AG Leipzig verurteilt am 9.8.2017 – 103 C 9163/16 – die HUK 24 AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Essen geht es weiter nach Leipzig. Wir stellen Euch hier ein Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die bei einhundertprozentiger Haftung nicht vollständigen Schadensersatz leisten wollte. Aber wann leistet die HUK-COBURG überhaupt mal vorgerichtlich vollen Schadensersatz? Da sich der Geschädigte mit der von der HUK 24 AG vorgenommenen Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht zufrieden geben konnte, trat er den Restschadensersatzanspruch ab. Mit Erfolg wurde der Restschaden zugesprochen. Das Urteil ist daher im Ergebnis richtig, in der Begründung aber falsch. Die HUK 24 AG hat wieder werkvertragliche Gesichtspunkte angeführt. Dem ist das erkennende Gericht zu Unrecht gefolgt und hat eine Überprüfung der Einzelpositionen in der Rechnung vorgenommen, obwohl dem Gericht eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – im Schadensersatzprozess untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Zur Wiederherstellung des früheren Zustands war die Begutachtung zur Beweissicherung erforderlich und zweckmäßig (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VI ZR 211/03; BGHZ 61, 346, 348).  Zur Abwechslung prüft das erkennende Gericht nicht auf der Grundlage der BVSK-Honorarumfrage, deren Ergebnisse der Geschädigte ohnehin nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10) , sondern auf der Grundlage der VKS/BVK-Honorarbefragung, was es auch nicht richtiger macht, denn auch dort werden nur werkvertraglich angemessene Werte abgefragt. Auf werkvertragliche Gesichtspunkte kommt es aber im Schadensersatzrecht nicht an. Weiterer Fehler ist, dass das erkennende Gericht die Indizwirkung der Rechnung falsch sieht. Auch das Argument der „Ortsüblichkeit“ überzeugt nicht, obwohl auch der BGH diesen Begriff verwendet. Was ist überhaupt ortsüblich? Wo ist die Ortüblichkeit definiert? Aber mit diesem Urteil erkennt man leicht, wohin die teils nicht nachvollziehbare Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH führt. Selbst das ehemalige Senatsmitglied Offenloch muss einräumen, dass die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats nicht zwingend ist (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung

Aktenzeichen: 103 C 9163/16

Verkündet am: 09.08.2017

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1.   …
– Beklagte –

2.   HUK24 AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96440 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht D.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 am 09.08.2017

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 218,49 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.

2.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2014 zu zahlen.

3.        Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 218,49 €.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist gemäß §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB vollumfänglich begründet.

Die Abtretung ist wirksam.

Frau O.-A. B. war zum Unfallzeitpunkt unstreitig Besitzerin des beschädigten Pkw Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Beklagte kann vorliegend mit ihrem Einwand, die Abtretung sei unwirksam, nicht gehört werden. Die Beklagte, eines der größten deutschen Autoversicherungsunternehmen, verfügt über eine Rechtsabteilung mit ausgebildeten Juristen, so dass davon auszugehen ist, dass diese Ansprüche, welche gegen sie erhoben werden, prüfen, bevor sie reguliert. Die Beklagte hat unstreitig auf die in Rede stehende Gutachterrechnung 704,00 € gezahlt und damit erkennen lassen, dass sie diesen Anspruch dem Grunde nach für begründet hält. Es ist daher widersprüchlich, wenn die Beklagte vorprozessual eine, ihrer Auffassung nach abschließende Zahlung leistet und sich sodann im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe, siehe insoweit z.B. Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.01.2016, Az.: 8 S 334/15.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall nicht über die dem Kläger als Sachverständigen zustehenden Vergütung gemäß § 632 BGB zu entscheiden, sondern darüber ob das in der Person der Geschädigten entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die von dem Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Prozessparteien außer Streit. Deshalb kann der Zedent gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Verkehrsunfall stünde. Seiner im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte bzw. die Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn zumindestens stellt der Rechnungsbetrag bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Zwar ist die Indizwirkung, die der BGH im Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, für eine Rechnung aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil nicht die Geschädigte, sondern der Sachverständige selbst klagt. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen besteht aber dann, wenn und soweit Grundhonorar und Nebenkosten nicht deutlich überhöht sind {vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15). Daran ändert auch das Urteil des BGH vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 97/16, nichts. Denn auch hier wird auf ein ortsübliches Honorar abgestellt.

Die VKS/BVK-Honorarumfrage für das Jahr 2015 stellt für die Ermittlung der üblichen Vergütung auch für das Jahr 2013 eine taugliche Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO dar. Der Tatrichter darf sich in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlicher geregelter oder in anerkannten Tabellen und enthaltener Erfahrungswerte bedienen.

