AG Maulbronn verurteilt SV Sparkassen Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 278/10 vom 09.07.2010)

Mit Urteil vom 09.07.2010 (2 C 278/10) hat das AG Maulbronn die SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 237,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 237,46 € gegen die Beklagte gem. §§ 823 BGB, 7 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Unstreitig zwischen den Parteien ist die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 zwischen dem Kläger und dem Versicherungs­nehmer der Beklagten.

Der Kläger kann die erforderlichen Aufwendungen von der Beklagten ersetzt verlangen. Als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch diejenigen Aufwendungen zu sehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Entscheidung vom 11.03.2008, VI ZR 164/07).

Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehre­ren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Der Geschädigte verstößt jedoch nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif an­mietet, der gegenüber einem Normaltarif teuerer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einem gegenüber dem Normaltarif höheren Tarif rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die be­sondere Unfallsituation veranlasst, infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 erforderlich sind (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2008).

Dabei kann der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermittelt werden (zuletzt BGH vom 18.05.2010, VI ZR 293/08).

Soweit die Beklagte Einwendungen gegen den zugrundeliegenden „Schwacke-Mietpreisspiegel“ einwirft, handelt es sich hierbei nur um allgemein gehaltene Angriffe gegen die Schätzungsgrundlage. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadens­bemessung sind jedoch nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenschätzung Anwendung finden können, bedürfen nur dann der Prüfung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, so dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den so entschiedenen Fall auswirken.

Hieran fehlt es jedoch. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemie­tet und übernommen worden ist, weil dort der Bedarf nach einem Mietfahrzeug entsteht. Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Gerichts das Postleitzahlengebiet des Ortes maßgeblich, an dem das Fahrzeug angemietet wurde.

Die von der Beklagten zum Angriff gegen den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ herangezo­gene Liste des Fraunhofer-Instituts ist nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ zu begründen. Insbesondere ist anzu­führen, dass bei der Liste des Fraunhofer-Instituts auch Internetangebote berücksichtigt werden. Es besteht jedoch hierbei die Gefahr, dass der Geschädigte seine Kreditkar­tendaten offenlegen muss. Bekanntermaßen besteht hier eine Missbrauchsgefahr durch Dritte. Darüber hinaus ist anzuführen, dass für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwa­genpreise das Preisniveau an dem Ort maßgeblich ist, an dem das Fahrzeug angemie­tet wurde. Eine solche hinreichende Ortsnähe ist bei den per Telefon erhobenen Daten des Fraunhofer-Institutes nicht gewährleistet. Das Gericht zieht daher den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ für das Jahr 2009 heran.

Eine Ermittlung des Preises dergestalt, dass sowohl der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ als auch die Liste des Fraunhofer-Instituts herangezogen werden und ein Mittel gebildet wird, hält das Gericht nicht für ordnungsgemäß. Zwar zeigen beide Listen für sich gese­hen Mängel auf, die Mängel der Liste des Fraunhofer-Instituts hält das Gericht jedoch für größer. Zur Ermittlung des Preises im Normaltarif greift es daher – wie bereits darge­legt – auf den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zurück.

Der Normaltarif für das gemietete Fahrzeug der Mietwagenklasse 06 ist daher wie folgt zu berechnen:

1 x Wochenpauschale Grundpreis im Normaltarif im Mittel á 589,59 €     589,59 €

1 x Wochenpauschale Vollkasko im Normaltarif im Mittel á 167,08 €___ 167,08 €

Gesamt:                                                                                                   757,67 €

Der Unfall hat sich am xx.xx.2009 ereignet. Die Anmietung erfolgte am xx.xx.2009. Es bestand daher für den Geschädigten keine Eil- und Notfallsituation. Es war durchaus möglich, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Hierzu zählen nicht nur die Tarife in Pforzheim, sondern im Umkreis von ca. 20 km. Die Klägerin hat keinerlei Angaben dazu gemacht, ob der Geschädigte Anstrengungen unternommen hat, einen günstigeren Ta­rif zu erhalten. Es handelt sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfrage nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Entscheidung vom 11.03.2008, VI ZR 164/07).

Von dem, nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ errechneten Betrag in Höhe von 757,67 € ist eine Eigenersparnis in Höhe von 5 %, mithin 29,48 € (5 % von 589,59 €), abzuziehen (LG Karlsruhe, 1 S 32/06, Entscheidung vom 07.12.2007). Darüber hinaus ist der bereits bezahlte Betrag in Höhe von 500,68 € abzuziehen, so dass ein Endbetrag in Höhe von 237,46 € von der Beklagten zu erstatten ist.

Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu. Verzug ist aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 22,09.2010 aufgrund der Fristsetzung zum 07.10.2009 am 08.10.2009 eingetreten.

Soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten beantragt, konnte sei­nem Anspruch nicht stattgegeben werden. In der Klageschrift befinden sich keinerlei Ausführungen dazu, wie sich dieser Betrag errechnet. Auch nachdem die Beklagtensei­te dies moniert hat, finden sich keine weiteren Ausführungen hierzu im Schriftsatz vom 10.06.2010.

Soweit das AG Maulbronn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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