AG Oschersleben verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Oschersleben (Sachsen-Anhalt) hat mit Urteil vom 08.06.2009 durch den Direktor des Amtsgerichtes dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht die gekürzten Sachverständigenkosten zugesprochen (3 C 208/09).

Das Urteil lautet wie folgt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, 292,62 € nebst vorgerichtliche weitere Kosten in Höhe von 39,00 € an den Kläger nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 292,62 € seit dem 14.03.2009 zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249, 398 BGB einen restlichen Schadenersatzanspruch in der zuerkannten Höhe, da die vom Kläger im Rahmen des Verkehrsunfalls abgerechneten Sachverständigen- gutachtenkosten beanstandungsfrei sind und die Empfehlungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen insofern zu Lasten des Klägers eine Bindungswirkung nicht begründen.

Der Kläger ist aufgrund der erfolgten Abtretung, die in einfacher Ablichtung zur Akte gereicht worden ist und von der Beklagten nicht bestritten worden ist, aktiv legitimiert. Soweit die Haftung aus dem Unfallereignis unstreitig ist, ist festzustellen, dass der Gläubiger grundsätzlich den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören regelmäßig zu den nach § 249 Abs. 2 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzesanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur der Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist bei Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Soweit die Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe auch nach Auffassung des Beklagten erforderlich war, geht das Gericht davon aus, dass auch die Kosten der Höhe nach angemessen abgerechnet worden sind. Hierbei ist festzustellen, dass die abgerechneten Sachverständigenkosten ca. 15,5 % der Bruttoreparaturkosten betragen und bereits aus diesem Grund nicht unangemessen hoch erscheinen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten entfalten die Empfehlungen des Bundesverbandes der   beruflichen    und    unabhängigen    Sachverständigen   für   Kfz-Wesen e.V. keine Bindungswirkung in der Abrechung. Aus den Empfehlungen kann nicht geschlossen werden, dass eine Abrechnung über die von der Empfehlung ausgesprochene Gutachtersumme unangemessen ist. Erforderlich ist stets die Betrachtung des konkreten Einzelfalles. Insoweit ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Geschädigten -Zedenten die Empfehlungen des Bundesverbandes bekannt gewesen wären, so dass er vor Auftragserteilung auf eine entsprechende Abrechung entsprechend den Empfehlungen hätte hinwirken können.

Da – wie bereits ausgeführt – die abgerechneten Sachverständigenkosten unter 20 % der Reparaturkosten betragen, konnte der Geschädigte von einer angemessenen Abrechnung ausgehen, so dass die Gutachterkosten als angemessen anzusehen sind und gemäß § 249 BGB in voller Höhe vom Geschädigten auszugleichen sind.

Auch gegen die weiter abgerechneten Nebenkosten hat das Gericht der Höhe nach keine Bedenken.

Allein die Tatsache, dass andere Berufsgruppen geringere Fahrtkosten und Kopierkosten in Rechnung stellen, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, da die Beauftragung des Sachverständigen    auf    privatwirtschaftlicher    Grundlage    erfolgte    und    insofern    die abgerechneten Kosten der Angemessenheitskontrolle nach § 315 BGB standhält.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger als Verzugsschaden zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708,711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Oschersleben verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht.

  1. Jurastudentin sagt:

    Sauber begründetes Urteil.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    bemerkenswert der Satz in der Urteilsbegründung:“… die Empfehlungen des BVSK entfalten keine Bindungswirkung in der Abrechnung…“ Dem ist nur zuzustimmen. Die Empfehlungen des BVSK haben bei Nichtmitgliedern ohnehin keine Bindungswirkung. Aber auch bei Mitgliedern handelt es sich nur um Empfehlungen. Keiner der Mitglieder ist gezwungen, den Empfehlungen zu folgen. Mithin können derartige Empfehlungen durchaus in den Papierkorb befördert werden. Empfehlungen, nach denen sich niemand richten muss, können daher nie Grundlage irgendeiner Honorarberechnung sein. Nach BGH hat das Gericht ohnehin keine Preiskontrolle durchzuführen.
    Insgesamt daher ein überzeugendes Urteil.
    MfG
    Werkstatt-Freund

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert