AG Münster weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage gegen die LVM Münster auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.10.2015 – 48 C 2219/15 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

seitens der Versicherungen wird uns immer wieder der Vorwurf gemacht, dieser Blog sei versicherungsfeindlich, was auch immer darunter zu verstehen sein mag. Dass in diesem Blog häufig für die Geschädigten positive Urteile hier bekannt gegeben werden, ist einzig und allein der Tatsache geschuldet, dass die Versicherer dem Unfallopfer den ihm zustehenden Schadensersatz verweigern. Um zu ihrem Recht zu gelangen müssen die Unfallopfer oder die Dritten, an die der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden ist,  gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen hilft dann mehr oder weniger das angerufene Gericht. Aber wir sind auch bereit, absolut falsche Entscheidungen hier zur sachlichen Diskussion zu stellen. So ein Urteil ist das nachfolgend dargestellte des AG Mümster. Das AG Münster ist das Heimgericht  der LVM, die bekanntlich ihren Sitz in Münster in Westfalen hat. Der zuständige (junge) Richter der 48. Zivilabteilung des AG Münster hatte über die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) zu entscheiden. Heraus kam der gleiche Mist, wie ihn schon der Babelfisch am 19.08.2015 hier im Blog veröffentlicht hatte. Bei der örtlichen Gerichtsbarkeit dieses Versicherers ist der Verdacht der richterlichen Befangenheit nicht von der Hand zu weisen. Das ergibt sich schon daraus, dass er seine Rechtsposition innerhalb der Urteilsbegründung wechselt, wie es gerade passt. So wird zu Beginn der Entscheidungsgründe noch – zutreffend – festgestellt, dass zu einem ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB auch die Belastungen mit einer Verbindlichkeit gehören. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Gutachterkosten sind eine Belastung mit einer Verbindlichkeit, nämlich den vollen Rechnungsbetrag auszugleichen. Dann wird allerdings im Gleichklang mit der BGH-Rechtsprechung mit der Indizwirkung ( z.B. in BGH VI ZR 357/13 ) die noch nicht vollständig beglichene Rechnung nicht mehr als Belastung mit einer Verbindlichkeit angesehen. Das ist ein Widerspruch in sich. Wegen der nichterfüllten Verbindlichkeit, die von dem Versicherer als Schadensersatz gemäß § 249 II 1 BGB geschuldet ist, ist ja gerade das Gericht angerufen worden. Das Urteil aus Münser zeigt wieder einmal mehr, welche falsche Richtung die Indizrechtsprechung des BGH mit der beglichenen Rechnung nimmt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

48 C 2219/15

Amtsgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertr. d. d. Vorstand, Schanzenstraße 30, 51063 Köln,

Klägerin,

gegen

den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr. d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Münster
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
20.10.2015
durch den Richter M.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) Gutachterkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 75,62 €.

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf Erstattung von Gutachterkosten aus abgetretenem Recht geltend. Die Klage ist unbegründet, da auch der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Gutachterkosten hat. Ein über den bereits regulierten Betrag hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht nicht.

Zu einem ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB gehören auch die Belastungen mit einer Verbindlichkeit. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2007, 1450, 1451). Dass eine grundsätzliche Erforderlichkeit für ein Sachverständigengutachten bestand, wird auch vom Beklagten, der bereits anteilige Kosten reguliert hat, nicht angezweifelt.

Hinsichtlich der Bestimmung des Schadens der Höhe nach kommt es maßgeblich darauf an, ob zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine konkrete Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB getroffen worden ist. Wenn – wie hier – eine solche Vergütungsvereinbarung getroffen ist, schuldet der Geschädigte als Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen diese vereinbarte Vergütung im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Werkvertrages. Solchen Schadensersatzforderungen kann der Schädiger bzw. die dahinter stehende Versicherung nur schwer begegnen; insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH VersR 2014, 474) die Position des Geschädigten grundlegend gestärkt.

Dies gilt allerdings nur, soweit der Geschädigte die von ihm beglichene Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen vorlegt. Nur dann, wenn der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat, kann die Rechnungshöhe bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB sein, da nur dann ein tatsächlich vom Geschädigten erbrachter Aufwand vorliegt (BGH, Urteil vom 22.07.2014, – VI ZR 357/13 -, BeckRS 2014, 16279 Rz. 16); soweit die Rechnung nicht vom Geschädigten beglichen wurde, kommt ihr mithin keine maßgebliche Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 19). Damit ist die vorliegende Rechnung des Sachverständigen entgegen der Ansicht der Klägerin bereits nicht geeignet, ein Indiz für die Übereinstimmung von Rechnungshöhe zum erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB zu bilden.

Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass die Indizwirkung gegeben ist, so wäre der vom Geschädigten auf Grund der Vereinbarung mit dem Sachverständigen aufzuwendende Betrag nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 17).

Wenn der Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw. der Versicherung einen Schaden dahingehend geltend macht, dass er mit einer Verbindlichkeit in Höhe der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Sachverständigen belastet ist, und wenn -wie hier – der Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkuhg zukommt, ist diese Forderung der Höhe nach durch den Tatrichter insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten als erkennbar deutlich überhöht anzusehen sind.

Daher ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten im vorliegenden Verfahren inzidentzu überprüfen.

Das Grundhonorar für die sachverständige Tätigkeit ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im vorliegenden Fall verteidigt sich der Beklagte lediglich im Hinblick auf die Nebenkosten. Zunächst ist festzustellen, dass solche Nebenkosten nach wohl herrschender Auffassung nicht pauschal auf einen Betrag zu begrenzen sind, da kein Erfahrungssatz, wonach Nebenkosten jeweils nur für eine bestimmte Relation zum Grundhonorar oder gar maximal in einer konkreten Höhe anfallen, besteht.

Vielmehr ist konkret festzustellen, welche Kosten in dem vorliegenden Fall als erkennbar deutlich überhöht anzusehen sind:

1.
Als Nebenforderungen sind grundsätzlich  Kosten für Digitalfotos als erforderlich anzusehen. Diese können schon deswegen nicht durch das   Grundhonorar aufgezehrt sein, da sich die Anzahl der anzufertigenden Fotos anders als das Grundhonorar nicht zwingend aus der Schadenshöhe ergibt, sondern die Anzahl vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Allerdings dürfte sich der erforderliche Betrag für digitale Fotoabzüge angesichts der Tatsache, dass solche in der Größe von 10×15 cm im Internet etwa 0,10 € – 0,20 € kosten, was auch für den Laien leicht feststellbar ist, für den ersten Fotosatz neben weiteren geringen Kosten für die Anfertigung der Fotos allenfalls auf 0,50 € belaufen (LG Münster, Hinweisbeschluss vom 03.03.2015, – 3 S 162/14 -). So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Fotokosten in Höhe von 2,45 € „als erkennbar deutlich überhöht gewertet“ werden (BGH, NJW-Spezial 2014, 553, juris Rn. 19); hier sind es sogar 2,50 €. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es allgemein üblich ist, in entsprechenden Gutachten keine entwickelten Fotos einzukleben, sondern normale Farbausdrucke auf Papier zu verwenden, die nicht die Qualität eines Fotoabzugs erreichen. Die in der Regel digital aufgenommenen Fotos werden am Computer in die Gutachten elektronisch eingefügt. Das heißt für die Verwendung des Fotos entstehen neben späteren Druckkosten keine weiteren Kosten. Als Kostenfaktor für die Geltendmachung von individuellen Fotopreisen können somit im Wesentlichen die Kosten für die Fotoausrüstung selbst angesetzt werden. Es ist daher sachgerecht und angemessen auch unter Berücksichtigung weiterer Nebenkosten den Betrag für ein Foto auf 0,50 € festzusetzen.

Im Hinblick auf die Anzahl der Fotos dürfte es für einen durchschnittlichen vernünftigen Kunden nicht zu kritisieren sein, wenn der Sachverständige nicht eine evident außerordentlich große Anzahl von Fotos in einem Gutachten verwendet. Solange sich der Sachverständige einem üblichen Rahmen bewegt, ist die Anzahl der Fotos nicht zu kritisieren. So liegt es in diesem Fall.

2.
Hingegen sind individuelle Kosten für einen zweiten Satz der Fotos nicht ersatzfähig.

Eine solche Kostenposition ist schon dem Grund nach nicht vergütungpflichtig, so dass es auf die übliche Vergütung nicht  ankommt. Hier ist auch für einen durchschnittlichen und verständigen Geschädigten offensichtlich, dass solche Kosten nicht anfallen. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass es sich nicht um tatsächlich entwickelte Fotos handelt, sondern dass diese elektronisch verarbeitet und in ein sprechendes Gutachten eingefügt werden. Wodurch hierdurch separate Fotokosten für einen weiteren Ausdruck des Gutachtens neben entsprechenden Druck- oder Kopierkosten entstehen sollen, ist nicht ersichtlich.

