AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit einer prima Begründung zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.8.2015 – 103 C 4353/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem hervorragenden Hinweis auf – zumindest fragwürdige – von Versicherungen bestellte Gutachter von heute morgen wollen wir auf das tägliche Kürzungsgeschäft der Versicherer bei Verkehrsunfällen bezüglich der materiellen Schadenspositionen zurückkehren. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es mal wieder – man kann es gar nicht oft genug sagen – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die meinte. eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Dabei tut sie so, als ob es eine Rechtsprechung des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nie gegeben hätte. Die erkennende Amtsrichterin der 103. Zivilabteilung des AG Leipzig hat sich von den unsinnigen Schriftsätzen der HUK-COBURG nicht beirren lassen  und hat zutreffend auf die Grundsatzetscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = NZV 2014, 255 = DS 2014, 90) hingewiesen. Wir halten daher dieses Urteil für eine prima Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 4353/15

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

–  Beklagte –

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Absatz 3 ZPO am 27.08.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 339,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 30.04.2011 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.05.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 339,63 EUR festgesetzt.

Tatbestand

(Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG, §§ 249, 398 BGB vollumfänglich begründet.

Die Kosten der Schadensfestsetzung sind grundsätzlich Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Urteil, BGH vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13).

Die Klägerin kann die ihr zustehenden Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen.

Am 06.04.2011 ereignete sich in Leipzig ein Verkehrsunfall zwischen der Geschädigten … als Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw.

Die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig.

Soweit die Beklagte einwendet, die Abtretung der Forderung sei nicht wirksam erfolgt, kann sie damit nicht gehört werden, da sie sich damit in Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten setzt.

Die Beklagte hat unstreitig an die Klägerin in Anerkennung der Abtretungserklärung am 19.04.2011 einen Teilbetrag in Höhe von 189,50 EUR gezahlt. Zwischen der Klägerin und der Geschädigten wurde die Zugrundelegung der von der Klägerin genutzten Honorartabelle vereinbart. Die Geschädigte … hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, die Honorartabelle als Abrechnungsgrundlage verbindlich anzuerkennen. Die Geschädigte durfte sich auch bei der Erstellung des Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers, also auch der Beklagten vorausgesetzt wird, damit begnügen, den in ihrer Lage ohne weiteres zu erreichenden Kfz-Sachverständigen zu beauftragen und musste nicht zuvor eine Marktforschung in ganz Leipzig nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Die Schadensminderungspflicht wird erst dann verletzt, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen die getroffene Preis Vereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt. Der Geschädigte muss insbesondere nicht Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen, die allerdings im Vorliegenden auch nicht überschritten sind.

Die von der Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten sind ebenso vertraglich vereinbart worden zwischen ihr und der Geschädigten wie die Grundkosten, so dass es auf einen Mittelwert oder Prozentsatz nicht ankommt. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH in VI ZR 225/13.

Dort hat der BGH Nebenkosten in Höhe von 2,80 EUR/Lichtbild und eine Pauschale für Tel-fon, EDV-Kommuniktion, Büromaterial, Porto- und Schreibenkosten in Höhe von 75,00 EUR anerkannt. Die Klägerseite macht nur Fotokosten in Höhe von 2,45 EUR/Bild geltend und die geltend gemachten Porto- und Telefonkosten sowie Schreibkosten betragen insgesamt nur 57,00 EUR netto. Das Amtsgericht Leipzig hat bereits in anderen Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 EUR/Seite ausdrücklich gebilligt. Dass die Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht. Der Dokumentationsaufwand muss bei einem geringeren Schaden nicht wesentlich geringer sein als bei einem wesentlich höheren Schaden.

Der Geschädigten darf darüber hinaus auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden, die zu Lasten der Klägerin gehen. Dass bereits die Geschädigte hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar der Klägerseite überhöht sein sollte, ist nicht ersichtlich. Wenn das Amtsgericht Leipzig in unzähligen Entscheidungen bisher davon ausgegangen ist, dass die von der Klägerseite geltend gemachten Honorare für angemessen zu erachten sind, war auch der Geschädigten nicht zuzumuten, sich nach anderen Sachverständigen, die eventuell günstiger gewesen wären, umzuschauen.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. H.R. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    nachfolgend wiederholten Passagen der Entscheidungsgründe ist nichts hinzuzufügen.

    1) „Soweit die Beklagte einwendet, die Abtretung der Forderung sei nicht wirksam erfolgt, kann sie damit nicht gehört werden, da sie sich damit in Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten setzt.

    Die Beklagte hat unstreitig an die Klägerin in Anerkennung der Abtretungserklärung am 19.04.2011 einen Teilbetrag in Höhe von 189,50 EUR gezahlt.“

    2) „Der Geschädigte muss insbesondere nicht Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen, die allerdings im Vorliegenden auch nicht überschritten sind.“

    3) „Die von der Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten sind ebenso vertraglich vereinbart worden zwischen ihr und der Geschädigten wie die Grundkosten, so dass es auf einen Mittelwert oder Prozentsatz nicht ankommt. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH in VI ZR 225/13.“

    4) „Dass die Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht. Der Dokumentationsaufwand muss bei einem geringeren Schaden nicht wesentlich geringer sein als bei einem wesentlich höheren Schaden.“

    5) „Der Geschädigten darf darüber hinaus auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden, die zu Lasten der Klägerin gehen. Dass bereits die Geschädigte hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar der Klägerseite überhöht sein sollte, ist nicht ersichtlich.“

    H.R.

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