunde des Geschädigten auf dessen Sicht nach dem Verkehrsunfall abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass unter diesem Gesichtspunkt dem Geschädigten die mit der Klägerin vereinbarten Entgelte unüblich oder überhöht erscheinen mussten gibt es nicht. Gerade die auch z.B. bei Anwälten, Steuerberatern und Architekten anzutreffende Orientierung der Entgelthöhe an dem Wert des Gegenstandes dürfte einem unbefangenen Geschädigten nicht ungewöhnlich, sondern eher naheliegend erscheinen. Dass, je geringer der Wert des Auftrages ist, die Entgelthöhe im Verhältnis stärker ins Gewicht fällt und diesen im Extremfall sogar übersteigen kann, ist arttypisch für gegenstandswertorientierte Abrechnungssysteme und folglich nicht ungewöhnlich.

Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH aaO.).

Die Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die Geschädigte gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Der Anspruch ist nicht verjährt. Gemäß §§ 195, 199 BGB lief die Verjährungsfrist am 31.12.2014 ab. Durch die Zustellung des Mahnbescheides am 20.12.2014 wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 3 Nr. 4 BGB gehemmt. Die Forderung war durch Angabe des Aktenzeichens der Beklagten und Rechnungsdatum hinreichend bestimmt. Die ausdrückliche Angabe, dass ein Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, war nicht erforderlich, dies ging aus den Umständen und Angaben hinreichend deutlich hervor. Die Beklagte konnte die Forderung aufgrund der Angaben im Mahnbescheidsantrag genau zuordnen.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB allerdings erst nach Ablauf der in der anwaltlichen Mahnung gesetzten Frist, für einen früheren Verzugseintritt ist nichts vorgetragen.

Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Verzug vor Beauftragung der Anwälte ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die zur Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert