AG Leipzig weist die HUK-COBURG Allg. Vers. AG. auf die Rechtslage hin und verurteilt sie zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.6.2016 – 114 C 9525/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weil es so schön war, bleiben wir noch ein wenig in Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch ein weiteres positives Urteil des AG Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Wieder musste der Geschädigte bzw. der Sachverständige, an den der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden war, gerichtliche Hilfe gegen die HUK-COBURG in Anspruch nehmen, weil diese nicht in der Lage war, den vollen Schadensersatz bei voller Haftung zu erbringen. Seitens der HUK-COBURG Allg. Vers. AG wurde offensichtlich wieder alles bestritten und es wurde versucht, das erkennende Gericht in die Irre zu führen. Die zuständige Amtsrichterin hat sich jedoch durch die teilweise unerheblichen Schriftsatzinhalte der HUK-COBURG-Anwälte nicht in die Irre führen lassen. Sie hat der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, wie Schadensersatz bei voller Haftung zu leisten ist. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 9525/15

Verkündet am: 28.06.2016

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2016 am 28.06.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen, sowie die Klägerin von nicht gesondert festsetzbaren Kosten anwaltlicher Beauftragung gemäß Rechnung der … Rechtsanwälte vom 21.10.2015 in Höhe von 70,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.01.2016 durch Zahlung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadenersatz aus dem Unfallereignis vom 10.10.2012 in Höhe von 97,34 EUR gemäß §§ 823, 249 BGB, 7,17 StVG, 115 VVG.

1.)
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht gemäß §§ 194,195 BGB verjährt.

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann die Verjährung am 31.12.2012 und endete mit Ablauf des Jahre 2015 am 31.12.2015.

Die Klage wurde der Beklagten zugestellt am 22.01.2016 und damit zunächst nach Eintritt der Verjährung.

Die Verjährung wurde jedoch durch Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Die  Einreichung der Klage erfolgte noch innerhalb der laufenden Verjährung am 11.12.2015 ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts.

Die Zustellung der Klage wirkt auf den Zeitpunkt der Klage zurück, da sie demnächst im Sinne des §167 ZPO erfolgt ist.

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Klageschrift war dieser ein Verrechnungsscheck in ausgerechneter Höhe für die Gerichtsgebühren beigefügt in Höhe von 105,00 EUR, der nach Eingang der Klageschrift an die Gerichtskasse weitergeleitet wurde. Der Eingang der Zahlung erfolgte am 17.12.2015. Die Klägerin hat damit alles veranlasst, damit die Klage „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO an die Gegenseite zugestellt wird. Dies erfolgte dann zusammen mit dem Beschluss des Gerichts vom 13.01.2016, der der Beklagten am 22.01.2016 zugestellt wurde.

Es steht daher fest, dass die Zustellung der Klage am 22.01.2016 auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 11.12.2015 zurückwirkt und damit keine Verjährung der Ansprüche der Klägerin eingetreten ist.

2.)
Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Geschädigten … ist wirksam.

Das Gericht sieht den jetzigen Einwand der Beklagten als unwirksam an und betrachtet ihn als unzulässige Rechtsausübung.

Die Beklagte hatte bereits eine Teilleistung in Höhe von 724,83 EUR geleistet, und damit die Berechtigung der Forderung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes Versicherungsunternehmen, das eine über ein Rechtsabteilung verfügt, und daher davon auszugehen ist, dass sie die Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, dem Grunde nach prüft, bevor sie – wenn auch nur teilweise – die Regulierung veranlasst.

Die Beklagte verstößt gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB, wenn sie zuerst eine nach ihrer Auffassung angemessene und abschließende Zahlung leistet, sich jedoch dann im Rechtsstreit später darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach wegen einer unwirksamen AbtretungsVereinbarung insgesamt nicht bestehe (vgl. insoweit auch LG Leipzig, Urteil vom 20.01.2016, Az: 8 S 334/15).

3.)
Bei dem Anspruch, den die Geschädigte des Unfallereignisses an die Klägerin abgetreten hat, handelt es sich um den orginären Schadenersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten.

Im Bezug auf diesen Anspruch hat die Geschädigte ihren Anspruch auf Erstattung von entstandenen, vorgerichtlichen Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten. Es handelt sich somit nicht um einen Werklohnanspruch, den die Geschädigte abgetreten hat, sondern um ihren eigenen Schadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall.

Damit sind nach Auffassung des Gerichts auch nur solche Einwendungen für die Beklagten möglich, die auch gegen die Geschädigte hätten geltend gemacht werden können.
Hätte die Geschädigte die Gutachterkosten gegenüber der Klägerin beglichen, und dann die entsprechende Rechnung bei der Beklagten eingereicht und um Erstattung gebeten, hätte die Beklagte diese Kosten gegenüber der Geschädigten ausgleichen müssen, da nach herrschender Rechtsprechung unzweifelhaft ist, dass der Geschädigte gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch einen Anspruch auf Erstattung möglicherweise überhöhter Gutachterkosten hat, da man davon ausgeht, dass grundsätzlich der Unfallgeschädigte über keine Kenntnisse darüber verfügt, inwieweit Gutachterkosten zulässig sind oder überhöht. Die Beklagte hätte im vorliegenden Fall der Geschädigten nicht vorhalten können, das Gutachterkosten um einen Betrag in Höhe von 97,34 EUR zu hoch ausgefallen sind.

Durch die Abtretung des Anspruchs der Geschädigten an die Klägerin hat sich der Rechtsgrund nicht verändert. Insbesondere ist der Anspruch auf Schadenersatz nicht plötzlich durch die Abtretung zu einem Werklohnanspruch geworden.

Aus diesem Grund kann sich die Beklagte auch nur auf solche Einwendungen berufen, die sie auch gegenüber der Geschädigten gehabt hätte. Dies wäre im Bezug auf die Gutachterkosten der Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB i. V. m. § 242 BGB gewesen. Aus welchem Grund die Geschädigte jedoch hätte erkennen können, dass – die Auffassung der Beklagten als richtig unterstellt – die Gutachterkosten und insbesondere die geltend gemachten Nebenforderungen des Gutachters zu hoch ausfallen, ist nicht vorgetragen worden. Da der Einwand der Kostenüberhöhung somit nicht gegenüber der Geschädigten möglich gewesen wäre, kann sie ihn auch nicht im Rahmen der Abtretung der Klägerin gegenüber geltend machen, da sich der Rechtsgrund der Forderung der Klägerin nicht verändert hat.

Die Klägerin hat daher aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in geltend gemachter Höhe, sowie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges einen Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt; 97,34 EUR.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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