AG Pasewalk entscheidet im Rechtsstreit um abgetretene Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 3.8.2016 – 3 C 116/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

da ich morgen keine Urteile einstellen kann, veröffentlichen wir heute noch ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 3.8.2016, in dem sich das Gericht selbst widerspricht. Zunächsat stellt das Gericht zutreffend fest, dass „eine ins Einzelne gehende Preiskontrolle dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist“, dann jedoch einzelne Posten der Sachverständigenrechnung preismäßig überprüft. Das ist sowas von Widerspruch, der einem Amtsrichter nicht hätte passieren dürfen. Dann kommt hinzu, dass der § 287 ZPO lediglich eine Schadenshöhenschätzung zuläßt. Maßgeblich ist der Endbetrag. Auch der Verweis auf werkvertragliche Angemessenheitsüberprüfung geht im Schadensersatzrecht fehl. Ingesamt handelt es sich um eine mangelhafte juristrische Leistung eines Amtsrichters. Zutreffend waren lediglich die Ausführungen zur Abtretung und deren Folgen. Denn durch die Abtretung verändert sich der Schadensersatzaqnspruch nicht (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Lest aber selbst das Urteil des AG Pasewalk und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
3 C 116/13

Amtsgericht Pasewalk

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Lohmühlenweg 1, 18057 Rostock

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Pasewalk durch den Richter am Amtsgericht F. im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 03.08.2016 für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.09.2013 zu zahlen.

2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Vom Tatbestand wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist im austenorierten Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der austenorierten ergänzenden Sachverständigenvergütung aus §§ 7,17 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG fordern.

Die zwischen den Parteien nicht im Streit stehende Abtretung des durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ausgelösten Schadensersatzanspruches durch die geschädigte Zedentin an den Kläger als Zessionar ist wirksam, da die Höhe der abgetretenen Forderung jedenfalls bestimmbar ist.

In Folge der Abtretung der Forderung kann der Kläger gegen die Beklagte im Umfang der Abtretung denjenigen Schadensersatzanspruch geltend machen, den auch die Geschädigte gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Der Kläger ist als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers, der Unfallgeschädigten, getreten, § 398 Satz 2 BGB. Es ist daher im Ausgangspunkt zu prüfen, welchen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten die Geschädigte gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Dem Geschädigten steht – wie die Beklagte richtig vorträgt – gegen den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten nur insoweit zu, als sie zur Feststellung des Schadens erforderlich waren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (nur) diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Hierbei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und den Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Es verbleibt für den Geschädigten allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, wobei die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zugrunde zu legen sind. Hierbei kommt der von dem Sachverständigen, hier dem Kläger, erstellten Rechnung regelmäßig eine Indizwirkung für den erforderlichen Herstellungsaufwand zu, wenn die Rechnung durch den Geschädigten ausgeglichen ist. Soweit für die Vergütung des Sachverständigen eine Abrede nicht getroffen worden ist und auch eine taxmäßige Vergütung nicht besteht, so ist die übliche Vergütung als geschuldet und damit als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen, § 632 Abs. 2 BGB. Die übliche Vergütung im vorgenannten Sinne darf das Gericht auch nach § 287 ZPO schätzen, wenn eine genügende und tragfähige Schätzgrundlage besteht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl Honorarbefragungen unter Sachverständigen als auch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) tragfähige Schätzgrundlagen sein können. Eine ins Einzelne gehende Preiskontrolle ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt. Es hat nur unter Beachtung etwa erhobener Einwendungen zu überprüfen, ob sich das beanspruchte Sachverständigenhonorar im Rahmen der üblichen Vergütung des § 632 Abs. 2 BGB hält, mithin in einem vertretbaren Korridor liegt und nachvollziehbar dargetan, im Bestreitensfalle sein Anfall erwiesen ist.

