AG Neubrandenburg verurteilt HUK 24 AG und deren Versicherten als Gesamtschuldner im Schadensersatzprozess zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.3.2018 – 104 C 143/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Neubrendenburg im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG und deren Versicherten vor. Wieder einmal wollte oder konnte die HUK 24 AG – trotz einhundertprozentiger Haftung – keinen vollen Schadensersatz leisten. Bekanntlich gehören die Sachverständigenkosten zu dem mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteil. Für den Ausgleich des Unfallschadens ist hier die HUK 24 AG vollumfänglich verpflichtet. Dementsprechend konnte das angerufenen Gericht in diesem Fall kurz und schmerzhaft den Rechtsstreit aburteilen. Für die  HUK 24 AG war dies wieder eine schmerzhafte Lektion, denn sie muss nicht nur die gekürzten Sachverständigenkosten, sondern auch noch Gerichts- und Anwaltskosten zahlen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1)   …

– Beklagter –

2)   HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch den Richter am Amtsgericht M. am 21.03.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 106,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2016 zu zahlen.

2.        Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte hat nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten und auch die angefallenen Gutachterkosten zu ersetzen.

Das Gericht sieht als übliche Vergüftung und nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO entsprechend der BVSK-Honorarbefragung 2015 in der Fassung von 2016 und den Grundsätzen der aktuellen BGH-Rechtsprechung die in der Rechnung des Sachverständigen … vom 17.08.2016 aufgeführten Positionen insgesamt als erstattungsfähig an. Es gelten vorliegend die Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung, welches der Kläger bei Auftragserteilung oder selbst bei Rechnungszugang hätte erkennen können, lag weder bei dem ihm in Rechnung gestellten Grundhonorar, noch bei den Nebenkosten vor. Diese liegen vielmehr in den Nebenkosten-Korridoren der VKS-BVK Honorarumfrage 2015 in der Fassung von 2016. Die Einwendungen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10.04.2017 führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach der erfolgten vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten waren somit auch die austenorierten verbleibenden Sachverständigenkosten zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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14 Antworten zu AG Neubrandenburg verurteilt HUK 24 AG und deren Versicherten als Gesamtschuldner im Schadensersatzprozess zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.3.2018 – 104 C 143/17 -.

  1. Pluto Platt sagt:

    Ein bemerkenswert gestrafftes Urteil und damit auch erfrischend frei von jedem langatmigen Geschwafel. Man sieht, dass es auch „ander“ sachgerecht geht. Das muss man anerkennen. Dennoch wird das die HUK-24 AG wenig jucken und nur, wenn durch solche Urteile flächendeckend eine Mauer gegen rechtswidrige Kürzung errichtet würde, wäre dieser Spuk bald Vergangenheit. Die Deutsche Justiz hat es in der Hand.
    Pluto Platt

  2. HUK-Drohne sagt:

    Hallo, Willi,
    hier hat sich ein erfahrener Richter nicht gefällig am Nasenring durch die Justizarena zerren lassen, sondern einen solche Versuch kompetent in die Schranken verwiesen mit dem ganzen Unfug, der aus der Nichterheblickeit solcher Einwendungen entstanden ist. Selbstverständlich genügt deshalb die Anwendung von § 249 S.1 BGB.
    Die Justiz ist nicht dazu da, der Versicherungswirtschaft gefällig zu sein, wie manche Urteile ,bis rauf zum BGH, das erkennen lassen.

    HUK-Drohne

  3. Iven Hanske sagt:

    Schlecht und unseriös, eine Mischung von BVSK 2015 (Grundkosten) und VKS 2016 (Nebenkosten), da rechtswidrig. Aber lustig da ungewöhnlich.

  4. Buschtrommler sagt:

    Auszug…:
    …Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung…lag weder bei dem ihm in Rechnung gestellten Grundhonorar, noch bei den Nebenkosten vor.
    Diese liegen vielmehr in den Nebenkosten-Korridoren der VKS-BVK Honorarumfrage 2015 in der Fassung von 2016.

    Da ist mE viel Luft für Interpretationen. Klare Worte wären wohl hilfreicher gewesen….

  5. Schlaumeier sagt:

    Hallo Iven,
    warum schlecht und unseriös? Der BGH macht eine Mischung doch vor.
    Bei den Mietwagen –> Mix aus Schwacke und Fraunhofer
    Bei den SV-Kosten insbs. Fahrtkosten –> Mix aus JVEG und ADAC-Tabelle
    usw.
    dann kann doch ein Untergericht bei SV-Kosten —> Mix aus BVSK und VKS machen!
    Der Tatrichter ist doch besonders frei laut BGH!

  6. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    „Die Beklagte hat nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten und auch die angefallenen Gutachterkosten zu ersetzen.“
    DIE „angefallenen“ Gutachterkosten ist doch unmissverständlich und zutreffend, nicht fiktiv, sondern konkret.
    Damit wurde dem § 249 S.1 BGB Rechnung getragen.

    „Es gelten vorliegend die Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung, welches der Kläger bei Auftragserteilung oder selbst bei Rechnungszugang hätte erkennen können, lag weder bei dem ihm in Rechnung gestellten Grundhonorar, noch bei den Nebenkosten vor.“
    Auch diese Urteilspassage ist schadenersatzrechtlich o.k.

    „Die Einwendungen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10.04.2017 führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach der erfolgten vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten waren somit auch die austenorierten verbleibenden Sachverständigenkosten zuzusprechen.“
    Auch das ist bündig einordnugsfähig!

    In Abstellung auf § 287 ZPO, der dem Geschädigten eine Beweiserleichterung einräumen soll, hat der Richter der Bedeutung und Zielsetzung des § 287 ZPO doch entsprochen, wenn auch der Hinweis auf eine Schätzung entbehrlich gewesen wäre. Er hat in positivem Sinne seine Funktion als besonders freigestellter Tatrichter beanstandungsfrei wahrgenommen.

    R-REPORT-AKTUELL

  7. Iven Hanske sagt:

    # Schlaumeier
    Laut Gesetz ist der freie regionale Markt entscheidend! Nenne mir doch bitte einen freien regionalen Gutachter, der nach BVSK (Grundkosten) und JVEG (Nebenkosten) oder BVSK (Grundkosten) und VKS (Nebenkosten) kalkuliert und abrechnet und dann bitte eine Anzahl von Gutachtern auch mit im Markt entscheidender Größe. Nein es ist unseriös den freien regionalen Markt mit so einer Mix-Schätzung zu erklären!
    Gleiches gilt für die regional üblichen Mietwagenabrechnungen am Markt.
    So hat der Bundesgerichtshof auch eine Mischung nicht vorgemacht, denn es ist der Einzelfall entscheidend! Im Streit am Bundesgerichtshof mit Urteil VI ZR 50/15 vom 26. April 2016 war die Grundlage eine Abtretung an Erfüllungs statt (d. h. der Geschädigte hatte keine Zahlungsverpflichtung und konnte jeden möglichen Preis vereinbaren bzw. war die Schutzmöglichkeit des Versicherers durch Vorteilsausgleich nicht gegeben, da der Geschädigte keine Regressansprüche hatte, die er hätte abtreten können).
    So gab es aber auch im VI ZR 50/15 eine besondere Preisvereinbarung, welche die Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten erklärte, sodass nur die tatsächlichen Aufwendungen (ohne Arbeitszeit) in den Nebenkosten vereinbart war. Da es zu dieser einzigartigen (ich denke provozierten) Preisvereinbarung keine Honorarbefragung als Schätzgrundlage gibt, so musste sich der BGH mit dem JVEG und auch nur in den Nebenkosten auseinandersetzen. Die gesamte Rechnung bzw. die Grundkosten standen (ich denke provozierten) nicht im Streit. Im VI ZR 50/15 war der Gutachter dennoch gut weg gekommen, da sein utopisches Grundhonorar beglichen wurde und Fotokosten als tatsächliche Aufwendung nach JVEG mit zwei Euro geschätzt wurden, denn zwei Euro als tatsächliche Aufwendungen (ohne Arbeitszeit) sind weit überhöht. So ist aus meiner Sicht das VI ZR 50/15 wie alle anderen Factoring Entscheidungen gekünstelt zum beiderseitigen Vorteil, da die Versicherer nun mit dieser Entscheidung hausieren gehen und wohlwollende Gerichte die tatsächlichen Gegebenheiten willkürlich ignorieren. Der BGH Richter Wellner vom sechsten Senat, welcher anscheinend sein Luxusleben mit Versicherungsgeldern finanziert, ist hierbei den Versicherern als Gegenleistung sehr dankbar, indem er nicht Klartext formuliert, sondern für Verwirrungen sorgt, auf welche manche Richter dankend willkürlich entscheiden.

    Der Bundesgerichtshof steht also mit seiner Entscheidung 50/15 dennoch nicht im Widerspruch zu seiner Entscheidung VI ZR 398/02 vom 29. April 2003, wo er Mittelwerte als Schätzung verneinte, da diese keinen regionalen Markt darstellen. Das hiesige Urteil (egal ob es gut ausging) jedoch schon.

    So ist es auch Unsinn den BVSK zu den Grundkosten im hiesigen Fall mit ins Rennen zu führen, da der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VI ZR 61/17 vom 24 Oktober 2017 dem BVSK in seinen Nebenkosten aber aus den Entscheidungsgründen ersichtlich auch in den Grundkosten eine Absage erteilt hat.

    Nein, der Geschädigte hat entsprechend BGH VI ZR 211/03 vom 29.6.2004 und BGH VI ZR 67/06 vom 21.1.2007 den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen gewahrt, was die mit BGH-Entscheidung vom VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017 empfohlene VKS-BVK Honorarbefragung bestätigt, sodass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist eine Preiskontrolle durchzuführen.

    Entsprechend ist diese Entscheidung (trotz guten Ausgang) rechtswidrig und unseriös!

  8. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Verehrte Kommentatoren,
    die Überlegungsbandbreite ist begrüßenswert. Gleichwohl will ich in den Mittelpunkt der ausschließlich schadenersatzrechtlich relevanten Beurteilungsaspekte folgende Frage stellen:

    Liegt die Begründung bzw. Erkenntnis/Beurteilung der Erforderlichkeit in der ex post Festlegung auf einen bestimmten Betrag oder aber ausschließlich in einer dem Geschädigten als „erforderlich“ vom Gesetzgeber zugestanden Handlungsfreiheit ? Beide Randbedingungen zusammen wären als ein plausibler Beurteilungsmaßstab nicht nachvollziehbar, denn folgende Rechtsgrundsätze sprechen ausschließlich für die dem Geschädigten zugestandene Handlungsfreiheit, und nicht für die Notwendigkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Höhe des Honorars wie folgt:

    Das zur Wiederherstellung Erforderliche hat der Geschädigte getan, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogen hatte. Er selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Daher gehören die Sachverständigenkosten auch zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).

    Sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – durchzuführen (vgl. BGH VI ZR 211/03 ; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13).

    Welche Randbedingungen/Überlegungen sprechen ausschließlich für die dem Geschädigten vom Gesetzgeber zugestandene Handlungsfreiheit für das als erforderlich in Betracht zu ziehende?

    Allen Kommentatoren wünsche ich ein erholsames, jedoch spannendes Fußballwochenende.
    Was da erforderlich ist, werden wir hautnah erfahren.

