AG München richtet sich mit Urteil vom 11.6.2015 – 332 C 9334/15 – bei den Reparaturkosten der fiktiven Abrechung nach OLG München sowie bei den Sachverständigenkosten nach dem Beschluß des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -.

Sehr geehrte Captain-HUk-Leserinnen und -Leser,

hier im Captain-Huk-Blog hatten wir bereits auf den Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 859/13 – hingewiesen, mit dem der 10. Zivilsenat die bisherige Rechtsprechung verschiedener Zivilkammern des LG München bezüglich der Sachverständigenkossten nach einem Verkehrsunfall korrigiert hatte. Bekanntlich hatten die Zivilkammern des LG München eine JVEG-basierte Preiskontrolle durchgeführt. Mit der Rechtsprechung des OLG München ist damit jedoch Schluss. Auch die Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk München richten sich jetzt nicht mehr nach der Rechtsprechung des LG München, sondern orientieren sich am Beschluss des OLG München. Zur Erkennbarkeit einer vermeintlichen Überhöhung der Sachverständigenkosten bezieht sich die erkennende Amtsrichterin des AG München auch auf die Revisionsentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Bei den ebenfalls zu entscheidenden restlichen Reparaturkosten bezieht sich die erkennende Amtsrichterin auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit, die auch bei fiktiver Schadensabrechnung existiert. Auch insoweit bezieht sich die Amtsrichterin auf das OLG München, allerdings auf das Urteil vom 13.9.2013 – 10 U 859/13 – . Allerdings ist diese Bezugnahme kritisch zu betrachten, da sie im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung zu den Stundenverrechnungssätzen steht (vgl BGH Urteile vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02 – sog. Porsche-Urteil; vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – sog. VW-Urteil). Nach den BGH-Entscheidungen sind die mittleren Stundenverrechnungssätze nicht maßgeblich. Lest das Urteil des AG München und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az: 332 C 9334/15 –

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

des ….

– Klägers –

g e g e n

– Beklagte –

wegen Schadensersatzes

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht B. am 11.6.2015 auf Grund des Sachstands vom 9.6.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.9.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Uteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 267,09 € festgesetzt.

Entscheidungsründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 267,09 €.

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus einem Verkehrunfall vom 25.08.2014.

Sachverständigenkosten:

Streitig war, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 127,87 € erstattungsfähig sind oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von 624,87 € brutto ersetzt werden müssen (497,00 € wurden vorgerichtlich bezahlt).

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, die hier nach der aktuellem Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 12.3.2015. 10 U 579/15) vorzunehmen ist, sind die Sachverständigenkosten hier voll erstattungsfähig. Denn die Rechnung ist nicht in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Hierbei ist nach Ansicht des OLG München eine Gegamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen. Es können nicht etwa die Nebenkosten gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung überprüft werden. Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Überhöhung erscheint auf den ersten Blick bei Reparaturkosten in Höhe von über 2.100 € und Sachverständigenkosten von 624,87 € nicht der Fall zu sein (vgl. auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten). Laut OLG München ist die gegnerische Versicherung letztlich darauf beschränkt, dem Unfallgeschädigten nachzuweisen, dass die Rechnung an sich nicht nachvollziehbar ist und deswegen von einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht hätte bezahlt werden dürfen. Vorliegend ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte („Schadensservice aus einer Hand“) ausgewählt wurde. Dies wurde von der Beklagtenpartei lediglich unsubstantiiert behauptet. Allein die bloße Vermutung genügt hierfür nicht.

Es bleibt daher bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, so dass die Beklagtenpartei beweisen muss, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die Überhöhung der Sachverständigenkosten hätte erkennen können.

Dieser Nachweis ist hier nicht gelungen, da die Geschädigte nicht erkennen konnte, ob und in welcher Höhe Fotokosten neben den Schreibkosten bei einem Sachverständigen anfallen und ob Schreibkosten gesondert anfallen, inwieweit Kosten für Duplikate anfallen, für Verbrauchs-und Büromatierial und die Kosten für die Datenbank gesondert neben dem Grundhonorar anfallen oder nicht.

