AG Leipzig weist auf die vielen bereits gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile hin und verurteilt erneut zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.10.2015 – 103 C 4352/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Leipzig und stellen Euch hier ein weiteres Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder war es die HUK-COBURG allgemeine Versicherungs AG, die unberechtigterweise die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Sie tat offensichtlich so, als ob es die entsprechende Rechtsprechung, die die vollständige Erstattungspflicht bejaht, nicht geben würde?  So viel Beratungsresistenz ist doch eigentlich gar nicht möglich. Aber auch in diesem Fall hat das erkennende Gericht der HUK-COBURG klar und deutlich mit dem Urteil, das wir nachfolgend veröffentlichen, ins Versicherungsbuch geschrieben, dass bei vollständiger Haftung auch vollständiger Schadensersatz zu leisten ist. Dabei hat mir folgender Satz aus der Urteilsbegründung besonders gut gefallen: „In unzähligen Entscheidungen hat das Amtsgericht Leipzig das von der Klägerseite geltend gemachte Honorar für angemessen erachtet, so dass es als ortsüblich anzusehen ist.“ Aber vermutlich wird es wegen der Beratungsresistenz der HUK-COBURG noch jede Menge Urteile gegen sie oder deren Versicherungsnehmer, was noch besser ist, geben. Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 4352/15

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht…
gemäß § 495a ZPO am 15.10.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 304,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.05.2011 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.05.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 304,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

(auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 549, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen 304,80 Euro. Der durch den Verkehrsunfall am 16.03.2011 geschädigte … als Eigentümer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … hat gemäß § 398 BGB die Schadensersatzforderung an die Klägerin abgetreten. Durch einen Vertrag mit einem anderen kann eine Forderung auf diesen übertragen werden. Mit dem Vertragsschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen. Der Geschädigte hat am 03.12.2014 den Schadensersatzanspruch begrenzt auf die Gutachterkosten abgetreten. Die Beklagte ist auch in der Abtretung als Versicherungsnehmer des Schädigers genannt.

Das Gericht hat keinerlei Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Abtretung. Eine solche ist wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne das erkennbar ist, von welcher oder von welchem Forderungen ein Teil abgetreten werden soll, siehe BGH, Urteil vom 18.02.1965, Az.: II ZR 16/62. Wie bereits ausgeführt, sind von den Schadensersatzforderungen nur die Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten worden.

Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt nicht vor. Nach § 307 BGB sind die Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung ist aber nur dann anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertrages zwecksgefährdet ist. Der Vertragszweck ist im vorliegenden Fall deutlich ersichtlich von dem Geschädigten auch so gewollt. Er wollte ein Gutachten über die an seinem Fahrzeug durch den Unfall eingetretenen Schäden einholen und gleichzeitig bestimmen, dass sich die Klägerin als Sachverständige unmittelbar an die Versicherung halten soll und Ansprüche gegen ihn nur noch geltend machen kann, wenn der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Nach einem Verkehrsunfall möchte der geschädigte Autofahrer eben genau das, nämlich dass die gegnerische Versicherung seine von ihm geltend zu machenden Schäden trägt und er mit der Abwicklung des Unfalls möglichst wenig Umstände hat. Da von der Abtretung der gesamte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Sachverständigenkosten umfasst ist, kann die Klägerin sich auch an die Beklagte als Versicherer trotz der eben genannten Regelung halten.

Zu den nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Kosten gehören eben grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung in Form von Sachverständigenkosten. Deshalb kann sich ein Unfallgeschädigter an einen Sachverständigen wegen der Einschätzung der Schadenshöhe wenden und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, siehe BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen und sich auch nicht in jedem Fall so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Im Vorliegenden hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Honorartabelle zwischen ihr und dem Geschädigten vereinbart worden ist. Deshalb ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, § 632 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat sich bei der Berechnung ihrer Forderung an der von ihr selbst in anderen Fällen verwendeten Honorarkostentabelle orientiert. Bei einer Schadenshöhe ohne Mehrwertsteuer von 2.491,95 Euro beträgt gemäß ihrer Tabelle die Grundgebühr 300,60 Euro. Darüber hinaus hat sie Nebenkosten geltend gemacht, wie sie in der von ihr verwendeten Honorartabelle üblicherweise zu finden sind.

Das Grundhonorar liegt im Bereich des Honorar Korridors HB 3, der sich nach der BVSK- Honorarbefragung 2008/2009 von 332,00 bis 381,00 Euro bewegt. Die Grundgebühr liegt auch unter dem Wert der HB 2 aus besagter Honorarbefragung, der mit 365,00 Euro ausgewiesen ist. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH, VI ZR 225/13, wo der BGH Nebenkosten in Höhe von 2,80 Euro pro Lichtbild sowie eine Pauschale für Telefon, EDV, Kommunikation, Büromaterial etc. in Höhe von 75,00 Euro anerkannt hat.

Fotokosten setzt die Klägerin mit 2,45 Euro pro Foto an. Die Pauschale für Porto und Telefonkosten setzt sie mit 23,00 Euro an und Schreibkosten mit 37,40 Euro, dies liegt sämtlichst im Bereich der Nebenkosten des HB 3 Korridor der BVSK Mitgliederbefragung und sind damit als erforderlicher Beseitigungsaufwand im Sinne des § 249 BGB durch die Beklagte zu vergüten.

In unzähligen Entscheidungen hat das Amtsgericht Leipzig das von der Klägerseite geltend gemachte Honorar für angemessen erachtet, so dass es als ortsüblich anzusehen ist.

Die Nebenforderungen der Klägerin sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen, da die Beklagte auf die außergerichtliche Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite, den restlichen Schadensersatz zu zahlen, nicht reagiert hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. G.v.H. sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    du führst in Deiner einleitenden Betrachtung zu diesem Urteil des AG Leipzig widerspruchsfrei u.a. aus:

    „Das Bestreiten der Höhe der Sachverständigenkosten ist unerheblich, denn weder dem Schädiger noch dem Gericht ist eine Preiskontrolle der berechneten Kosten erlaubt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).“

    Bemüht man sich hierzu um eine Verknüpfung zu den ersichtlich nicht präparierten Entscheidungsgründen aus dem Urteil der Berufungskammer des LG Koblenz zu der Frage, was man unter „erkennbar überhöht“ verstehen darf, so, ist der Einwand der Überhöhung regelmäßig unerheblich wenn man nicht von der schadenersatzrechtlichen Analyse unbeabsichtigt oder gar vorsätzlich abschweift.

    Insoweit sollte man zunächst Satz für Satz der des Protokolls zum Urteil der Berufungskammer des LG Koblenz hier noch einmal einblenden, um die Plausibilität der Verknüpfungsmöglichkeit zu verdeutlichen:

    „Den Parteien wird erklärt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Geschädigte nur dann gegen die Rechnung des Sachverständigen vorgehen muss, wenn erkennbar eindeutig eine Überhöhung und zu hohe Preise verlangt werden. Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

    Die typischen Beispiele, die in der Rechtsprechung genannt werden, sind die, dass etwa 30 Lichtbilder abgerechnet werden und das Gutachten nur zwei enthält oder dass 300 Schreibseiten abgerechnet werden, während das Gutachten einen Umfang von 10 Seiten hat. Diese Fehler muss auch ein Laie erkennen.

    Der Laie muss aber nicht erkennen, ob es angemessen ist, für ein Lichtbild 2,60 € zu verlangen. Die Kalkulation ist auch nicht nur auf die Entwicklungskosten zu beschränken, sondern der Fotoapparat kostet auch Geld und muss abgeschrieben werden. All diese Dinge muss ein Laie nicht nachvollziehen können.
    Feste Nebenkostenansätze gibt es in der Rechtsprechung nicht, obwohl einige Gerichte sie annehmen und im Rahmen des § 287 ZPO auch annehmen dürfen.“

    DU hattest in Deiner einleitenden Kommentierung hierzu angemerkt:
    „Bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat mit seinen Urteilen in den Verfahren VI ZR 225/13 und – VI ZR 357/13 – entschieden, dass die Indizwirkung der Rechnung des Sachverständigen nur dann entfällt, wenn die Rechnung für den Geschädigten „deutlich erkennbar überhöht“ bzw. „erkennbar überhöht“ ist.“

    Wenn man insoweit – fast jedoch schon überflüssig- jetzt im beurteilungsrelevanten Zusammenhang noch vertiefend der Frage nachgehen will, wann der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, so lässt sich aus der Rechtsprechung hierzu in Erinnerung rufen:

    „Nach der mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (z.B. 1 S 35/13 Landgericht Stade) aber auch nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (siehe z.B. nur Amtsgericht Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26.09.2011, 341 a C 91/11, zitiert nach juris; siehe auch BGH NJW 2006, 2472 ff.) können Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten nur dann erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen trifft oder die Überhöhung der Sachverständigenkosten evident ist.“

    Eingefügt aus

    Und hier sei auch noch Deine Vorbetrachtung zu dem Urteil des AG Cuxhaven vom 21.7.2014 – 5 C 214/14 in Erinnerung gerufen:

    „Für die Kürzung der Sachverständigenkosten bestand keine Rechtsgrundlage. Die Kürzung war demnach rechtswidrig.
    Immer wieder – und auch hier im vorliegenden Fall – argumentiert die HUK-COBURG damit, dass die berechneten Sachverständigenkosten der Höhe nach nicht angemessen seien. Dieser Vortrag aus dem Werkvertragsrecht ist im Schadensersatzprozess völlig unerheblich.“

    „Unerheblicher Sachvortrag ist nicht zu beachten. Wie die HUK-COBURG darauf kommt, dass nur der von ihr gezahlte Betrag erforderlich sei im Sinne des § 249 BGB, begründet sie nicht, obwohl bei dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Darlegungs- und Beweislast liegt, wenn er auf die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht verweist und die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzt.“

    Das geht eindeutig aus dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hervor, denn die Indizwirkung spricht zunächst für den Geschädigten.

    „Will der Schädiger diese Indizwirkung erschüttern, muss er darlegen und beweisen. Diesen Beweis führt die HUK-COBURG nie. Denn, wenn sie ausreichend darlegen würde, müsste sie auf das von ihr selbst gestrickte Honorartableau verweisen, das jedoch objektiv kein Maßstab sein kann.

    Es kann nicht sein, dass der Schädiger selbst bestimmt, wie hoch der von ihm zu erbringende Schadensersatz sein soll.“

    Ja und aus den auf http://www.captain-huk.de sollte auch nicht vergessen werden, was insoweit schadenersatzrechtlich als beurteilungsrelevant Beachtung finden sollte:

    „Die Einwände der beklagten Partei sieht das Gericht nicht als tragend an, insbesondere auch nicht vor der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 als auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH , Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, = BGH DS 2014, 282. Das Gericht erachtet die klägerseits geltend gemachten Kosten als ersetzbar.“

    Eingefügt aus

    „Die Einwendungen der Beklagten gegen die restlichen Sachverständigenkosten, 722,25 € hat der Sachverständige gegenüber dem Kläger als Unfallgeschädigten abgerechnet und die Beklagte als vollständig einstandspflichtige Haftpflichtversicherung hat hierauf vorprozessual 561,- € gezahlt, sind unerheblich, denn sie gehen von einem schadenersatzrechtlich falschen Ansatz aus.“

    Eingefügt aus

    „Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH vom 21.1.2007 – VI ZR 67/06). Dies würde in der praktischen Umsetzung auch deshalb schwierig sein, da sich jedenfalls das Grundhonorar der meisten Sachverständigen nach der Schadenshöhe berechnet, die bei Auftragserteilung gerade noch nicht bekannt ist, sondern erst ermittelt werden soll. Deshalb können Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident und für den Geschädigten als Laien erkennbar ist (vgl. OLG Naumburg vom 20.1.2006 – 4 U 49/05).“

    Eingefügt aus

    Und dann haben ich mir auch noch Nachfolgendes von http://www.captain-huk.de notiert:

    „Für den Geschädigten als Laien ist wohl kaum erkennbar, ob die vereinbarten oder berechneten Preise über den üblichen bzw. erforderlichen Preisen liegen, zumal den Geschädigten keine Erkundigungspflicht trifft (vgl. BGH DS 2007, 144 ff Rdnr. 17; BGH DS 2014, 90 Rdnr. 7).

    Grundsätzlich muss auch gefragt werden, ob § 254 BGB im Schadensersatzrecht dogmatisch überhaupt anwendbar ist dogmatisch überhaupt anwendbar ist
    (vgl. dazu Wortmann ZfS 1999, 1 ff)? Denn eine Anwendung würde bedeuten, dass der Geschädigte trotz voller Haftung des Schädigers einen Teil seines Schadens selbst tragen müsste. Das widerspricht eindeutig dem Grundsatz des Schadensersatzrechtes, wonach bei voller Haftung vollständiger Schadensersatz zu leisten ist (vgl. Steffen NZV 1991, 1 f.; ders. NJW 1995, 2057, 2062; BGH NJW 2014, 1947 Rdnr. 7).“

    In der Zusammenfassung kann festgestellt werden, dass hier zur Thematik eine Problematik und Fiktion in voller Absicht erzeugt wird, die vor dem zu analysierenden Hintergrund der schadenersatzrechtlichen Unerheblichkeit überhaupt nicht von Bedeutung ist mit der möglichen Folge, dass solchen provozierten Klagen weit weniger aufwändig entsprochen werden könnte, wenn man sich nicht die Leimrute der behaupteten Nichterforderlichkeit bzw. Überhöhung an den Hintern kleben lässt.

    G.v.H.

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