AG Münster verurteilt HUK – Coburg zur Erstattung von Verbringungskosten, Ersatzteilaufschlägen und restlicher Kostenpauschale

Das Amtsgericht Münster hat mit einer Entscheidung vom 17.9.2008 Az: 48 C 1063/08 die HUK Coburg verurteilt, an den Kläger 267,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2007 zu zahlen, abzüglich am 6. Februar 2008 gezahlter 36,06 € sowie der Kl. von den Kosten der Rechtsanwälte Korte, Reckels und Ruhwinkel in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Bekl. gem. §§ 7 Abs. 1,18 Abs. eins StVG, 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 Bürgerliches Gesetzbuch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Schadenersatzes in Höhe von 267,28 € zu.

Zunächst kann die Kl. die von der Bekl. zu 2. gekürzten Ersatzteilzuschläge auf die unverbindlichen Preise des Herstellers in Höhe von 160,32 € sowie die Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 63,90 € ersetzt verlangen. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache statt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Zu ersetzen ist dabei der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte als Herr des Restitutionsverfahrens kann bei der Schadenberechnung wählen, ob er die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangt oder aber den erforderlichen Geldbetrag durch einen, von ihm beauftragten Sachverständigen beziffert. Der Geschädigte kann sich demnach auf die, von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten, die der Sachverständige unter Ermittlung der in der Region des Geschädigten tätigen Fachwerkstätten festgestellt hat, berufen. Der fiktiven Schadensabrechnung ist dabei immanent, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, die einzelnen Schadenspositionen und deren Entstehung tatsächlich zu belegen. Vielmehr ist maßgeblich, ob die von dem Sachverständigen aufgeführten Kosten tatsächlich im Falle einer Reparatur entstehen würde. Daher sind Ersatzteilaufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller und Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung durch den Geschädigten zu erstatten, wenn im Falle der Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges am Wohnort des Geschädigten diese tatsächlich anfallen würden.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Kl. hat den dahin gehenden Beweis erbracht, dass im Falle der Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges an ihrem Wohnort die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten aufgeführten Ersatzteilezuschläge sowie Verbringungskosten tatsächlich anfallen würden. Dies hat der Zeuge in seiner uneidlichen Vernehmung nachvollziehbar und überzeugend bekundet. Der Zeuge hat bestätigt, dass die in Rheine ansässige Firma xx zwar über eine zur Firma gehörende Lackiererei verfüge, die Verbringung des Fahrzeugs zu dieser allerdings regelmäßig kostenmäßig in Rechnung stellte. Zu der weiteren Firma xy bestätigte der Zeuge, dass diese über keine Lackiererei verfüge, so dass eine kostenauslösende Verbringung zu einer Lackiererei anfalle, wenn das Fahrzeug lackiert werden müsse. Zu den, von dem Sachverständigen in seinem Gutachten aufgeführten Ersatzteileaufschlägen bekundete der Zeuge, dass er vor Erstellung des Gutachtens üblicherweise bei den jeweiligen Vertragshändlern nachfrage, ob solche erhoben würden. Eine konkrete Erinnerung an die Nachfrage betreffend des gegenständlichen Fahrzeugs der Klägerin hatte der Zeuge zwar nicht. Er bekundet aber, dass auch in dem vorliegenden Fall gleichermaßen vorgegangen sei. Die Bekundungen des Zeugen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen zuließen, waren nicht ersichtlich, auch wenn der Zeuge in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Geschäftsführern der Klägerin steht. Dies reicht zur Begründung von derartigen Zweifeln allerdings nicht aus. Die Kürzung des Nutzungsausfalls um 2 Euro ist von der Bekl. im einzelnen nicht erläutert worden. Das Gericht hat daher als angemessenen Nutzungsausfall den von der Klägerin ermittelte Vertrag von 158 € angesetzt. Gemäß § 287 ZPO schätzt das Gericht die Auslagenpauschale zudem auf 25 €, woraus sich ein weiterer Erstattungsbetrag der Bekl. in Höhe von 5 Euro ergibt……

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Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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6 Antworten zu AG Münster verurteilt HUK – Coburg zur Erstattung von Verbringungskosten, Ersatzteilaufschlägen und restlicher Kostenpauschale

  1. Auch hier zeigt sich wieder, dass es sich bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten im Falle der fiktiven Abrechnung um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt.

  2. Joachim Otting sagt:

    Genau! Und die SV müssen die Grundlagen legen!!!

    Grüße nach Gronau,

    Joachim Otting

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Reckels,
    meist kennt das erkennende Gericht die örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten aus unzähligen gleichgelagerten Verfahren, so dass eine diesbezügliche Beweisaufnahme meist entbehrlich ist. Das Gericht kann dann in Kenntnis des regionalen Marktes und der Gegebenheiten direkt Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge zuerkennen. Vgl. LG Bochum Urteil vom 19.10.2007 – 5 S 168/07 – hier bereits in CH eingestellt.
    MfG
    Willi Wacker

  4. K.-H.W. sagt:

    Kein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze außerhalb der Marke:

    Bei der fiktiven Abrechnung, darf die Versicherung nicht auf die günstigeren Stundensätze einer außerhalb der Markenkette stehenden Werkstatt verweisen, siehe die beindruckende Anzahl von Urteilen bei CH, so auch jetzt(LG Hannover, Urteil vom 25.6.2008, Az: 6 S 13/08;Urteil ist schon auf dem Weg zu CH).

    Das Urteil des LG Hannover ist von Bedeutung, weil die Meinungen beim AG Hannover auseinandergingen. Nun dürfte auch hier das Problem bereinigt sein.

    Nach der Kehrtwende in Berlin (KG Berlin, Urteil vom 30.06.2008, Az:22 U 13/08) sind jetzt nur noch eine Handvoll Gerichte neben dem BGH-Kurs aus der „Porsche-Entscheidung“.

  5. downunder sagt:

    hi herr reckels
    das freistellungsurteil ist aber wohl unrichtig.
    hat sich nicht der freistellungsanspruch des mandanten in einen geldanspruch gem §250bgb gewandelt?
    wegen der endgültigen regulierungsverweigerung braucht es auch keine fristsetzung mehr(palandt,auflage 2008,§250 rz.2)
    auch lässt sich der geldanspruch einfacher vollstrecken,als der freisstellungsanspruch.
    didgeridoos,play loud

  6. virus sagt:

    Da werden wohl die Herren und Damen der BLD-Kanzlei sich bald eine neue Einkommensquelle suchen müssen. Wozu noch Geld beim Fremdleister versenken, wenn regelmäßig der Geprellte den Gang zum AG beschreitet.

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