Reparaturkosten:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 139,22 €. Er muss sich nicht auf die kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstätte verweisen lassen. Der private Sachverständige legt ausweislich seines Gutachtens mittlere ortsübliche Sätze der Region München zugrunde. Der Geschädigte ist in dem durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und aufwelche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instandsetzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die Freiheit der Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten maßgeblich sind, insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen (vgl. Urteil vom 13.09.2013, OLG München, X. Zivilsenat, 10 U 859/13).

Auch die Kosten für die Beilackierung sind erstattungsfähig, da diese üblicherweise anfallen. Der Reparaturlack ist bei älteren Fahrzeugen, wie vorliegend, nie mit dem Serienlack identisch, weshalb es zu Farbdifferenzen mit den angrenzenden Flächen kommen kann. Erst nach durchgeführter Lackierung kann der Lackierer feststellen, ob noch solche Farbtondifferenzen zu angrenzenden Flächen auftreten. In diesem Fall müsste der Lackierer noch einmal einen neuen Lack anmischen und zwar für die gesamte Fläche, inklusive der angrenzenden Bauteile, weil auch bei der neuen Anmischung dieselben Schwierigkeiten gelten, wie vorher. Daher mischt jeder vernünftige Lackierer von vornherein eine größere Menge Lack an und verbraucht sie dann in den allermeisten Fällen auch, um angrenzende Flächen beizulackieren. Dies ist sowohl aus ökonomischen Gründen, als auch aus technischer Sicht sinnvoll (vgl. auch Amtsgericht München, 334 C 25356/10).

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

 

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3 Antworten zu AG München richtet sich mit Urteil vom 11.6.2015 – 332 C 9334/15 – bei den Reparaturkosten der fiktiven Abrechung nach OLG München sowie bei den Sachverständigenkosten nach dem Beschluß des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -.

  1. virus sagt:

    „Vorliegend ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte („Schadensservice aus einer Hand“) ausgewählt wurde. Dies wurde von der Beklagtenpartei lediglich unsubstantiiert behauptet. Allein die bloße Vermutung genügt hierfür nicht.“

    Hallo! Gehts noch?

    Die deutschen Versicherer betreiben das agressivste Schadenmanagement was die Welt je gesehen hat, eifern in aller Öffentlichkeit um die höchsten rechtswidrig erzielten Einsparungen und das Gericht wäre nicht abgeneigt, bei Nachweis der Auftragsvermittlung an einen unabhängigen Dienstleister dem Geschädigten ein Auswahlverschulden anzulasten?

  2. Kai sagt:

    Fällt eine Tür zu, macht die Münchner Amtsgerichtsbarkeit eine andere einfach auf…

    Grüße

    Kai

  3. DerHukflüsterer sagt:

    @„Vorliegend ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte („Schadensservice aus einer Hand“) ausgewählt wurde. Dies wurde von der Beklagtenpartei lediglich unsubstantiiert behauptet. Allein die bloße Vermutung genügt hierfür nicht.“

    Damit dürfte der Beauftragung der 63 Versicherer an die SSH, Carexpert, Dekra usw. ein Riegel vorgeschoben sein! Ich tausche nur mal Personen im vom Gericht genannten Text aus.

    “ „Vorliegend ergeben sich für das Gericht alle Anhaltspunkte, dass der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung der Schädiger- Versicherung („Schadensservice aus einer Hand“) ausgewählt wurde. Dies brauchte von der Klägerseite lediglich unsubstantiiert behauptet werden, weil das hinreichend bekannt ist. Allein die Auftragsvergabe genügt hier bereits.“
    Der Kläger wurde eindeutig übervorteilt, da unter falschen Voraussetzungen ein Gutachten zum Nachteil des Klägers erwirkt wurde.
    Aber das ist bestimmt wieder was ganz anderes, werden die Rechtsverdreher wieder einwenden.
    Gelle

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