AG Nettetal verurteilt im Ergebnis zutreffend, in der Begründung allerdings nicht richtig, die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 12.7.2017 – 27 C 37/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und setzen unsere Urteilsreise von Siegburg nach Nettetal fort. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des AG Nettetal zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Provinzial Rheinland Versicherung vor. Im Ergebnis hat das erkennende Gericht zwar richtig die beklagte Versicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht verurteilt, in der Begründung jedoch wieder fehlerhaft entschieden, da die „Angemessenheit“ der Einzelpositionen gemäß der BVSK-Honorarumfrage überprüft wurde. Dabei verkennt das Gericht, dass der BGH bereits entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Darüber hinaus hat das erkennende Gericht die berechneten Sachverständigenkosten, obwohl sie einen konkreten Schaden darstellen, über § 249 Abs. 2 BGB geprüft, obwohl der BGH bereits mehrfach in den Leitsätzen sowie auch in der Begründung entschieden hat, dass die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn eine Begutachtung zur Geltensmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 76/16 Ls. 1; VI ZR 491/15 Ls. 1; VI ZR 357/13 Ld. a); VI ZR 67/06). Da der Geschädigte regelmäßig nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben, ist er berechtigt die sachverständige Hilfe eine qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Die von dem Sachverständigen zu berechnenden Beträge sind dem Einfluss des Geschädigten entzogen, denn er kennt weder die Schadenshöhe noch den Aufwand des Sachverständigen. Im Übrigen ist der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Insoweit sind die Kosten des Sachverständigen über § 249 I BGB zu beurteilen. Daher ist das Urteil des AG Nettetal nur im Ergebnis zutreffend. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

27 C 37/17

Amtsgericht Nettetal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die Provinzial Rheinland Versicherung AG, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Nettetal
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
12.07.2017
durch den Richter am Amtsgericht L.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten als Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18StVG; §§ 823, 249 ff., 398 BGB; § 115 VVG i.H.v. 128,85 EUR.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus der wirksamen Abtretung der Ansprüche durch den Geschädigten an den Kläger vom 12.01.2016.

Der Klageanspruch ist auch in der Höhe gerechtfertigt.

Unstreitig haftet die Beklagte zu 100 % für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Er darf sich insbesondere auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH VersR 2014, 474-476).

Bei der Frage, welcher Betrag der Sachverständigenkosten aus Sicht des Geschädigten erforderlich ist, bildet zunächst die Rechnung des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Somit genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe grundsätzlich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung (BGH aaO). Der Geschädigte würde nur dann seine Schadensminderungspflicht verletzen, wenn die mit dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt. Als Anhaltspunkt hierfür ist die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BSVK- heranzuziehen. Denn in dieser spiegeln sich durch bundesweite Befragung von 933 Sachverständigen die „üblichen Preise“ wieder.

Soweit sich also der Sachverständige mit einer Rechnung im Rahmen des so genannten HB V Korridors hält, der die mittlere Spanne der Ergebnisse der Befragung darstellt, besteht für den Geschädigten bereits objektiv keinen Anlass, an der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Sachverständigenhonorars zu zweifeln. Damit bleibt kein Raum für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Vorliegend liegt der Kläger hinsichtlich des Grundhonorars mit 357,59 EUR innerhalb des HB V Korridors, der bei einer Schadenshöhe von netto 1.828,49 EUR inkl. Wertminderung zwischen 362,00 und 397,00 EUR liegt.

Insoweit greift der Einwand der Beklagten nicht, die Fremdleistung Datenbank (AUDATEX) i.H.v. 28,00 EUR sei im Grundhonorar enthalten und können nicht separat abgerechnet werden. Denn selbst wenn dieser Betrag dem Grundhonorar hinzugerechnet wird, liegt er immer noch innerhalb des Korridors.

Der weitere Einwand der Beklagten, für die Nebenkosten gebe es keine Grundlage, überzeugt ebenfalls nicht. Mit dem Auftrag vom 12.01.2016 sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive der Honorartabelle Vertragsbestandteil geworden. In der Tabelle sind die damit vereinbarten Nebenkosten detailliert aufgeführt.