Ausgehend hiervon gilt vorliegend folgendes:

1. Grundhonorar

Hinsichtlich des von dem Kläger beanspruchten Grundhonorars hat die Beklagte bereits nicht nachvollziehbar dargetan, warum sich das von dem Kläger beanspruchte Honorar nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren und damit Üblichen halten solle. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, das Grundhonorar entspreche dem Höchstsatz eines Vergütungskorridors; in der Honorarbefragung 2011 sei der Korridor mit dem Höchstsatz von 429,00 Euro vorgegeben. Warum sich der um 21,00 Euro (2 Jahre später) höhere Betrag aus der klägerischen Rechnung nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren bewegen solle, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Insbesondere handelt es sich auch nicht, wie die Beklagte meint, um einen „erheblichen Anstieg“. Wäre das Grundhonorar mit dem Höchstsatz des Vergütungskorridors bemessen, liegt es gleichwohl noch innerhalb dieses Korridors.

2. Fahrtkosten

Das Entstehen von Fahrtkosten hat der Kläger nachvollziehbar dargetan, nämlich durch die Behauptung, er habe die Fahrt zur Werkstatt in ca. 30 km entfernten Schönhausen durchgeführt. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe „offensichtlich“ am Tage der Begutachtung mehrere Fahrzeuge am Begutachtungsort untersucht, könnte dies – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – nichts daran ändern, dass die Fahrtkosten tatsächlich angefallen sind. Dass der Kläger das Fahrzeug der Geschädigten nicht begutachtet hätte und nicht zum Begutachtungsort gefahren wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht.

Bei der Bemessung der Höhe der Nebenkosten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehindert war, Nebenkosten abzurechnen. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sein Honorar nach einer Pauschale abgerechnet und könne deshalb nicht noch weitere Pauschalen für die Berechnung seiner Nebenkosten geltend machen, geht fehl und beruht möglicherweise auf einem Textbaustein, der in anderen Rechtsstreitigkeiten Verwendung gefunden hat. Ausweislich der Rechnung des Klägers hat er keine Honorarpauschale geltend gemacht. Er ist daher nicht an der Abrechnung von Nebenkosten gehindert, die gegebenenfalls einer Schätzung zugänglich sind.

Der von dem Kläger beanspruchte Betrag von 1,05 Euro je gefahrenem Kilometer ist jedoch als übersetzt anzusehen und liegt nicht mehr im Rahmen einer üblichen Vergütung. Das Gericht hat sich bei der Schätzung der entstandenen Aufwendungen an dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz orientiert. Dort werden einem gerichtlich bestellten Sachverständigen in §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 0,30 Cent je gefahrenem Kilometer zugestanden, was hier einem Betrag von 17,70 Euro entspricht. Bei dem von dem Kläger angesetzten Betrag handelt es sich unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen nicht mehr um eine geringfügige Überschreitung des vertretbaren Rahmens, die noch hingenommen werden könnte. Vielmehr begehrt der Kläger mehr als das Dreifache der einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zukommenden Auslagenpauschale. Das Gericht hat daher den gesetzlichen Vergütungssatz als Schätzgrundlage genommen und dem Kläger entsprechenden Aufwendungsersatz zugesprochen.

3. Fotokosten

Ob ein Sachverständiger seinem Gutachten Lichtbilder hinzufügt und gegebenenfalls in welcher Anzahl, obliegt zunächst seiner eigenen Beurteilung. Sie ist regelmäßig hinzunehmen, wenn der Sachverständige sein Ermessen nicht ersichtlich falsch ausübt und eine offenkundig nicht mehr erforderliche Anzahl von Lichtbildern anfertigt. Hiervon kann bei 14 Bildern nicht die Rede sein. Die Anfertigung dieser Lichtbilder und ihre Berechnung ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Im anderen Falle würde man dem Schädiger die Bestimmung des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwandes überlassen, was mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht im Einklang stünde. Die Einschätzung des Sachverständigen ist daher grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie nicht erkennbar den vertretbaren Rahmen überschreitet.

In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG werden einem gerichtlich bestellten Sachverständigen für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 Euro zugesprochen. Der von dem Kläger beanspruchte Betrag von 2,50 Euro je Foto liegt um 25 % über diesem gesetzlichen Satz und erscheint daher noch als im vertretbaren Rahmen liegend. Jedenfalls ist der von dem Kläger beanspruchte Aufwendungsersatz nicht erkennbar überhöht, so dass das Gericht den von dem Kläger beanspruchten Betrag von 35,00 Euro hier zugrunde gelegt hat.

Hinsichtlich eines weiteren Fotosatzes von 14 Fotos werden einem gerichtlich bestellten Sachverständigen in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz JVEG 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos zugesprochen. Der von dem Kläger hier beanspruchte Betrag von 1,50 Euro je Foto übersteigt den vom Gesetzgeber einem gerichtlichen Sachverständigen zugesprochenen Auslagenersatz deutlich und entspricht 150 % des gesetzlichen Betrages. Der von dem Kläger beanspruchte Betrag erscheint daher als nicht mehr üblich und vertretbar, so dass das Gericht den gesetzlichen Betrag von 0,50 Euro je Foto zugrunde gelegt hat, was einen Gesamtbetrag von 7,00 EUR ergibt.

4. Schreibkosten

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG spricht einem gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangener 1.000 Anschläge 0,90 Euro zu. Der von dem Kläger beanspruchte Betrag von 3,00 Euro je Seite erscheint unter Beachtung dieser gesetzlichen Wertung und der erforderlichen Schätzung des dem Kläger entstandenen Aufwandes als erkennbar überhöht. Das Gericht hat daher je Seite 1,00 Euro zugrunde gelegt, was einen Gesamtbetrag von 12,00 Euro ergibt.

5. Kopierkosten

Soweit der Kläger für 12 Kopien jeweils 1,00 Euro fordert, entspricht dies dem doppelten Betrag, den ein gerichtlich bestellter Sachverständiger fordern könnte, § 8 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG. Es entspricht auch allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Fertigung einer Kopie nicht Kosten von 1,00 Euro verursacht. Das Gericht hat daher auch insoweit den gesetzlich bestimmten Betrag seiner Schätzung zugrunde gelegt und 0,50 Euro je Kopie zugrunde gelegt, was einen Gesamtbetrag von 6,00 Euro ergibt.

6. Porto/Telefon/EDV

Soweit der Kläger hier eine Pauschale von 18,00 Euro in Ansatz bringt, erscheint dies als im vertretbaren Rahmen liegend. Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz spricht einem Rechtsanwalt als Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 2Ö,0Ö Euro zu. In diesem Rahmen bewegt sich der Kläger. Dass die Pauschale erkennbar überhöht wäre, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan. Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen, der Kläger könne nicht Kosten von Datenbanken oder Internetermittlungen in Ansatz bringen. Dies hat der Kläger gar nicht getan. Jedenfalls jedoch bewegt sich die Pauschale im vertretbaren Rahmen und ist daher der gerichtlichen Schätzung zugrunde zu legen.

Zusammengefasst ergibt sich folgende Berechnung des klägerischen Honorars, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Schätzung der dem Kläger zustehenden üblichen Vergütung als objektiv erforderlicher Herstellungsaufwand der Geschädigten handelt.

Gutachten/Grundhonorar                           450,00 Euro
Fahrtkosten                                                  17,70 Euro
Fotokosten/erster Fotosatz                         35,00 Euro
Fotokosten/zweiter Fotosatz                         7,00 Euro
Schreibkosten                                              12,00 Euro
Kopierkosten                                                  6,00 Euro
Porto/Telefon/EDV                                        18,00 Euro
ergibt in der Summe                                   545,70 Euro
zzgl. 19 % MwSt ergibt                              649,38 Euro

Von diesem Betrag hat die Beklagte 600,00 Euro gezahlt, so dass dem Kläger der austenorierte Betrag noch zusteht. Die weitergehende Klage konnte keinen Erfolg haben.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prozesszinsen können erst ab dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheides gefordert werden. Die Sache ist auch alsbald nach Erhebung des Widerspruches, nämlich am 06.11.2013, nach hier abgegeben worden, § 696 Abs. 3 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Einer Zulassung der Berufung bedarf es nicht. Das Gericht weicht nicht von der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes ab, sondern wendet dessen Rechtsprechung nur auf den vorliegenden Einzelfall an.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Pasewalk entscheidet im Rechtsstreit um abgetretene Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 3.8.2016 – 3 C 116/13 -.

