AG Merseburg – AZ 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 – verurteilt den VN der Allianz Vers. zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 212,05 Euro – ganz ohne BVSK

Der Geschädigte nahm seinen Unfallverursacher auf Grundlage einer Preisvereinbarung mit seinem Dienstleister auf Freistellung in Anspruch.

Hier nun in seiner Klarheit ein weiteres positives Urteil aus Merseburg. Die erkennende Richterin zeigt eigenen Sachverstand, erklärt dem Beklagten klar und deutlich, ohne irgendeine Befragung, die exante Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung eines anerkannten Sachverständigenbüro aus Halle. Die Richterin geht zu dieser Freistellungsklage korrekt auf die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung ein.

Richtungweisend sind zudem die Ausführungen dahingehend, dass die Betriebsgefahr für das Geschädigtenfahrzeug zurücktritt, wenn der Schädiger als Fahrradfahrer den Unfall überwiegend allein verschuldet hat.

Völlig korrekt sieht die Richterin weiterhin das Werkstattrisiko beim Schädiger.

Der Reparaturbetrieb wird grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten tätig (vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73).

Auch zur Erforderlichkeit, dass die am Schaden angrenzenden Bauteile zwecks Farbtonangleichung zu lackieren sind, entscheidet das AG in der historischen Stadt Merseburg mit tragfähiger Begründung.

Der Einsender des Urteils freut sich auf Eure Kommentare.

Amtsgericht
Merseburg

10 C 61/16 (X)                                                                                  Verkündet am 03.08.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin

gegen

Herrn …

Beklagter

hat das Amtsgericht Merseburg auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2016 durch die Richterin am Amtsgericht S.

für Recht erkannt:

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 873,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen.

2.  Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich entstandener Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen 212,05 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. November 2015 gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro … , freizustellen.

3.  Der Beklagte wird verurteilt, an die Allianz Rechtsschutz-Service-GmbH 112,75 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2016 zu zahlen.

4.  Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.  Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll­streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren wird festgesetzt auf 1.335,14 €.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restlichen und damit vollständigen Ersatz des ihr entstandenen Schadens anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 10.10.2015 gegen 15.10 Uhr in der Gemeinde Obhausen.

Die Klägerin befuhr am vorbezeichneten Tag mit ihrem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen … , in Obhausen in einer 30-iger Zone die Straße der Jugend in Richtung zur Ein­mündung zur Puschkinstraße. Der zum Unfallzeitpunkt 17-jährige Beklagte fuhr unmittelbar vor dem klägerischen Fahrzeug vom linksseitigen Fußweg auf die Fahrbahn auf um diese zu überqueren und stieß seitlich mit dem Pkw der Klägerin zusammen. Der Unfall wurde polizei­lich aufgenommen. Wegen der Einzelheiten der Unfallaufnahme wird auf die Verkehrsunfall­anzeige Blatt 8 ff. d.A. Bezug genommen. Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei dem vorbe­zeichneten Unfall beschädigt. Nach der Rechnung des Autohauses … GmbH & Co. KG vom 29.01.2016, welche die Klägerin gezahlt hat, entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.224,61 €. Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherte der Beklagten vorgerichtlich 2.746,72 € und 632,97 € und verweigert die restliche Zahlung mit der Begründung, der Klägerin treffe eine Mithaftung von 20 %, zudem seien die Anbauteile nicht zu lackieren. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom Sachverständigenbüro … begutachten. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 15 ff. d.A. Bezug ge­nommen. Danach betrugen zu erwartenden Reparaturkosten 4.085,75 € brutto. Der Sachver­ständige stellte der Klägerin für dieses Gutachten 1.060,25 € in Rechnung basierend auf einer Honorarvereinbarung, welche er mit der Klägerin getroffen hat. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Blatt 41 d.A. Bezug genommen. Hierauf zahlte die Klägerin vorgerichtlich 712,78 € und 135,42 Euro. Den Restbetrag in Höhe von 212,05 € begehrt die Klägerin als Freistellungsanspruch zur Zahlung an den Sachverständigen. Nach dem vorliegenden Sach­verständigengutachten ist aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls eine Wertminderung von 120 € eingetreten. Hierauf hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten lediglich 96 € gezahlt. Mit der Klage macht die Klägerin auch den Differenzbetrag von 24 € geltend, des Weiteren eine restliche Unkostenpauschale von 5 €, da die Haftpflichtversicherung des Be­klagten vorgerichtlich lediglich 20 € als Unkostenpauschale erstattet hat.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, eine Mithaftung ihrerseits scheide aufgrund des überwiegen­den Verschuldens des Beklagten aus.

Sie behauptet, bei den von ihr an das Autohaus … GmbH & Co. KG gezahlten Reparaturkosten von 4.224,61 € handele es sich um den unfallbedingten und erforderlichen Aufwand zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Unfallschäden.

Auch seien die restlichen Sachverständigenkosten vom Beklagten zu erstatten, da diese auf­grund des Unfalles erforderlich waren und die Höhe der Sachverständigenkosten mit dem Sachverständigen aufgrund der Honorartabelle vereinbart wurde.

Die Klägerin beantragt:

1.  Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 873,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen.

Zu Ziffer 2) hat die Klägerin zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich entstandener Kosten für die Er­stellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen 347,47 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. November 2015 gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro … , freizustellen.

Nachdem die Klägerin vorgerichtlich eine weitere Zahlung an den Sachverständigen geleistet hat, hat die Klägerin die den Klageantrag zu 2) in Höhe von 135,42 Euro zurückgenommen und beantragt nunmehr:

2.  den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich entstandener Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen 212,05 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. November 2015 gegen­über dem … , freizustellen.

3.  Die Beklagte zu verurteilen, an die Allianz Rechtsschutz-Service-GmbH 112,75 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünde ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Klägerin hafte mit der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges und behauptet dazu, der Unfall sei für die Klägerin vermeidbar gewesen. Der Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Kosten in Höhe von 4.224,61 € erforderlich, angemessen und ortsüblich wären, um die unfall­bedingten Schäden zu beseitigen. Dies betreffe u.a. die Lackierkosten. Aus Gründen der Farbtonsicherheit sei es nicht erforderlich, demontierbare, umbaufähige und nicht beschädigte Anbauteile ebenfalls zu lackieren. Die erforderlichen Kosten zur Reparatur lägen unfallbedingt allenfalls bei 3.598,87 € brutto. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Sachverständi­genkosten in Höhe von 1.060,24 € weder ortsüblich noch angemessen und erforderlich, son­dern lediglich in Höhe von brutto 775,61 €.

Das Gericht hat sich die Parteien informatorisch zum Unfallhergang angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streit­standes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsnie­derschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 873,92 €.

a)

Das Gericht geht im Ergebnis der Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung da­von aus, dass den Beklagten das alleinige Verschulden an dem streitgegenständlichen Ver­kehrsunfall trifft.

Der Beklagte hat das Vorfahrtsrecht der Klägerin missachtet, ist zudem verkehrswidrig mit seinem Fahrrad auf dem Fußweg gefahren und zudem unter Missachtung des Vorfahrtsrechts der Klägerin trotz Annäherung des klägerischen Fahrzeugs vom Fußweg mit seinem Fahrrad auf die Straße gefahren und dort gegen das Fahrzeug der Klägerin gestoßen. Der Beklagte hat bei seiner informatorischen Anhörung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung diesen Unfallhergang bestätigt. Bei dieser Konstellation kommt es nach Überzeugung des Gerichts auf eine Vermeidbarkeit des Unfalles durch die Klägerin entscheidungserheblich nicht an, da eine etwaige Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges aufgrund des überwiegenden Ver­schuldens des Beklagten ganz zurücktritt.

b)

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin infolge des vorbezeichneten Unfalles ein Schaden in Höhe von 4.224,61 € entstanden ist.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug beim Autohaus … reparieren lassen und den vorbezeichneten Betrag zur Instandsetzung der Schäden aufgewendet. Der Beklagte hat auch die Kosten für die Beilackierung zu erstatten. Gerichtsbekannt aus Gutachten in anderen Verfahren sind im Falle einer Lackierung bei Perllack oder Metalllack die Beilackierung zwingend erforderlich. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um ein solches mit einer Perllacklackierung. Insofern bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht.

Soweit der Beklagte pauschal weiter bestreitet, dass die vom Autohaus in Rechnung gestell­ten Kosten erforderlich, angemessen und ortsüblich wären, dürfte dieses Bestreiten ange­sichts des vorliegenden Gutachtens und der Reparaturkostenrechnung unsubstantiiert und damit unbeachtlich sein.

