AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.1.2015 – 2 C 407/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Otterndorf zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage – und damit rechtswidrig – die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Dabei liegt die Beweislast bezüglichder behaupteten Überhöhung der Sachverständigenkosten doch eindeutig bei der HUK-COBURG. Aber die schert sich um Beweislastregeln einen Dreck. Ebenso interessiert sie die BGH-Rechtsprechung in BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 einen feuchten Kehricht. Diese Versicherung ist einfach nur beratungsresistent. Anders ist ihr derzeitiges Regulierungsverhalten nicht zu erklären. Da der abgetretene Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten rechtshängig wurde, hat das erkennende Gericht der beklagten HUK-COBURG die korrekte Regulierung ins Versicherungsstammbuch geschrieben. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten sind top, die Begründung zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist allerdings flop. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 407/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d. d.Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gemäß § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.12.2014 am 20.01.2015 durch den Richter F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 45,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 40%, die Kläger zu 60%.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

I.
Die Kläger haben aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB einen Anspruch auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten.

1.
Die Kläger sind aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der Abtretungserklärung der Geschädigten vom 10.09.2014. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, weil die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar ist. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Sachverständigenrechnung, auf die in der Abtretungserklärung ausdrücklich Bezug genommen wird. Schuldner ist ausweislich der Abtretungserklärung der Unfallgegner des Zedenten und dessen KfZ-Haftpflichtversicherer, die namentlich genannt werden.

2.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat auch der Höhe nach die Sachverständigenkosten vollständig zu tragen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung der hier klagenden Sachverständigen der Fall.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der, Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 (3152)). Abzustellen ist dabei auf den Horizont des Geschädigten als Zedent, nicht auf die Kläger als Zessionare. Für den Bereich der Sachverständigenkosten genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit der Kosten regelmäßig, indem er die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen vorlegt (BGH, a.a.O.).

Ob diese Kosten geeignet sind, den erforderlichen Aufwand abzubilden oder für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, entscheidet der Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach billigem Ermessen. Diese Schätzung muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, a.a.O.).

Das Gericht ist in Ausübung seines Ermessens der Auffassung, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich überhöht waren.

Die Höhe des Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NZV 2007, 455). Dies ist auch durch das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 nicht in Abrede gestellt worden.

Zudem ist auch bezüglich der geltend gemachten Nebenkosten die Höhe nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass die Kläger überhöhte Nebenkosten ansetzen würden. Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen, ein für ihn in seiner Lage erreichbares-Sachverständigenbüro zu beauftragen. Auch das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare muss dem Geschädigten nicht bekannt sein. Somit fallen die Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen der für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbeträge nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Nebenkosten greifen nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass der BGH in seinem Urteil vom 22.07.2014 die Ansicht des LG Saarbrücken nicht beanstandet hat, einzelne Pauschbeträge als überhöht zu werten sowie hinsichtlich der Nebenkosten die BVSK-Honorarbefragung als Schätzungsgrundlage für nicht geeignet zu halten (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 (3153)). Daraus lassen sich jedoch keine Schlüsse ziehen, die gegen die konkrete Abrechnung im vorliegenden Rechtsstreit sprechen. Im Gegensatz zu dem Fall, der dem BGH zu Grunde lag, ist hier nicht vorgetragen worden, dass es sich bei den Nebenkosten um pauschale Beträge handele, die bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzt seien. Ebenso wenig hat die Beklagte erheblich vorgetragen, wie dem Geschädigten eine etwaige Überhöhung der Nebenkosten erkennbar gewesen sein sollte. Soweit die Beklagte darlegt, jeder Laie wisse, dass ein digitales Bild deutlich weniger als 2,30 EUR oder 1,50 EUR koste, handelt es sich um einen Vortrag ins Blaue hinein.
Dass der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat, indem er bei der Regulierung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte, ist nicht vorgetragen und ebenso wenig ersichtlich.

3.
Zinsen auf diese Forderung von 43,95 EUR stehen den Klägern gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 05.12.2014 analog § 187 BGB zu, nachdem die Klage am 04.12.2014 zugestellt worden ist.

II.
Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Sie können diese Kosten nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden geltend machen. Sie haben nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Beklagte bei Tätigwerden des von den Klägern beauftragten Rechtsanwaltes am 13.10.2014 bereits in Verzug befand.

Auch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB können die Kläger diesen Anspruch nicht herleiten. Zwar fallen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG. Dies gilt jedoch nur für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die den Geschädigten selbst entstehen. Für die Kläger als Zessionare waren die Rechtsanwaltskosten jedoch keine adäquat kausale Folge des Verkehrsunfalls mehr.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV.
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 45,93 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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