AG Nürnberg zur Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei geringen Schäden, wobei AG Nürnberg eine starre Bagatellschadengrenze verneint (AG Nürnberg Urt. v. 1.7.2011 -24 C 647/11-).

Hallo Captain-HUK-Leser, der Wunsch um Übersendung von Urteilen ist auch im Frankenland vernommen worden. Nachfolgend gebe ich Euch daher hier wieder einmal ein Urteil aus Nürnberg bekannt, bei dem die Aachener & Münchener die Bagatellschadensgrenze wohl ausloten wollte. Das Thema Bagatellschadensgrenze war doch eigentlich ausgepaukt. Jetzt in Zeiten der Sparzwänge scheint auch dieses Thema wieder auf die Tagesordnung der Versicherer zu kommen. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht Euch Euer
Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 24 C 647/11

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

Sachverständigen-Büro

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2011 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 362,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2010, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 16,90 € und 2,56 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 362,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollen Umfang begründet.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die Sachverständigenkosten gemäß §§ 115 VVG, 823, 249 BGB, 7, 17, 18, StVG verlangen.

Das Gericht schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (vgl. z. B. Urteil vom 07.07.2010, Aktenzeichen 8 S 2757/10; NZV 2009, 244) an, wonach keine Bagatellschadensgrenze existiert, ab deren Überschreiten ein Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen zur Feststellung eines Unfallschadens an seinem Kfz als erforderlich und damit ersatzfähig betrachten darf. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit einer Beauftragung eines Sachverständigen ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftrag abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständlich und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für Geboten erachten dürfte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt ist. Auch wenn sich die Wiederinstandsetzungskosten nach dem Gutachten lediglich auf 593,51 € brutto belaufen und das Fahrzeug des Geschädigten 15 Jahre alt wurde, war, wie sich aus den Lichtbildern ergibt, die Stoßfängerverkleidung beschädigt. Zum einen war aus der Sicht des Geschädigten nicht klar, wie stark das Fahrzeug tatsächlich beschädigt war, denn schließlich hätten auch noch weitere verdeckte Schäden an dem Fahrzeug entstanden sein können, zum Anderen bestand für den Geschädigten gerade aufgrund des Alters und der Laufleistung des Fahrzeuges ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, um dann der Versicherung des Schädigers gegenüber die entsprechenden Ansprüche geltend machen zu können (Reparaturschaden oder Totalschaden).

Der Anspruch auf vorgerichtliche Kosten (Mahnkosten, Rechtsanwaltsgebühren, Verzugszinsen, etc.) ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288, 280 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

gez.

Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 01.07.2011

So das Urteil aus Nürnberg. Jetzt bitte Eure Kommentare.

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3 Antworten zu AG Nürnberg zur Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei geringen Schäden, wobei AG Nürnberg eine starre Bagatellschadengrenze verneint (AG Nürnberg Urt. v. 1.7.2011 -24 C 647/11-).

  1. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Willi,

    ich hab bei den letzten hier eingestellten Urteilen den Eindruck, die Versicherungen allesamt haben nunmehr den Sachverständigen den Krieg erklärt, nachdem offensichtlich nur wenige, wenn überhaupt, dem Wunsch auf Übertragung der Urheberrechte an den Lichtbildern in den GA, nachgekommen sind. In der Restwertbörse sind nachweislich weniger Lichtbilder eingestellt als vor dem Urheberrechts-Urteil des BGH. Die Restwertbörse in Haftpflichtschäden scheint auszutrocknen. Zumindest ist sie stark betroffen. Wer gibt auch schon Blindangebote ab? Vielleicht der eine oder andere aus Weißrussland oder der Ukraine?

    Die störrischen SV müssen mit anderen Mitteln nunmehr gepiesackt werden, so scheinen die Versicherungen zu denken und zu handeln. Das Verweigern der Übertragung der Urheberrechte, die der GF des BVSK auch noch für Zwo-euro-fuffzig pro GA verhökern wollte, klappt nicht. Das beweisen ja wohl auch die letzten hier veröffentlichten Bettelbriefe der HUK-Coburg.

    Wenn wir Gutachter zusammenhalten und in einer Richtung marschieren, dann können wir dem rechtswidrigen Vorgehen der Versicherungen durchaus Paroli bieten. Offenbar will die Versicherungswirtschaft den totalen Krieg mit den Wegelagerern, wie sie Mitte der 90. Jahre bezeichnet wurden. Allerdings muss man sich dann auch vor Augen halten, wohin der totale Krieg geführt hat, nämlich in die Niederlage!
    Propaganda hat da auch nicht geholfen. Also bringt weiterhin so interessante Urteile von Sachverständigen. Allerdings könnten nach wie vor auch aus anderen Regionen Deutschlands Urteile eingestellt werden. Manche Regionen sind weiße Flecken. Warum nur?

    Noch ein schönes Wochenende
    Bruno

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Bruno,
    das kann man so sehen. Die Sachverständigen müssten sagen können, ob seit dem Urheberrechtsurteil die Kürzungen massiv zugenommen haben und ob Einwände gegen das Gutachten häufiger vorgebracht wurden. Die hier eingestellten Urteile in der letzten Zeit scheinen diese Tendenz zu bestätigen.
    Einen schönen Sonntag noch
    Dein Willi

  3. S.B. sagt:

    AG Nürnberg zur Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei geringen Schäden, wobei AG Nürnberg eine starre Bagatellschadengrenze verneint (AG Nürnberg Urt. v. 1.7.2011 -24 C 647/11-).
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    Samstag, 30.07.2011 um 11:16 von Willi Wacker |

    Hi, Willi Wacker,

    ein für Unfallopfer wirklichkeitsnahes Urteil ohne wenn und aber.

    Diese Richterin hat Wirklichkeit und Gesetzgebung vorbildlich in Übereinstimmung gebracht und sich nicht von jedwedem Wunschdenken und angeblich bestehenden „Grenzen“ irritieren lassen.

    Es gibt sie also noch, die Sterne am Himmel der Deutschen Gerichtsbarkeit, die mit den Entscheidungsgründen in ihren Urteilen fragwürdigen Interpretationen einen Riegel vorschieben, wie im Übrigen auch ansonsten Urteile des AG Nürnberg immer wieder durch klare Entscheidungsgründe, die im Einklang mit der Gesetzgebung stehen, positiv auffallen.

    Mit freundlichen Grüßen

    S.B.

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