  1. F.=fennichfuchser ? sagt:

    „Dort werden einem gerichtlich bestellten Sachverständigen in §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 0,30 Cent je gefahrenem Kilometer zugestanden, was hier einem Betrag von 17,70 Euro entspricht.“ sowie mindesten 30 Minuten Fahrtzeit mit 100,- Euro je Stunde, macht auch in Pasewalk Herr F. , laß mich rechnen , zusammen 67,70, das sind dann , laß mich wieder rechnen , 2,26 Euro je Km und das ist weniger als die Hälfte und nicht das Dreifache !!!
    Erst Mathe in der Neunten abwählen und dann Richter in Pasewalk werden- weitere derartige Interessenten bitte dort in der Grünstr 61 melden.
    Achso, ein Gerichtssachverständiger darf auch in Pasewalk ohne zu zählen pauschal 2000 Anschläge pro Seite zugrundelegen.
    Und was ist eigentlich mit der Ostzulage, in dieser Region nicht von der Hand zu weisen.

  2. Konrad sagt:

    Also degradiert der Richter F. am Amtsgericht Pasewalk das Unfallopfer auch zu einem nicht verständigen und nicht wirtschaftlich denken Menschen, während er aus einer ex post Sichtweite eines gebildeten Juristen für sich anmaßend das Gegenteil davon in Anspruch nimmt. Selbst als Buchhalter hätte man ihm sicherlich keine ausreichenden Fähigkeiten bescheinigt. Er hat einfach nicht begriffen, dass es hier nicht um die unnütze Überprüfung einer Rechnung geht, sondern um eine gesetzliche Schadenersatzverpflichtung aus einem Verkehrsunfall. Er hat die ihm obliegende Aufgabenstellung entweder mißverstanden oder aber mit Vorsatz vom gewünschten Ergebnis her dieses Pamphlet abgesetzt. Wieder mal eine unglaubliche Sauerei an einem Deutschen Amtsgericht.

    Konrad

  3. H.J.S. sagt:

    Ist halt immer blöd, wenn man „mit einem (stumpfen)Messer zu einer Schießerei geht“ und versucht zu schlichten.
    So lange die Richter/Justiz sich nicht auf Fachgebiete spezialisieren, wird es immer wieder diesen Schrott geben. Und da reden wir noch nicht einmal von weiteren Einflüssen ala Richter Wellner.
    Nur die Richterschaft/Justitia gönnt sich den ultimativen Gemischtwarenladen. Wir reden über Industrie 4.0, haben aber in Zeiten von Hochtechnologie und Industrialisierung immer noch eine Gerichtsbarkeit, zumindest in Teilen vergleichsweise wie im Mittelalter.

    http://www.regionalgeschichte.net/bibliothek/glossar/alphabet/r/recht-im-mittelalter.html

    „Der Vogt war ein Laie, der aus den Freien der Grafschaft ausgewählt wurde und den Bischof oder Abt im Gericht und in der Kirchengutverwaltung vertrat. Aufgrund dieser bedeutenden Stellung setzten die Vögte schon früh bei den Kirchenherren die Erblichkeit des Amtes für ihre Familie durch. Dies führte dazu, dass sich die Vogtfamilien innerhalb ihres Amtsbezirkes eine übermächtige Stellung aufbauten und ihre Befugnisse im Gericht und der Güterverwaltung für eigene Ziele nutzten. Deshalb versuchten die Kirchen, sich solcher einflussreichen Vögte wieder zu entledigen. Doch eine solche Entvogtung gelang nur selten: Erst seit dem 12. Jahrhundert gingen die gerichtsherrlichen Kompetenzen auf den Landesherrn über und der Vogt wurde zu einem seiner ‚Beamten‘. “
    usw. … etc.pp… sehr lesenswert, weil in Teilen der Brückenschlag in die heutige Zeit leider viel zu gut gelingt.
    und ein schönes Wochenende wünscht

  4. Juri sagt:

    @HJS … Wir reden über Industrie 4.0, haben aber in Zeiten von Hochtechnologie und Industrialisierung immer noch eine Gerichtsbarkeit, zumindest in Teilen vergleichsweise wie im Mittelalter.

    Dies Auffassung kann man nur unterstützen und hier eine grundlegende Änderung fordern. In der Justiz versuchen sich „Allgemeinmediziner als Augenchirugen“ und hinterlassen reihenweise Schwerstgeschädigte ohne die geringste Emphatie für ihre Opfer oder etwa Einsicht in ihre Unfähigkeiten.

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