AG Offenburg verurteilt den VN der Zurich zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (3 C 205/12 vom 31.10.2013)

Unter dem Aktenzeichen 3 C 205/12 hat das Amtsgericht Offenburg am 31.10.2013 den VN der Zurich zur Zahlung vorher gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Zudem wurde geurteilt, dass die einbezahlten Gerichtskosten zu verzinsen sind:

Aktenzeichen:
3 C 205/12

Verkündet am
31.10.2013

Amtsgericht Offenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

SV …
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
AWK Dr. I. & P.

gegen VN der Zurich
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter:
RA B. M.

wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Offenburg durch den Richter … am 31.10.2013 nach dem Sach- und Streitstand vom 29.10.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118,58 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich fiber dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2011 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 45,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist auf die Klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 2 vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 118,58 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs.1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1.a. Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung i.H.v. 118,58 € aus den §§ 7, 18 StVG iVm 249 Abs. 2, 398 BGB verlangen. Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbetrége zu erstatten. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Hersteilungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschafilichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, vgl. BGH NJW 2007, 1450. lm Hinblick auf den im Raum stehenden Fahrzeug-Schaden i.H.v. 2.021 € sind die Kosten für den Geschädigten insoweit erforderlich, als es sich hierbei um keinen Bagatellschaden handelt, zumal selbst bei Übersteigung einer angenommenen prozentualen Abhängigkeit vom Schaden die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten gegeben sein kann, vgl. auch Vuia NJW 2013, 1197 mwN. Anders als bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens ist weiter zu beachten, dass keine Marktsituation wie bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten vorhanden ist, so dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts grundsätzlich auch unsachgemäße Mehrkosten beauftragter Dritter nur dann dem Geschädigten durch den Schädiger nicht zu ersetzen sind, wenn den Geschädigten insoweit ein Auswahlverschulden trifft, wobei in der Hinzuziehung eines Fachmannes regelmäßig kein Auswahlverschulden gesehen werden kann, vgl. LG Bayreuth, Urt. v. 25.09.2013 – 12 S 64/13 (BeckRS 2013, 17623); Palandt-Grüneberg, 72. Aufl.. 2013. § 249 Rn. 12 f., 58. Daher besteht eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich angefallener Gutachterkosten regelmäßig auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist, vgl. OLG Düsseldorf DAR 2006, 324 (juris) oder seine Kosten übersetzt sind. vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029. Hierdurch wird der Schädiger nicht rechtlos gestellt, da er sich ggf. die Rechte des Geschädigten gem. § 315 Abs. 3 BGB bzw. den §§ 280, 631 Abs. 1, 812 BGB iVm § 255 BGB analog abtreten lassen kann, vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029. Solange für den Geschädigten als Laien somit nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Anhaltspunkte sind hierfür im vorliegenden Fall nicht vorhanden. b. Der Anspruch aus Verzinsung der Hauptforderung folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB iVm § 288 BGB, jedenfalls nach der Mahnung der Zahlung mit Fristsetzung bis 21.07.2011 befand sich der Beklagte ab dem Folgetag analog § 187 Abs. 1 BGB im Verzug, vgl. BGH NJW-RR 1990, 518; MüKo-BGB-Ernst, 6. Aufl., 2012, § 288 Rn. 15. 2. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nachdem der Beklagte im Vorfeld auf die Mahnung des Klägers nicht bezahlt hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelegenheit nicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit war, vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1020; NJW-RR 2012, 887. 3. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet, da § 104 ZPO nur den Zeitpunkt ab Eingang des Festsetzungsantrages betrifft,vgl.auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.03.12 – 26 U 11/11 (juris).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Offenburg verurteilt den VN der Zurich zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (3 C 205/12 vom 31.10.2013)

  1. F-W Wortmann sagt:

    und wieder ein Gericht, das folgerichtig die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten auch über den Zeitrahmen des § 104 ZPO hinaus zuspricht.

  2. RA Schwier sagt:

    Der Feststellungsantrag gefällt mir und wird zukünftig aus rein prinzipiellen Erwägungen in die Klagen eingebaut werden.

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