AG Pasewalk legt fälschlicherweise bei den Sachverständigennebenkosten JVEG an mit „Schrotturteil“ vom 6.2.2015 – 100 C 12/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Abwechslung veröffentlichen wir mal wieder ein „Schrotturteil“ aus der Provinz. Wieder war es die HUK-COBURG, die ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Bei den Kürzungen der HUK-COBURG handelt es sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein Massenphänomen (vgl. Schulz ZfS 2015, 131). Dabei vergißt die HUK-COBURG, dass ihre Äußerung, der Sachverständige rechne überteuert ab und wegen der Überteuerung läge ein berechtigter, auf vollen Schadensausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch nicht vor, dass in diesem Fall diese Äußerung einen Unterlassungsanspruch des Sachverständigen nach §§ 824 I, 1004 BGB auslösen kann (vgl. OLG Naumburg Urt. v. 20.1.2006 – 4 U 49/05 -; Schulz ZfS 2015, 131, 132 Fn. 9). Nicht nur, dass der Amtsrichter in Pasewalk dies missachtet, ignoriert er auch noch die herrschende Rechtsprechung und Literatur. Insbesondere die Rechtsprechung des BGH (BGH X ZR 122/05; BGH X ZR 80/05; BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13 und BGH VI ZR 357/13) wird ignoriert. Mehrfach hat sich der BGH dafür ausgesprochen, dass die Grundsätze des JVEG weder bei dem Grundhonorar noch bei den Nebenkosten auf Privatgutachter übertragbar sind (BGH X ZR 80/05; X ZR 122/05; BGH VI ZR 67/06). Gleichwohl wird durch das Gericht der – irrigen – Argumentation der HUK-COBURG folgend bei den Nebenkosten JVEG angewandt.

Dabei erfolgt diese Anwendung aber noch nicht eimal korrekt. Bei den Fahrtkosten nach JVEG sind auch die FAHRTZEITEN mit zu berücksichtigen, was rechtsfehlerhaft bei dem Urteil aus Pasewalk nicht der Fall ist. Gemäß JVEG sind bei den Fotokosten ALLE aufgenommenen Lichtbilder zu berücksichtigen und nicht nur die, die im Gutachten enthalten sind. Offensichtlich hat der dortige „Provinzrichter“ nicht den Beschluss des OLG München hier im Captain-Huk-Blog gelesen, der der Mär von der Anwendung des JVEG bei den Nebenkosten einen Riegel vorschiebt. Insgesamt eine nicht brauchbare Arbeit hätte die Prüfungskommission dem Richter in seine Staatsexamensarbeit geschrieben. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem noch eine schöne Karwoche wünscht
Willi Wacker

Aktenzeichen:
100 C 12/14

Amtsgericht Pasewalk

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit


-Kläger –

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Lohmühlenweg 1, 18052 Rostock
– Beklagte –

hat das Amtsgericht Pasewalk durch den Richter am Amtsgericht F. im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO am 06.02.2015 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.02.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Vom Tatbestand wird nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nur Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Geldbetrages als restliches Sachverständigenhonorar aus §§ 398, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 631 Abs. 1 BGB fordern.

Zunächst besteht kein Anhalt für eine Unwirksamkeit der Abtretung, aus der der Kläger seine Rechte herleitet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.06.2014 den Haftungsgrund in ausreichender Weise dargetan und insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte die Entschädigungsansprüche der Zedentin mit Ausnahme der hier streitgegenständiichen Sachverständigenkosten in vollem Umfang reguliert habe. Die Beklagte hat dies nicht bestritten, so dass dies als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat auch die Abtretung an sich nicht bestritten. Der Kläger kann daher den Anspruch insoweit geltend machen, als die Zedentin hierzu befugt gewesen wäre, § 398 Satz 2 BGB, und soweit der Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB.

Die Zedentin könnte jedoch nur Zahlung von weiteren 15,88 Euro verlangen, da der vom Kläger weiter geforderte Betrag überhöht und damit nicht geschuldet ist.