Da Sachverständigenhonorare im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2013 angestiegen sind, kann also eine Überhöhung nicht vorliegen, wenn sich die Rechnung aus dem Jahr 2013 im Rahmen der Tabelle des Jahres 2015 bewegt. Die VKS/BVK-Honorarumfange 2015 sieht für einen Schadensbetrag von 5.770,57 € brutto, wie vorliegend, einen Korridor für das Grundhonorar von 505,00 bis 680,00 € netto vor. Der vom Kläger in Rechnung gestellte Grundbetrag beträgt 619,00 €, bewegt sich also im mittleren Rahmen des Korridors und ist daher nicht überhöht. Für das einzelne Foto des ersten Fotosatzes sind nach entsprechender Honorarumfrage 2015 im entsprechenden Honorarkorridor 2,00 € bis 3,00 € angesetzt worden. Der Kläger selbst hat 2,00 € pro Foto des ersten Fotosatzes in Rechnung gestellt, befindet sich also damit am untersten Rand des Honorarkorridors.

Für die Fotos des zweiten Fotosatzes hat der Kläger 0,85 € in Rechnung gestellt, wobei sich der Korridor der genannten Umfrage zwischen 0,90 € und 3,00 € pro Seite bewegt. Somit liegt der Kläger mit seinem geltend gemachten Honorar darunter.

Entsprechend der Tabelle bewegt sich der Korridor für Schreibkosten je Seite im Rahmen zwischen 2,00 € und 5,00 €, der Kläger macht 2,00 € geltend, bewegt sich also erneut am untersten Rand der Tabelle.

Für die Fahrtkosten hat der Kläger 0,65 € pro Kilometer in Rechnung gestellt, der Korridor der Honorarbefragung bewegt sich zwischen 0,65 € und 1,60 €, also auch hier der niedrigste überhaupt in den Korridor eingestellte Wert. Für die Inanspruchnahme von Audatex bewegt sich der Korridor zwischen 12,50 € und 40,00 €, auch hier liegt der Kläger mit 15,00 € am untersten Rand. Für das Büromaterial bewegt sich der Korridor zwischen 1,00 € und 13,00 €, auch 3,00 € sind somit nicht überhöht. Kosten für die Restwertbörse darf der Kläger nach der VKS/BVK-Honorarumfrage 2015 im Korridor zwischen 16,00 € und 45,00 € geltend machen, somit ist der Betrag von 39,90 € ebenfalls nicht zu beanstanden.

Für das Porto und Telefonkostenpauschale bewegt sich der Korridor zwischen 8,00 € und 25,00 €. Auch hier liegt der Kläger mit der geltend gemachten Forderung von 8,00 € am untersten Rand.

Insofern ist aber auch nicht eine einzige der Positionen überhöht, so dass die vom Kläger insgesamt gestellte Rechnung nicht überhöht ist und die Beklagte zur weiteren Zahlung in Höhe von 218,49 € zu verurteilen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Leipzig verurteilt am 9.8.2017 – 103 C 9163/16 – die HUK 24 AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. RA Imhof sagt:

    Hallo Willi
    Die Frage nach der „Ortsüblichkeit“ ist höchstrichterlich für den Bereich der Gutachterkosten beantwortet:
    Ortsüblich i.S.v. §632 II BGB sind Bandbreiten z.B.aus Honorarumfragen von SV-Verbänden.
    (BVSK 2015 ist dabei ungeeignet,weil hier die Nebenkosten in Art und Höhe mit festen Beträgen vorgegeben und eben keine Bandbreiten ermittelt wurden.)
    Siehe BGH v. 10.10.2006 X ZR 42/06 bestätigt durch BGH v.01.06.2017 VII ZR 95/16 und Staudinger BGB zu §632 II BGB Rz.46/49(je nach Auflage).
    Und dazu:BGH v.28.02.2017 VI ZR 76/16 :
    Aussage: Der erforderliche Geldbetrag i.S.v.§249 II,1 BGB kann gem. §287 ZPO auf die i.S.v. §632 II BGB übliche Vergütung geschätzt werden.
    Diese Argumentationskette führt aktuell zu besten Erfolgen bei nur wenigen Ausreißern,auch wenn man sie mit guten Gründen für rechtsdogmatisch fragwürdig halten kann.
    MfkG

  2. Hansi sagt:

    „…auch wenn man sie mit guten Gründen für rechtsdogmatisch fragwürdig halten kann“

    Rechtsdogmatisch fragwürdig ist echt gut.

    – Rechnungen der konkreten Wiederherstellung gehören zu § 249 Abs. 1 und nicht zu Abs. 2 BGB => Dienstleister = Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung.

    – § 632 BGB betrifft das Werkvertragsrecht und hat im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Ansonsten gibt es für alle Leistungen im Rahmen der Schadensbeseitigung nur noch die übliche Vergütung => Einheitspreise (die Planwirtschaft lässt grüßen).

    – § 287 ZPO lässt Schätzungen durch das Gericht nur zu, sofern keine konkreten Kosten der Schadensbeseitiguung dargelegt werden. Und dann auch nur als Beweiserleichterung für den Kläger. Also zu seinen Gunsten und nicht umgekehrt.