Im Übrigen führt die Honorarbefragung 2015 hinsichtlich der Nebenkosten wie folgt aus:

„Bei der Honorarbefragung 2015 wurden erstmalig die Nebenkosten vorgegeben. Dabei wurde mitgeteilt, dass bei den Fahrtkosten von 0,70 € je Kilometer auszugehen ist, Fotokosten mit 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des 2. Fotosatzes, Porto/Telefon mit 15,00 € pauschal und Schreibkosten mit 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie anzusetzen sind.“

Tatsächlich hat der Kläger in seiner Rechnung vom 14.01.2016 demgegenüber erhöhte Beträge angesetzt, indem er für die Postpauschale 18,00 EUR statt 15,00 EUR, für Fotos 3,00 EUR statt 2,00 EUR, bei Schreibkosten für Originalseiten 3,50 EUR statt 1,80 EUR und für Kopien 1,00 EUR statt 0,50 EUR abgerechnet hat. Jedoch ist eine geringfügige Überschreitung der Grenzen nicht geeignet, einen Verstoß gegen Schadensminderungspflicht zu begründen. Diesbezüglich sagt die Honorarbefragung zu Recht:

„Diese Nebenkosten sind betriebswirtschaftlich ohne Weiteres darstellbar. Dem Sachverständigen ist unbenommen, bei entsprechender betriebswirtschaftlicher Begründung auch hiervon abweichende Nebenkosten zu berechnen.“

Insgesamt hätte der Kläger damit 48,50 EUR „zu viel“ abgerechnet, was im Hinblick auf den Rechnungsbetrag 8,8 % ausmacht. Diese geringfügige Überschreitung musste für den Geschädigten nicht erkennbar sein und kann damit keine Schadensminderungspflicht auslösen.

Die Pauschale für die Fahrtkosten ist ebenfalls in abgerechneter Höhe erstattungsfähig. Der Kläger ist zu dem verunfallten Fahrzeug hingefahren, damit sind Fahrtkosten entstanden. Es nicht zu beanstanden, dass dieser mit dem Geschädigten hierfür eine Pauschale vereinbart.

Die Beklagte hat von den zutreffend in Rechnung gestellten 649,85 EUR bislang nur 521,00 EUR gezahlt, so dass von ihr noch ein Restbetrag in Höhe der Klageforderung zu begleichen ist.

Die Zinsentscheidung folgt aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen.

Der Streitwert wird auf 128,85 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Nettetal verurteilt im Ergebnis zutreffend, in der Begründung allerdings nicht richtig, die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 12.7.2017 – 27 C 37/17 -.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @Willi Wacker

    Die Bezugnahme auf das Honorartableau war angesichts der ansonsten sauberen Strukturierung der Entscheidungsgründe tatsächlich entbehrlich. Man denke im beurteilungsrelevanten Zusammenhang nur an den folgenden BGH-Beschluss, mit dem die Einwendungen der Beklagten schadenersatzrechtlich von vornherein schon unerheblich sind:

    BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00)

    „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.

    # Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    # Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    # Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“

    Was wäre hier das Doppelte eines Honorars, das die Beklagte für aufwandsangemessen gehalten hat?
    Das Ergebnis spricht für sich!-
    Vor diesem Hintergrund erkennt man leicht die Unsinnigkeit der bekannten Einwendungen, die auch deshalb dem Geschädigten als Unfallopfer nicht entgegengehalten werden können, denn der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger g r u n d s ä t z l i c h, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile v o l l s t ä n d i g auszugleichen.

    Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Uns wundert nur, das offensichtlich das Bundeskartellamt bisher hier keine Veranlassung zu einem Einschreiten gesehen hat.

    R-REPORT-AKTUELL

  2. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @R-REPORT-AKTUELL

    Zwei augenfällige Beurteilungen ergeben sich aus den Entscheidungsgründen zutreffend auch wie folgt:

    „Insoweit greift der Einwand der Beklagten nicht, die Fremdleistung Datenbank (AUDATEX) i.H.v. 28,00 EUR sei im Grundhonorar enthalten und können nicht separat abgerechnet werden. Denn selbst wenn dieser Betrag dem Grundhonorar hinzugerechnet wird, liegt er immer noch innerhalb des Korridors.

    Der weitere Einwand der Beklagten, für die Nebenkosten gebe es keine Grundlage, überzeugt ebenfalls nicht. Mit dem Auftrag vom 12.01.2016 sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive der Honorartabelle Vertragsbestandteil geworden. In der Tabelle sind die damit vereinbarten Nebenkosten detailliert aufgeführt.“

    Hier hat ein Richter des AG Nettetal auch dem gesunden Menschenvestand und der Logik Raum gegeben.

    R-REPORT-AKTUELL

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