Die Zedentin könnte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Beklagten den zur Herstellung, das heißt zur Schadensbeseitigung nach dem Verkehrsunfall, erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierzu zählen nach einhelliger Auffassung auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das dazu dient, in brauchbarer Weise Schadensart und Schadenshöhe zu ermitteln. Die Beklagte trägt zutreffend vor, dass ein Ersatzanspruch nur in der Höhe bestehen kann, in der der Geschädigte, hier die Zedentin, dem Gutachter, hier dem Kläger und Zessionar, zu Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte ist jedoch nur verpflichtet, wenn keine Entlohnung vereinbart ist, die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB zu zahlen. Nur eine solche Vergütung bzw. Entlohnung ist erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Erforderlich im vorgenannten Sinne sind diejenigen Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens als zweckmäßig, erforderlich und angemessen erscheinen. Hierbei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, insbesondere, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, um den Schädiger zu entlasten. Es ist nicht Verpflichtung des Geschädigten, überobligatorische Anstrengungen zu erbringen, um den Aufwand zur Schadensbeseitigung auf Seiten des Schädigers möglichst gering zu halten. Vielmehr treffen den Geschädigten, hier die Zedentin, nur die allgemeinen Pflichten des § 254 BGB. Es verbleibt jedoch auf Seiten des Geschädigten das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später als zu teuer erweist, da er unangemessen hohe und damit nicht mehr übliche Vergütungen fordert.

Ausgehend hiervon ergibt sich vorliegend folgendes:

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des von dem Kläger berechneten Grundhonorars in Höhe von 305,00 Euro netto greifen nicht durch. Der Kläger hat unwidersprochen dargetan, er bewege sich mit dem Grundhonorar im gewöhnlichen Rahmen üblicher einschlägiger Vergütungen. Die Beklagte selbst hat das Grundhonorar als „üppig“ bezeichnet, was jedoch nicht ausreicht, um es als unangemessen überhöht und daher als nicht mehr erforderlich zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren. Alleine der Umstand, dass der Kläger etwa ein automatisiertes System zur Gutachtenerstellung benutzt mit der Folge einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes, kann hierfür nicht genügen. Denn auch bei einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes in Folge Automatisierung bedarf es der Überwachung der entsprechenden Vorgänge durch Eingabe der richtigen Daten, Überprüfung des Ergebnisses auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sowie der entsprechenden fachlichen und technischen Kenntnisse hierfür. Wäre die Gutachtenerstellung so problemlos, wie die Beklagte behauptet, bedürfte es keiner Sachverständigen mehr. Dass dem so wäre, behauptet die Beklagte allerdings selbst nicht.

Anhaltspunkte für eine Überhöhung des Grundhonorars sind daher weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Allerdings wendet die Beklagte in zutreffender Weise überhöhte Nebenkosten ein, deren Angemessenheit der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan hat. Dass Nebenkosten üblicherweise in der abgerechneten Höhe etwa berechnet werden, ändert hieran nichts. Eine Branchenüblichkeit, wie von dem Kläger behauptet, ist noch keine Üblichkeit im Sinne des Gesetzes, wenn etwa branchenüblich überhöhte Nebenkosten abgerechnet werden. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Nebenkosten der Vergütungsgedanke eindeutig in den Hintergrund tritt zugunsten des Aufwen-dungsersatzgedankens. Das Grundhonorar deckt die Vergütung des Klägers ab. Die berechneten Nebenkosten stellen Aufwendungsersatz dar, damit dem Kläger die Grundvergütung ungeschmälert erhalten bleibt.

Die berechneten Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten und sonstige Auslagen) erscheinen als deshalb überhöht, weil die Ansprüche eines gerichtlichen Sachverständigen, die dieser nach dem JVEG verlangen könnte, deutlich übersteigen und daher nicht mehr als erforderlich zur Schadensbeseitigung anzusehen sind.
Zwar ergeben sich gegen die berechneten Nebenkosten dem Grunde nach keine Bedenken, da offenkundig ist, dass Lichtbilder zur Verbesserung der Gutachtenqualität geeignet sind. Fahrtkosten und Schreibkosten sind dem Grunde nach ohne weiteres in ihrem Anfall nachvollziehbar. Dies gilt auch für sonstige Telekommunikationsauslagen.

Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass solche Nebenkosten in ihrer Höhe gleichsam unbegrenzt und nach Belieben des Sachverständigen angesetzt werden können. Soweit der Sachverständige, hier der Kläger als Zessionar, den Anfall höherer Kosten, als von einem gerichtlichen Sachverständigen gefordert werden könnten, nicht nachvollziehbar dartut, muss es bei den im JVEG geregelten Beträgen verbleiben. So liegt der Fall hier. Die Überschreitung dieses gesetzlichen Rahmens hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan, sondern sich im wesentlichen auf „Üblichkeit“ berufen. Dies genügt aber nicht. Der tatsächliche Anfall der berechneten Nebenkosten in ihrer Höhe oder sonstige Gründe für die Höhe der berechneten Nebenkosten wären nachvollziehbar darzutun gewesen, was nicht erfolgt ist.
Es waren daher hinsichtlich der Nebenkosten die gesetzlichen Sätze zugrunde zulegen.

Hiernach konnte der Kläger als Fahrtkosten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berechnen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG kann der erste Fotosatz mit 2,00 Euro je Foto berechnet werden, der zweite Fotosatz gemäß §§12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2 Halbsatz, 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1 JVEG mit 1,00 Euro. Die Schreibkosten sind mit 0,90 Euro je Blatt abgegolten, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG. Für einen zweiten Ausdruck des Gutachtens bzw. Kopierkosten erscheinen Kosten von 13,20 Euro netto als gänzlich übersetzt in Anbetracht der tatsächlich für Kopien oder weitere Ausdrucke anfallenden Kosten. Pro Blatt erscheinen hier 0,20 Euro als angemessene Abgeltung. Soweit der Kläger weitere Auslagen für Versand, Telefon und EDV berechnet, sind zwar nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG für den gerichtlichen Sachverständigen mit seiner Vergütung auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Dies gut jedoch nur für den gerichtlichen Sachverständigen. Da auch dem Geschädigten nach einhelliger Auffassung eine Kostenpauschale zusteht, erscheint es als angemessen, auch dem Sachverständigen hierzu eine Pauschale in Höhe von jedenfalls 10,00 Euro zuzusprechen.
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung der dem Kläger zustehenden Vergütung:

Gutachten-Grundhonorar                                                               305,00 Euro
Fahrkosten je Kilometer              59 km x 0,30 Euro =                     17,70 Euro
1. Fotosatz                               8 Fotos a 2,00 Euro =                     16,00 Euro
2. Fotosatz                               8 Fotos a 1,00 Euro =                       8,00 Euro
Schreibkosten Original             11 Blatt a 0,90 Euro =                       9,90 Euro
Schreibkosten Kopie                11 Blatt a 0,20 Euro =                       2,20 Euro
sonstige Aufwandspauschale                                                          10,00 Euro
ergibt in der Summe                                                                      368,80 Euro Netto
.                                                                                                     438,88 Euro Brutto
abzüglich gezahlter                                                                       423,00 Euro
verbleiben                                                                                       15,88 Euro

Andere darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen für den Kläger nicht, da sie auch für die Geschädigte nicht bestünden, die insoweit gegenüber dem Kläger nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Wegen der Abtretung kann der Anspruch des Klägers nicht weiter gehen als der Kläger gegen die Zedentin Ansprüche hätte erheben können. Ein weiterer Geldaufwand war nicht erforderlich zur Schadensbeseitigung, so daß die weitergehende Klage keinen Erfolg haben konnte.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1 S.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Berufung besteht nicht. Das Urteil ist daher mit solcher nicht anfechtbar.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Pasewalk legt fälschlicherweise bei den Sachverständigennebenkosten JVEG an mit „Schrotturteil“ vom 6.2.2015 – 100 C 12/14 -.

  1. Gottlob Häberle sagt:

    An Richter Dummkopf,

    setzen – sechs.

  2. Heinz-Werner K. sagt:

    Das Urteil ist ja absoluter Schrott. So einen Mist hätte ich nicht veröffentlicht. Es reicht schon, wenn die Huk mit diesem Mist hausieren geht.

  3. Zweite Chefin sagt:

    Vielleicht sollte man dem insoweit ungebildeten Herrn einen dezenten Hinweis auf CH geben ? Hilft vielleicht.

  4. virus sagt:

    „3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.“

    Ein Grund zur Zulassung der Berufung besteht nicht. Das Urteil ist daher mit solcher nicht anfechtbar.

    Gegen den erfolgten Kostenfestsetzungsbeschluß hätte ich Widerspruch eingelegt. Der Richter bekäme von mir zudem umgehend eine Zahlungsaufforderung zum Ausgleich auf den gekürzten, nun mehr unralisierbaren Honorarbetrag, zuzüglich Zinsen und Bearbeitungaufwandsentschädigung unter Beilegung des OLG München-Urteils, über die Post-Mail-Adresse des Gerichts. Über den laut Urteil „Im Namen der HUK“ nicht zugesprochenen Honoraranspruch dann noch eine Abtretung ausfertigen und der Richter kann seinen Lohnsteueranteil senken und die Sozialabgaben für sich und den Steuerzahler reduzieren.

  5. COLOMBO sagt:

    Dolle Kiste, was der Herr F., Richter am Amtsgericht Pasewalk, da alles so reingepackt hat. Da knallen doch bei der HUK-Coburg mal wieder die Sektkorken und durchs Handy glaubt man zu hören:“Junge, das hast Du richtig gut gemacht. So ist´s richtig, weil für uns wichtig. Du hast wenigstens verstanden, dass die Interessen unserer Versicherungsnehmer gewahrt werden müssen.Und wenn wir mit deinem Urteil so richtig in die Krone des Erfolgsbaums klettern können, denken wir auch mal wieder über die Rabattgestaltung bei den Prämien für Beamte nach. Mach fleißig weiter so, wir wissen das zu schätzen.“

    Colombo

  6. Emma unterm Hexenbaum sagt:

    Hallo, Willi,

    da gibt es jetzt schwarze Flecken auf dem Stein des ehrwürdigen Gerichtsgebäudes. Aber wer weiß, vielleicht wird das sogar noch eine Touristenattraktion. Ob den Herrn Direktor des AG das freuen könnte ? Ich stelle mir vor, wie einige erwählte Schadenteams der HUK-Coburg-Versicherung demnächt zum AG Pasewalk pilgern, um in einer öffentlichen Sitzung des Amtsrichters F. sich mal so gründlich darüber aufklären zu lassen, wie Deutsches Schadenersatzrecht im Osten unserer BRD gehandhabt wird. Den Nordkurier wird es vielleich auch interessieren. Zumindest sollte die Redaktion auf Captain-huk.de hingewiesen werden und das geht über folgende Koordinaten:

    red-pasewalk@nordkurier.de
    oder
    gf@nordkurier

    Mit besten Grüßen
    aus Mecklenburg

    Emma unterm Hexenbaum

  7. Glöckchen sagt:

    Karlsruhe-Pasewalk,das sind 834km einfach.
    Da ist es doch verständlich,dass BGH X ZR 80/05 Rz.19 und X ZR 122/05 und VI ZR 67/06 Rz 21 noch nicht in Pasewalk angekommen sind.
    Klingelingelingelts?

  8. Zirkusdirektor sagt:

    Mit Verlaub, den hamse ins Kleinhirn gesch…!
    …im Namen des Volkes?! In meinem Namen mit Sicherheit nicht.
    Unglaublich, was sich so mancher Robenträger heraus nimmt?!

    Grüsse aus der Manege!

  9. Lenchen sagt:

    Hallo, Emma unterm Hexenbaum,
    da kannste gleich auch den Direktor des Amtsgerichts Blasebalg persönlich kontaktieren unter
    verwaltung@ag-pasewalk.mv-justiz.de.

    Einen lieben Vorostergruß

    Lenchen

  10. Graf Zahl sagt:

    Echt Unglaublich!

  11. Lewi sagt:

    @Emma unterm Hexenbaum
    @Lehnchen
    Hallo, Ihr Lieben,

    alle Achtung. Ihr präsentiert euch kommunikationsbewußt. Vielen Dank für die Hinweise. Demnächst vielleicht auf einen Schwechower Schlehengeist ?
    Seid umarmt….
    Lewi

  12. Gutmann sagt:

    Mal sehen, ob die mit diesem Urteil hausieren gehen. Zutrauen würde ich ihnen auch das noch.
    Gutmann

  13. Hein sagt:

    @ glöckchen

    Ich hoffe doch, dass in der Gerichtsbücherei auch die NJW steht. In diesen stehen auch sämtliche von Dir erwähnten Urteile. Als Dezernent für Zivilsachen müsste er doch auch den ollen Palandt auf seinem Zimmer haben. Da sind die besagten BGH-Urteile auch aufgeführt.

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