AG Nürnberg verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (34 C 519/09 vom 22.04.2009) .

Der Amtsrichter der 34. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat mit Urteil vom 22.04.2009 (34 C 519/09) die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, an die Klägerin restliche Sachverständigenkosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg gebe ich wie folgt bekannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 130,71 nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 43,32 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Es ergeht.

Beschluss:

Dar Streitwert wird auf EUR 130,71 festgesetzt.

Tatbestand:

entfällt gem. den §§ 495 a, 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus den §§ 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz alte Fassung (§ 1.15 Absatz- 1 Nr. 1 VVG i.v.m. § 1 Pflichtversicherungsgesetz neue Fassung).

Die Kosten welche für das Gutachten des Sachverständigenbüro C. gemäß Rechnung vom 03. 11.2008 anfielen, sind von der Beklagten zu ersetzen,  da diese  Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 24 9 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung diente nämlich der Wiederherstellung des Fahrzeuges, welche die Geschädigte verlangen kann (vgl. BGH in NJW -RR 1989, 956). Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann, nicht erstattungsfähig,  wenn ein so genannter Bagatellschadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat. Eine derartige Fallkonstellation liegt vorliegend jedoch nicht vor.

Die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten  in Rechnung gestellten Vergütung kann allein grundsätzlich kein Auswahlverschulden der Klägerin begründen, da die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu  dienen, zumal die Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist den Gutachter ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit der Geschädigten liegt,  ist es  allgemeine Meinung in  der  Rechtsprechung, dass der Schädiger der Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens  selbst in voller Höhe erstatten muss, wenn diese überhöht sind.

Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe der Geschädigten (vgl. OLG Hamm in DAR 1997, 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe der Geschädigten Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln (vgl. LG Hagen NZV 2003, 337). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen somit allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch die Geschädigte (AG Berlin-Mitte in DAR 2002, 459).

Die vorliegend streitgegenständliche Honorarrechnung entspricht gemäß § 315 BGB auch dem billigen Ermessen. Das Gericht sieht insoweit die BVSK-Honorarbefragung, als geeignete Schätzgrundlage an, aufgrund derer die Sachverständigenkosten berechnet werden können. Das Grundhonorar nebst Audatexentgeld hält sich im Rahmen der Gruppe HB III. Selbiges gilt für die übrigen in der detaillierten Rechnung aufgestellten Positionen.
Es ist auch notwendig, zwei Duplikate anzufertigen, nämlich für die Versicherung und gegebenenfalls für einen Rechtsanwalt. Es spricht daher nichts dagegen, ein Originalgutachten und zwei Duplikate anzufertigen. Darüber hinaus hat allein der Sachverständige die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind zu treffen (vgl. AG Nürnberg Urteil vom 15.11.2006, Az.: 31 C 6468/06). Das Gericht hat hinsichtlich der richtigen Abrechnungsweise allenfalls Bedenken im Hinblick auf die geltend gemachten Schreibgebühren insoweit, als der Sachverständige für 15 Seiten Schreibgebühren a EUR 3,00 geltend macht. Der Sachverständige führte zwar in seiner Stellungnahme aus, dass die digitalgefertigten Lichtbilder zu bearbeiten gewesen wären. Letztendlich kann jedoch dies dahinstehen denn selbst wenn insoweit der Sachverständige überhöhte Schreibauslagen geltend gemacht haben sollte, so ist der Klägerin  als Geschädigten nicht zuzumuten, es auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen ankommen zu lassen. Daher sind nach Auffassung des Gerichts auch insoweit die Auslagen der Klägerin von der Beklagten zu erstatten (vgl. AG Nürnberg a.a.O.).

So der Amtsrichter des Amtsgerichtes Nürnberg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Audatex, Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

9 Antworten zu AG Nürnberg verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (34 C 519/09 vom 22.04.2009) .

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    mit dem von Ihnen eingestellten Urteil des AG Nürnberg hat der Blog diesen Monat die 100er Grenze überschritten. So viele Berichte, Informationen und Urteile wie diesen Monat gab es noch nie.
    Ihnen und den übrigen Machern einen herzlichen Dank für so viele nützliche Informationen. Besonderer Dank geht auch an Herrn Chefredakteur, der das alles koordinieren musste.
    Ich werde auch weiterhin eifriger Leser Ihres Blogs sein.
    MfG
    Jurastudentin

  2. Friedhelm S. sagt:

    Auch ich bin jetzt ein interessierter Leser des Captain-Huk-Blogs. Ich freue mich fast jeden Tag über die interessanten Beiträge. Auch ich möchte daher meinen Dank an alle, die CH zu diesem Erfolg geführt haben, aussprechen.
    Friedhelm S.