3.
Weiterhin sind Schreibkosten nicht erforderlich, sondern vielmehr im Grundhonorar enthalten. Dass der Gutachter das von ihm zu erstellende Gutachten in Textform abfasst und zur Verfügung stellt, ist bei der Erstellung von Schadengutachten zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der gegnerischen Versicherung wohl als Regelfall anzusehen. Es handelt sich mithin gerade um die stets anfallende Tätigkeit des Gutachters, die durch das Grundhonorar vergütet wird.

4.
Ob die geltend gemachten Kosten für „Schreibkosten je Kopie“, „Nebenkosten / Porto / Telefon“ und „Fahrtkosten“ in Ansatz gebracht werden können, kann vorliegend dahinstehen, da auch bei Unterstellung der Ansatzfähigkeit der Beträge – im Ergebnis – kein Anspruch der Klägerin besteht.

5.
Folglich ergibt sich daraus (maximal) folgende Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten:

Grundhonorar                                                    370,00 €
Fotokosten                                                            4,50 €
Schreibkosten je Kopie                                        28,00 €
Porto                                                                   18,00 €
Fahrtkosten                                                         24,20 €
Summe                                                               444,70 € netto
.                                                                         529,19 € brutto

Die in Rechnung gestellte Honorarforderung (inklusive Nebenkosten) war demnach lediglich in Höhe von (maximal) insgesamt 529,19 € ersatzfähig. Da der Beklagte außergerichtlich bereits 559,30 € gezahlt hat, ist der Anspruch der Klägerin vollständig durch Erfüllung erloschen. Ein weiterer Zahlungsanspruch besteht nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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12 Antworten zu AG Münster weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage gegen die LVM Münster auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.10.2015 – 48 C 2219/15 – ab.

  1. Bösewicht sagt:

    Interessant ist die Argumentation des Richters zu den Fotokosten.

    Alleine unsere Kameraausrüstung kostet 3.000 Euro. Hier werden forensisch verwertbare Fotos erstellt (Größe >15 MB pro Bild). Es werden weitaus mehr Bilder erstellt, als dem Gutachten beigefügt wurden.
    Diese halten wir auf unserem Server 10 Jahre lang vor.

    Wie soll sowas zu den oben genannten Preisen möglich sein ? Das möge mir der werte Herr Richter doch mal erklären …

  2. virus sagt:

    Ja, 62 Menschen mit einem Vermögen welches dem der halben Weltbevölkerung entspricht, das sind immer noch zu viele. Das läßt sich doch ändern. Mit Richtern und Richterinnen, die nicht merken, dass sie es sind, die in der Sklaven-Galeere dichtgedrängt an den Rudern sitzen.
    ___________________________________________________
    Das kann nicht gutgehen: 62 Reichen gehört die halbe Welt

    Deutsche Wirtschafts Nachrichten | Veröffentlicht: 18.01.16 22:35 Uhr

    62 Menschen besitzen soviel wie die Hälfte aller Menschen. Trotz Krise ist das Vermögen der Reichen gewachsen, der Rest der Welt hat immer weniger. Dies ließe sich ändern – wenn die Regierungen der Welt es denn wollten.
    (………)
    Die Regierungen der Welt sind längst zu Dienstboten der großen Vermögen geworden. Diese habe nicht nur ihren eigenen Reichtum gepoolt, sondern verwalten über Pensionsfonds und andere Finanzvehikel auch die Renten der Mehrheit der Menschen. Daher sind die Regierungen abhängig geworden, weil die einfache Rechnung lautet: Wenn ihr unsere Vermögen anfasst, sind auch die Renten in Gefahr. Das Kapital ist bekanntlich ein scheues Reh. Und die meisten Regierungen sind Gefangene in einem System, das sie selbst geschaffen haben.

    Qulle: http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2016/01/18/das-kann-nicht-gutgehen-62-reichen-gehoert-die-halbe-welt/

  3. Dummkopf sagt:

    Gelinde gesagt, ist mir der Zusammenhang des Kommentars von virus mit dem Urteil des AG Münster, das in der Tat kritisch zu betrachten ist, nicht recht verständlich. Aber vielleicht verstehe ich den Zusammenhang nicht? Klärt mich einer auf, was das mit Haftpflicht-Unfall-Kasko zu zun haben kann?