    Urteile, insbesondere BGH-Urteile, die bei konkreter Rechnungslegung im Schadensersatzprozess mit § 249 Abs. 2 BGB, 632 BGB, u. § 287 ZPO operieren und dann auf dieser Grundlage auch noch Kürzungen zulassen, sind der größte juristische Blödsinn aller Zeiten.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo RA. Imhof,

    das BGH-Urteil VI ZR 76/16 ist mir bekannt. Allerdings prüft der VI. ZS. des BGH die „Ortsüblichkeit“ am Werkvertrag. Im Schadensersatzprozess haben jedoch werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Deshalb ist auch diese BGH-Entscheidung problematisch, zumal der Bundesrichter Offenloch, selbst Mitglied des VI. ZS, veröffentlicht hatte, dass die Rechtsprechung des VI. ZS nicht zwingend ist. (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245).

    Bei der werkvertraglichen Üblichkeit geht es im Rahmen des Werkvertrags um Bandbreiten, wie sie sich beispielhaft in der VKS-BVK-Honorarbefragung widerspiegeln. Es geht aber bei der Erstattung im Wege des Schadensersatzes nach § 249 BGB um konkret entstandene Kosten der Begutachtung zum Zwecke der Beweissicherung der Schäden, der Schadenshöhe und des Schadenumfangs. Diese Kosten, die unmittelbar mit dem Schaden zusammenhängen, hat der BGH als über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile angesehen (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Dementsprechend sind diese konkret angefallenen Vermögensnachteile auch über § 249 I BGB, also konkret, abzurechnen. >Einer Bezugnahme auf § 249 II BGB bedarf es daher nicht. Dementsprechend ist § 632 BGB auch nicht im Rahmen des § 249 II BGB und § 287 ZPO zu prüfen.

    Es ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Wenn dieser also Kosten berechnet, die über die Üblichkeit hinausgehen sollten, so betrifft das nur das werkvertragliche Verhältnis inter partes, also zwischen Geschädigtem und Sachverständigem. Das hat mit dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten nichts zu tun.

    Bandbreiten haben im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Entweder besteht der Schaden in Höhe von xx,xx Euro oder in Höhe von yy,yy Euro. Auf keinen Fall kann der Schaden in einem Bereich von aa,aa Euro bis bb,bb Euro liegen. Was soll denn nun der „richtige“ konkrete Schaden sein? Vielleicht der Mittelwert aus aa,aa Euro und bb,bb Euro? Doch wohl kaum, denn der Rechnungsbetrag des Sachverständigen liegt konkret vor. Daher gelten nur das Auswahlverschulden oder die Prüfung, ob Wucher vorliegt. Mit Recht hat der BGH entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine (werkvertragliche) Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Das gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten.

    Und noch einmal zu der Üblichkeit der Sachverständigenkosten: Wenn sich die (werkvertragliche) Üblichkeit aus Bandbreiten von SV-Verbänden ergibt, so stellt sich die Frage, was ist mit Kosten eines Sachverständigen, der als einziger in einem Ort im Bayerischen Wald oder im Spreewald oder sonstwo in einsamer Gegend (ohne die angesprochenen herrlichen und schönen Gegenden schlecht machen zu wollen!)sitzt? Sind dann dessen Kosten ortübliche Kosten, auch wenn sie von der Honorarumfrage abweichen? Und was ist der ortsübliche Betrag bei Sachverständigen in Berlin, wo schätzungsweise über einhundert Sachverständige sitzen? Wird dort zur Feststellung des „ortsüblichen Betrages“ das Mittel aller Sachverständigenberechnungen genommen? Deshalb wehre ich mich ganz bewußt gegen den Begriff der „Ortüblichkeit“ im Schadensersatzrecht.

    Vielleicht regt Dein Beitrag und meiner zu einer sachlichen Diskussion an. Würde mich freuen.
    Mit freundlichen koll. Grüßen
    Willi

  4. Iven Hanske sagt:

    Wenn eine Ortsüblichkeit feststellbar ist, so ist auch eine Evidenz nach dem Ortsüblichen als plausibel zu prüfen, wenn der Geschädigte aus Abtretung erfüllungshalber haftet. Auch und erst recht nach 249 Abs. 1 BGB. § 249 Abs. 2 BGB und § 279 ZPO hat bei Haftung des Geschädigten keine Grundlage und ist reine konstruierte Fehlinterpretation des BGH der ähnlich, aber nicht vergleichbar, nur in Fällen ohne Haftung des Geschädigten (aus Abtretung erfüllungsstatt) entschieden hat. Das der 6. Senat nicht für Aufklärung sorgt, sondern bewusst diese Bauernschläue streut, ist Wellner-Korrupt.
    Hier das Urteil im Original:
    AG Leipzig 103 C 9163/16 vom 09.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber, Anerkenntnis, VKS –

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