Soweit die Reparaturrechnung die Kosten des Gutachtens unwesentlich übersteigt, hat der Beklagte als Schädiger auch den Differenzbetrag zu erstatten, da er als Schädiger das soge­nannte Werkstattrisiko trägt. Der Beklagte ist im Verhältnis zum Geschädigten hier der Kläge­rin grundsätzlich zum Ersatz der durch den Reparaturbetrieb in Rechnung gestellten Repara­turkosten insgesamt verpflichtet. Der Schädiger kann der Geschädigten nicht entgegenhalten, dass seitens des Reparaturbetriebes im Rahmen der Reparaturarbeiten möglicherweise un­wirtschaftliche, nicht erforderliche oder unsachgemäße Maßnahmen ergriffen wurden. Sollte dies der Fall sein, so trägt die Klägerin dafür keine Verantwortung. Weder trifft sie ein Mitver­schulden noch muss sie sich ein mögliches Verschulden des Reparaturbetriebes zurechnen lassen. Der Reparaturbetrieb wird grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten tätig (vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73).

2.

Da eine Mithaftung der Klägerin ausscheidet, hat der Beklagte auch die restliche Wertminde­rung von 24 € und die restliche Unkostenpauschale von 5 € der Klägerin zu erstatten gem. § 823 Abs. 1 BGB.

3.

Zudem hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der restlichen Sachverständi­genkosten in Höhe von 212,05 € gem. § 823 Abs. 1 BGB.

Auch die Sachverständigenkosten sind erforderliche Kosten die durch den streitgegenständli­chen Verkehrsunfall entstanden sind. Eine Mithaftung der Klägerin scheidet, wie oben bereits begründet, aus.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB umfasst auch den Vergütungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Danach hat der Beklagte den Zustand wieder herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Der Ge­schädigte kann den zur Herstellung erforderlichen Betrag verlangen. Die Ausführungen des Beklagten zur Üblichkeit der Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB können hier keine Beachtung finden. Erheblich ist, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstel­lungsaufwand nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören. Erforderlich ist der Herstellungsauf­wand bei Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Ge­schädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen dürfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369, 160, 377; 162, 161, 165). Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erfor­schung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGH Z 163, 362, 367 ff.). Der Geschädigter kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sach­verständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn aus einer exante Sicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05). Der Schädiger schuldet somit dem Geschädigten unter Berücksichtigung der indi­viduellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten den objektiv zur Scha­densbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10). Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Allerdings kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. wie hier Freistellung hiervon verlangen, solange für ihn als Leien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05). Ein solches Auswahlverschulden der Klägerin bei der Be­auftragung des Sachverständigen lässt sich nicht erkennen. Das Sachverständigenbüro, wel­ches die Klägerin beauftragt hat, gehört zu den anerkannten Sachverständigenbüros in Halle, so dass die Einholung eines Gutachtens gerade durch dieses Büro ohne weiteres als erfor­derlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote gibt es bei der Beauftragung von Sachverständigen gera­de nicht. Zudem muss der Geschädigte auch keine „Marktforschung“ vor Erteilung des Gut­achtenauftrages betreiben, solange es für ihn nicht ersichtlich ist, dass der Sachverständige seine Vergütung willkürlich ansetzt.

Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung von Gutachterkosten oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ergeben sich hinsichtlich der Rechnung des Sachverständigen nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Sachverständige kann auch unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung im Werkvertrag in zulässiger Weise neben dem Grundhonorar für die eigentliche Sachverständigentätigkeit auch Nebenkosten nach ihrem konkreten Anfall berechnen (vgl. BGH Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.). Nach alledem fallen die geltend gemachten Kosten insgesamt nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Haftpflichtversi­cherung des Beklagten steht der Klägerin der noch offene Restbetrag in Höhe von 212,05 Euro gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.

4.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und Zahlung an die Rechtsschutzversicherung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

5.

Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der austenorierten Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung gründet sich in § 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Das Gericht hat den Streitwert gem. §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Benny sagt:

    @virus

    Ist nachfolgender Satz aus den Entscheidungsgründen so richtig?

    „Die Ausführungen des Beklagten zur Üblichkeit der Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB können hier Beachtung finden.“

    Benny

  2. Willi Wacker sagt:

    Meines Erachtens ist der Freistellungsanspruch falsch, denn durch die ernsthafte und endgültige Verweiferung der eintrittspflichtigen Versicherung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Rahlungsanspruch um.

  3. virus sagt:

    @ Benny – danke – nee – korrigiert.

  4. Iven Hanske sagt:

    Auch hier wurde mir wieder als anerkanntes Sachverständigenbüro mit einer gut begründeten Entscheidung bestätigt, dass ich seriös abrechne.

    Richtig wäre ein Freistellungsanspruch durch Zahlung an den Gutachter, da Forderungen erfüllungshalber im Besitz des Gutachters sind. Von daher verstehe ich Willi nicht.

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