    Mit besten Grüßen
    aus der Nord Heide
    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e

  9. BORIS sagt:

    Hallo, Herr Rasche,

    Genau da liegt das Mißverständnis, denn es heißt: „Sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – durchzuführen (vgl. BGH VI ZR 211/03 ; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13).“
    Wenn ein Gericht auf die schadenersatzrechtlich nicht erheblichen Einwendungen abfährt, geht es einfach davon aus, dass der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht gewahrt hat.
    In der Definition für das Erforderliche kommt aber überhaupt kein Betrag vor, denn es heißt schlicht und verständlich darin:
    „Das zur Wiederherstellung Erforderliche hat der Geschädigte getan, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogen hatte. Er selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Daher gehören die Sachverständigenkosten auch zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des zur Wiederherstellung Erforderliche hat der Geschädigte getan, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogen hatte. Er selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Daher gehören die Sachverständigenkosten auch zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).“

    Dass die Unfallschadenbegutachtung zweckmäßig und somit auch erforderlich war, wird in der Regel versicherungsseitig nicht bestritten. Es geht nur um die zielgerichtete Missdeutung der Schadenersatzverpflichtung im Fokus eines Blickwinkels aus werkvertraglicher Sichtweite und Sichtweise, denn vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB und einer Haftung von 100 % geht es weder um die Festsetzung eines „gerechten“ Preises durch das Gericht, noch soll eine solche falsche „Auseinandersetzung“ auf dem Rücken des Unfallopfers ausgetragen werden.

    MfG
    BORIS

  10. Die rote Hand sagt:

    Nemo me impune lacessit.
    Die rote Hand

  11. K.I. sagt:

    Wenn die gesamten Gutachterkosten unter 50% der Schadenhöhe liegen, ist wohl kaum davon auszugehen,
    dass der Sachverständige sein Honorar weder willkürlich ermittelt hat, noch dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Das Gegenteil zu beweisen, obliegt der honorarkürzenden Versicherung.

    Der Wahlspruch der Roten Hand unter dem schottischen Löwen nimmt Gestalt an.-
    K.I.

  12. D.M. sagt:

    Auch das AG Saarlouis hat die HUK-Coburg Vers. in den folgenden Entscheidungsgründen vor einer Missachtung der Gewaltenteilung gewarnt:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet.

    Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    Damit werden eine Willkürrechtsprechung mit Vergewaltigung des § 287 ZPO und die missbräuchliche Verwendung ungeeigneter Maßstäbe, wie Honorar“umfragen“ und JVEG ins rechte Rampenlicht gerückt.
    D.M.

  13. B.B. sagt:

    Mit eindeutig rechtswidrigen Honorarkürzungen als Bestandteil des gesamten Schadenersatzanspruchs ignoriert die HUK-Coburg Versicherungsgruppe nicht nur die den Unfallopfern zugestandenen Beweiserleichterungen, sondern klassifiziert die Unfallopfer damit auch als nicht verständige und nicht wirtschaftlich denkende Menschen. Ein solches diskriminierendes Beurteilungsraster ist „Im Namen des Volkes“ nicht länger hinnehmbar. Der systematische Regulierungsboykott ist mehr als fragwürdig und die Vorgehensweise überdies wettbewerbswidrig.
    B.B.

  14. Knurrhahn sagt:

    Zu dem angesprochenen Themenkreis lese ich sinngemäß in einer BGH-Entscheidung:
    „Wenn eine Schätzung veranlasst ist, können dazu geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss ggf. die Heranziehung einer Liste ablehnen.“

    Daraus ergeben sich zumindest 3 Fragen:

    1) Unter welchen Beurteilungskriterien / Randbedingungen ist eine Liste / Tabelle überhaupt geeignet?
    2) Wann kann eine Verwendung „beschränkt“ sein?
    3) Wann sollte ein Gericht die Heranziehung einer Liste / Tabelle ablehnen?

    Zum letzten Punkt könnte sich eine Antwort wie folgt ergeben:
    Wenn z. B. offensichtlich ist, dass die Werte einer solchen Liste mit „Vorgaben“ im Nebenkostenbereich darauf abgestellt sind, den Mitgliedern eines Berufsverbandes einen Wettbewerbsvorteil durch Wohlverhalten gegenüber der Assekuranz zu verschaffen.-
    Einer solchen Liste mit „Vorgaben“ im intensiven Nebenkostenbereich fehlt schon ein entscheidungsergebliches Merkmal einer qualifizierten Honorarbefragung.

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