  4. Kleiner Münsterländer sagt:

    Der entscheidende Fehler dieses Urteils beginnt mit der Vorstellung , angesichts der behaupteten Überhöhung eine Überprüfung vornehmen zu müssen, die der BGH verboten hat und auf die es schadenersatzrechtlich auch nicht ankommt. Dieser Richter verkennt seine Aufgabe, indem er dem Sachverständigen vorschreiben will, was dieser aus seiner Ex post Sichtweite abrechnen darf und die dazu ins Feld geführten „Vergleiche“ sind schon bemerkenswert. Dieser Richter hat sich zu der von der LVM- Versicherung gewünschten werkvertraglichen Sichtweise verleiten oder besser noch verschaukeln lassen. Hätte er die Entscheidungsgründe des AG Essen-Steele und auszugsweise des AG Saalouis gelesen, wären ihm vielleicht doch Bedenken bezüglich seiner Vorgehenweise gekommen.

    AG-Essen-Steele:
    „Für die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.

    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte haben im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“
    Soweit schon 2004 das AG Essen-Steele.-

    Und wie sieht das AG Saarlouis das?

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell-oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern(hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungspositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle durch die Gerichte hat in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455=DS 2007, 144).“

    Unabhängig geht – wie beim Werksttrisiko – bekanntlich ein Fehler nicht zu Lasten ders Unfallopfers und vor diesem Hintergrund hat der BGH entschieden, dass auch für überhöhte Honorare eine Schadenersatzverpflichtung besteht. Das alles haben die LVM-Anwälte diesem Richter sicherlich nicht geflüstert. Der Anwalt der Klägerin hätte aber die Chance gehabt, das zu überdenken, denn § 249 BGB nach wie vor von der Herstellung eines Zustandes ausgeht, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das ist bekanntlich ein ganz bestimmer Zustand und nicht ein anderer, dem der Richter hier im Namen des Volkes den Vorzug gegeben hat. Le grand malheur.

    Kleiner Münsterländer

  5. Padre Johannes sagt:

    wow, kleiner Münsterländer,
    das ist der Casus knacksus und da ist der Münsteraner Richter keine Ausnahme, auch viele andere
    Juristen/Richter fallen täglich darauf herein. Denn wer nicht erforderlich bzw. überhöht abrechnet – so jedenfalls immer wieder dreist, aber nicht konkret behauptet- gehört zur Kategorie der Schlechtmenschen und das muss sich durch Überprüfung ermitteln lassen. Man greift mehr oder weniger ungeprüft zu einem Honorartableau, ohne dessen Entstehung zu hinterfragen und fängt an zu rechnen und zu „vergleichen“. Und dann ist man beruhigt, weil der Vortrag der Beklagtenseite doch das gefundene Ergebnis scheinbar bestätigt. Haben Juristen eigentlich immer mehr verlernt, sich wenigstens ein paar Gedanken darüber zu machen, wie sie hier durch den Geschäftsführer eines Verbandes maipuliert und durch den GDV mit seinen Krakenarmen instrumentalisiert werden? Ja und dann kommt da in dem einen oder anderen Fall vielleicht auch noch ein gewaltiges Stück Sozialneid und Unbedachtheit hinzu. Was, da rechnet der Sachverständige für höchsten 1-2 Stunden Arbeit
    500,00 € und manchmal auch noch mehr ab , während ich als Richter mit 2500,00 € netto nach Hause gehe und einen 4 Jahre alten Mittelklasse-Pkw fahre? Da muss man doch mal Hand anlegen und dem kleinen Sachverständigen zeigen, wer schließlich am längeren Hebel sitzt. So lesen sich in der Tat manche Entscheidungsgründe. Haben sich diese Herrschaften eigentlich schon einmal gefragt, wie gerade der qualifizierte und unabhängige Sachverständige auch ihrer Berufsgruppe die Arbeit erleichtert? Haben sich diese Herrschaften eigentlich schon einmal gefragt, warum eine Vielzahl der Freiberufler weit über die Pensionsgrenze hinaus noch 8-16 Std tagtäglich arbeitet und Steuern zahlt? Weil Sie so dolle viel Geld verdienen? Warum haben diese Herrschaften dann das Richteramt gewählt und nicht den scheinbar so lukrativen Beruf des Kraftfahrzeugsachverständigen, der nicht schon mittags wieder seinen Arbeitsplatz verlassen kann und der sich von den finanziell üppig gespritzten Versicherungsanwälte diskriminieren und herabwürdigen lassen muss? Schon mal darüber nachgedacht ? Auch der Richter lebt von den Kosten, die für ein solches Verfahren vom Kläger vorgestreckt werden müssen. Darf man da als unbescholtener Bürger diese Staates nicht ein Stück mehr an Sorgfalt erwarten? Mit der Empathiefähigkeit und dem Willen dem Gesetz zu dienen, ist es leider nicht allzu gut bestellt, wie ich immer wieder feststellen muss und die Bequemlichkeit nagt auch am Gerüst unserer Gesetzgebung. Dieser unser Staat ist inzwischen auf dem besten Wege, sich selber abzuschaffen. Aber es gibt auch noch eine kleine Schar verwegen erscheinender Lordsiegelbewahrer und das erkennt man dann schnell an den Entscheidungsgründen, wie sie gerade der Kleine Münsterländer dargeboten hat. Wir müssen lernen, hier noch besser zu analysieren und die Spreu vom Weizen zu trennen. Wir müssen mehr denn je lernen, zu erkennen, wer unter seiner würdevollen Verbrämung den Dolch schon bereit hält, um sich selbst zu bestätigen, aber nicht dem Gesetz zu dienen und deshalb ist es ein Verdienst der CH-Redaktion, hier auch mehr als fragwürdige Urteile, wie das des AG Münster, einzustellen. Danke, verehrte Redaktion und allen Diskutanten, die ihre Kritikfähigkeit bewahrt haben und sich nicht wie Schafe zur Schlachtbank führen lassen möchten. Das wäre in der Tat eine Schande für unseren Berufsstand.

    Pax vobiscum
    Padre Johannes

  6. Alexander sagt:

    Interessantes Urteil.

  7. Glöckchen sagt:

    War dieser Richter während seiner Referendarzeit ev. bei der LVM in der Rechtsabteilung?

  8. Blaumeise sagt:

    Das Leben wär nur halb so nett, wenn keiner einen Vogel hätt.

    Blaumeise

  9. Juri sagt:

    Ja ja. BGH VI ZR 357/13 und die konstruierte Indizwirkung. So etwas oder so ähnlich stand ja zu befürchten.

    Besonderer Dank gilt daher dem genialen Anwalt, der das Urteil bewirkt hat. Soll ja ein sehr umtriebiger und wendiger Typ sein, der sogar Fachanwalt sei. Und vielleicht gab es ja obendrein auch noch Tantiemen des GDV dafür?

    Jedenfalls hätte wenigstens der Kläger des Urteils, wegen der dabei gemachten gravierenden Fehler, allen Anspruch auf Schadenersatz gegen dieses Genie.

    Wir aber als Solidargemeinschaft der Mitbetroffenen dürfen nun diese Unfähigkeit täglich mit auslöffeln.
    DANKE.

  10. LVM-Ranger sagt:

    Das Gericht hat nicht die Höhe der SV-Kosten zu schätzen, sondern allenfalls festzustellen, ob sich die SV-Kosten im Rahmen des Erforderlichen halten, jedoch unter Berücksichtigung dessen, was u.a. der BGH zur ex ante Position des Unfallopfers sehr umfangreich als zu beachten ausgeführt hat.

    „Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450). Ein nach dem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB anzusehen (BGH, aaO).“

    Man vermisst erforderliche Ausführungen zum Auswahlverschulden und konkrete Überlegungen in schadenersatzrechtlicher Hinsicht zu einem Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht.

    LVM-Ranger

  11. Ludger sagt:

    Die Entscheidungsgründe bis zum Absatz 1. sind ja in Ordnung. Ab 1. geht es dann aber mit Macht in die
    werkvertraglich ausgerichtete Betrachtung, die schadenersatzrechtlich unmaßgeblich ist.
    Ludger

  12. Buschtrommler sagt:

    @LVM-Ranger…..dem ganzen Spuk könnten viele aus dem Weg gehen mit ordentlicher Arbeit…!
    Das werden / wollen aber viele nicht verstehen, was bei dieser Aussage dahinter steckt….leider.

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