AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 114 C 1171/11 vom 26.05.2011)

Mit Entscheidung vom 26.05.2011 (114 C 1171/11) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Ein korrektes Urteil ohne Einbeziehung von irgendwelchen Listen à la BVSK & Co.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 114 C 1171/11

Verkündet am: 26.05.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht …

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seitdem 02.12.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3,00 € zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff, GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß § 398 ff. BGB i.V.m. §§ 823 BGB, 7 ff. StVG, 115 VG i.V.m. § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der nicht gezahlten Gutachterkosten vom 24.09.2009 zu in Höhe von 136,39 €.
Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach aufgrund des Straßenverkehrsunfalls vom 16.09.2009 für Schadensersatzansprüche der Geschädigten … .

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Mit Sicherungsabtretung vom 22.09.2009 trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche auf Ersatz der Gutachtervergütung aus dem genannten Unfall an die Klägerin ab. Aufgrund der Abtretungserklärung ist die Klägerin berechtigt, die Gutachterkosten als Teil des Schadensersatzes gegenüber dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung geltend zu machen, wenn das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Fälligkeit vom Geschädigten nicht bezahlt wurde.

Die Geschädigte hat die mit Rechnung vom 24.09.2009 geltend gemachten Gutachterkosten nicht gegenüber der Klägerin ausgeglichen.

Die Geschädigte hat am 23.09.2009 die Klägerin mit der Begutachtung der Unfallschäden beauftragt. Bei der Vereinbarung des Honorars für die Erstellung des Gutachtens wurde vereinbart, dass sich dies entsprechend der Vereinbarung an der Schadenshöhe orientieren sollte. Die Rechnung der Klägerin beläuft sich auf 435,37 €. Hiervon hat die Beklagte entsprechend ihrem Schreiben vom 05.10.2009 einen Betrag in Höhe von 298,98 € ausgeglichen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt, dass ein Vertrag, nachdem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstattet hat, ein Werkvertrag ist; für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt, der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei die tatsächliche Absprache, eine vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Ansonsten ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wobei hierbei die wechselseitig verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sind.
Nur wenn auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht zu ermitteln ist, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden. Ein Sachverständiger, der für ein Schadensgutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet nicht die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums (BGH, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte mit der Klägerin vereinbart, dass die Honorartabelle, die auf der Auftragserteilung auf der Rückseite abgedruckt war, als Abrechnungsgrundlage dienen sollte. Die Honorartabelle ist nach Schadenshöhe der Nettoreparaturkosten zzgl. eines eventuell anfällenden Minderwerts des geschädigten Fahrzeugs gestaffelt. Bei wirtschaftlichem Totalschaden wird als Berechnungsgrundlage der Brutto-Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs zugrunde gelegt.

Die laut Gutachter ermittelten Reparaturkosten betrugen netto 895,52 € zzgl. eine merkantilen Wertminderung in Höhe von 200,00 €. Gemäß der Honorarvereinbarung ergibt sich bei diesem Gegenstandswert von 1.250,00 € eine Vergütung von 270,00 € netto für die Gutachtenerstattung.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein gerechter Preis zu ermitteln ist, sondern festzustellen ist, ob sich die getroffene Vereinbarung noch in den Grenzen der Billigkeit hält und ist dann, wenn durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung überschritten werden, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.

Das Gericht hält die aufwandsunabhängige Berechnung der Gebühr allein anhand eines konkreten Gegenstandswertes berechnet für nicht unbillig, da nach Auffassung des Gerichts geringere Schäden grundsätzlich auch einen geringen Aufwand bedeuten, da das Schadensbild übersichtlicher und die Ermittlung des Schadensumfangs weniger zeit- und materialaufwändig ist. Gerade, weil eine gesetzliche Gebührenordnung für Sachverständige nicht existiert, kann aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Im Ergebnis ergebe sich für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten selbst dann nichts anderes, wenn die Parteien keine Abrechnung auf der Grundlage der Honorartabelle vereinbart hätten. In diesem Fall wäre die Höhe der Vergütung nach § 632 BGB Abs. 2 BGB zu bestimmen. Da eine taxmäßige Vergütung für Sachverständige nicht existiert, wäre der Sachverständige gemäß § 316 BGB berechtigt, die Höhe der Vergütung zu bestimmen. Die vorliegend geltend gemachte Vergütung entspräche nach den oben gemachten Ausführungen billigem Ermessen im Sinne des §315 BGB.

Die in der Rechnung der Klägerin aufgeführten Nebenkosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Sie sind in der Honorarvereinbarung zwischen der Geschädigten und der Klägerin vereinbart worden. Ausweislich des Gutachtens wurde das Fahrzeug in der …straße in Leipzig besichtigt.
Weder die Anzahl der gefertigten Fotos noch die Kosten hierfür von je 2,79 € sind unangemessen, zumal in diesem Zusammenhang auch die Anschaffungskosten für Aufnahmegeräte, Filme und Farbpatronen etc. zu berücksichtigen sind.
Die in Rechnung gestellten Schreibkosten von 4,74 € wurden zwischen den Parteien vereinbart. Es muss berücksichtigt werden, dass für das Schreiben des Gutachtens Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen, die bekanntlich nicht umsonst arbeiten.
Hinsichtlich der Kosten für Telekom-, Internet- und Kopierkosten wurde eine Pauschale von 18,50 € vereinbart. Auch diesbezüglich kann nicht von einer unbilligen oder gar sittenwidrigen Vereinbarung gesprochen werden. Im Rahmen der Gutachtenerstellung fallen weiterer Schriftverkehr und Telefonate an. Bei den Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass im gerichtlichen Verfahren regelmäßig drei Gutachterexemplare angefertigt werden sowie weitere Kopien von anderen Unterlagen.

Der Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 3,00 € ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 286 BGB, ebenso wie der Anspruch auf Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt: bis 300,00 €.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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