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Redakteure,
    zum 100. (und mehr!)herzliche Glückwünsche und vielen Dank für so viel Information in diesem Monat. Dank an alle, die dazu beigetragen haben.
    MfG
    Euer Werkstatt-Freund

  4. Eckentaler sagt:

    Stimmt!!

    Danke an Alle Macher hier!!

  5. Claudia sagt:

    Hallo allerseits,
    bei soviel Lob will ich auch nicht zurückstehen. Allen Machern von Captain-HUK ein herzliches Dankeschön.
    Eure Claudia

  6. F.Hiltscher sagt:

    Als ehemaliger Inhaber dieses Blogs, möchte ich meine Hochachtung für die Arbeit (nicht nur die Arbeit gegen das Schadenmanagement)welche jetzt von mehreren geleistet wird aussprechen.
    Den Wenigsten scheint es bewusst zu sein, dass das Pflegen dieses Blogs täglich mehrere Stunden in Anspruch nimmt und man ständig mit einer Unterlassungsklage rechnen muß.
    Dann steht man alleine da!!
    Wo bleibt die Ünterstützung jener, die täglich von dieser, m.E. im Internet besten Infoquelle welche es rund um die Unfallschadenabwicklung gibt, profitieren.
    Ein Bruchteil von einem Mitgliedbeitrag eines Berufsverbandes, welche die SV Kollegen u. RA bezahlen, hätte hier an die Redaktion wesentlich mehr Nutzen u. Wirkung.
    Denkt doch mal darüber nach.
    Übrigens warte ich immer noch auf die Kontonummer der Redaktion.
    MfG
    F.Hiltscher

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz Hiltscher,
    Sie haben recht. Der Dank kann gar nicht groß genug sein. Dies gilt umso mehr als das Pflegen dieses Blogs tatsächlich mehrere Stunden in Anspruch nimmt. Umso größer müßte der Dank aller User sein, die tagtäglich ihre Informationen hier aus dem Blog ziehen.
    Auch ich glaube, dass dieser Blog die beste und umfassendste Informationsquelle im Unfall-Schadensersatzrecht und der Unfallschadensabwicklung ist. Welcher Blog kommt schon auf monatlich bis und über einhundert Beiträge.
    Unser Dank gilt auch Ihnen. Ohne Ihre damalige Inhaberschaft wäre der Blog heute nicht da, wo er jetzt steht. Das soll nicht unerwähnt bleiben.
    Der besondere Dank gilt natürlich dem Herrn Chefredakteur, der in der Tat mit dem Pflegen dieses Blogs schon genug Arbeit hat, und das alles freiwillig und ehrenamtlich. Meine Hochachtung hierfür.
    Wenn von einigen Lesern in letzter Zeit Kritik an dem Blog geäußert wurde, es würden zu viele Mietwagenurteile und zu wenig Sachverständigenhonorar-Urteile eingestellt, so will ich hier nur darauf hinweisen, dass es jedem freigestellt ist, seine erstrittenen Urteile hier selbst einzustellen oder diese an Herrn Chefredakteur zu senden. Die damit befassten Autoren werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Urteile dann so schnell wie möglich einstellen. Im übrigen scheuen offenbar die Versicherer in letzter Zeit die Honorarstreitigkeiten.Deshalb gibt es auch weniger Honorarurteile. Deshalb wird der Blog aber nicht schlechter oder verliert an Attraktivität. Ich finde, der Blog war und ist interessant. Und so soll es auch bleiben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  8. Redaktion sagt:

    Danke für die „Lobesblumen“ und Dank im Voraus für die angekündigte finanzielle Unterstützung…..

    Wer will, der kann….

    Einfach Kontonummer per E-Mail erfragen:

    redaktion(at)captain-huk.de

    (at) = @

  9. Melanie sagt:

    Hallo Redaktion,
    mit der Überreichung der „Lobesblumen“ ist noch nicht Schluß. Da auch ich seit kurzem eifriger Leser des Blogs bin, möchte ich selbstverständlich auch meinen Dank aussprechen und wünsche der Redaktion, den Autoren und allen, die an dem jetzigen Erfolg mitgeholfen haben, alles Gute.
    Ihre Melanie

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert