AG Mönchengladbach verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (29 C 155/10 vom 01.10.2010)

Mit Urteil vom 01.10.2010 (29 C 155/10) hat das AG Mönchengladbach die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 444,12 € zzgl. Zinsen  sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 444,12 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs 1 Satz WG in Verbindung mit § 398 BGB. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Sat2 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte hat nach dem aus dem Gesetz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) – grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. 2008, 1519) ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel („jetzt Modus „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Folgenden: Schwacke-Liste) zurückzugreifen. Im hier zu beurteilenden Fall -Verkehrsunfallereignis vom XX.XX.2009 – ist als Schätzgrundlage auf die Schwacke-Liste 2009 zurückzugreifen. Im Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 06.08.2010 (Aktenzeichen 5 S 14/10) übt das Gericht das ihm nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2009 geschätzt wird. Auf die Abgrenzung zur Frauenhofer Liste soll nicht weiter eingegangen werden. Diese kann in der angeführten Entscheidung nachgelesen werden. Unter Anwendung der Schwacke-Liste 2007 ergibt sich damit folgende Berechnung:

1 x Wochenpauschale:                                                    618,80 €
20% Zuschlag:                                                                123,76 €
1 x Wochenpreis Vollkasko:                                            147,00 €
Zustellung und Abholung á 23,- €:                                    46,00 €
7 Tage Zusatzfahrer á 12,00 €:                                        84,00 €
Gesamt:                                                                       1.019,56 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer:                                    230,52 €
1.213,28 €
abzüglich gezahlter:                                                       684,00 €
Restbetrag:                                                                    529,28 €.

Die Abrechnung der Klägerin liegt sogar darunter, die Klägerin verlangt nur restliche 444,12 €. Das Gericht hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vergl. hierzu LG Mönchengladbach, Urteil vom 06.08.2010, Aktenzeichen: 5 S 14/10). Soweit die Beklagte hierzu einwendet, der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif könne nicht geltend gemacht werden, weil die Klägerin keinen Grund benannt habe, so ist dies nicht korrekt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.04.2010 zu den unfallbedingten Mehrleistungen im Einzelnen vorgetragen. Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs kommt nicht in Betracht, weil der Geschädigte während des Anmietzeitraums keine Eigenaufwendungen einsparen kann. Bei einer Fahrtstrecke während des Anmietraums von 395 km sind solche auch nicht ersichtlich. Ferner sind die Kosten für die Zustellung und Abholung erstattungsfähig (vergl. LG Mönchengladbach, Urteil vom06.08.2010 a.a.O.). Ebenso   sind auch die Kosten des Zusatzfahrers erstattungsfähig. Die Beklagte ist diesem Vortrag auch nicht konkret entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Fahrzeug des Geschädigten auch nicht mehr fahrbereit. Gemäß Bescheinigung der Reparaturwerkstatt vom 29.01.2010 (Blatt 58 d. A.) war das Fahrzeug laut Gutachten eben nicht mehr fahrbereit.

Darüber hinaus sind die Preise auch zutreffend aus der Klasse 3 berechnet worden und nicht etwa aus der Preisklasse 4. Die Abrechnung hat aus dem Postleitzahlengebiet 411 zu erfolgen, dem Standort der Reparaturwerkstatt. Der Geschädigte wohnt in Grevenbroich. Es ist nicht sachgerecht, den Mietpreisspiegel aus diesem Postleitzahlengebiet zu berechnen, weil sich hier der Unfall nicht in G. ereignet hat und das Fahrzeug dort auch nicht repariert worden ist.

Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Beklagte ist mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2010 unter Zahlungsaufforderung bis 16.02.2010 in Verzug gesetzt worden. Der Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten ist somit begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Soweit das AG Mönchengladbach.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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