AG Perleberg verurteilt unter Bezugnahme auf die VKS-BVK-Honorarumfrage den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 30.4.2015 – 11 C 434/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es mit den Urteilen, bei denen die HUK-COBURG involviert ist, in Perleberg in Brandenburg. Nachfolgend stellen wir Euch ein positives Urteil des Amtsgerichts Perleberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG vor. Wieder einmal musste der Geschädigte den Unfallverursacher, der am Unfalltage bei der HUK-COBURG mit seinem Kraftfahrzeug haftpflichtversichert war, persönlich in Anspruch nehmen, weil seine Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal gegen das Gesetz den Schaden reguliert hat. Obwohl die HUK-COBURG zu einhundert Prozent haftete, regulierte sie den von ihrem Versicherungsnehmer angerichteten Schaden nicht zu einhundertprozent. Selbst wenn sie der – irrigen – Meinung ist, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht, so hat sie trotzdem grundsätzlich die vollen berechneten Kosten zu erstatten, wobei sie allerdings nicht rechtlos ist, weil ihr der Vorteilsausgleich zusteht (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Aber wie hatte Herr Otting schon geschrieben, es sei leichter auf der Passivseite den Anspruch zu kürzen als auf der Aktivseite den vermeintlich überhöhten Teil zurückzufordern. So wurde im vorliegenden Fall der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich wegen des Restbetrages, den die HUK-COBURG gekürzt hatte, gerichtlich in Anspruch genommen. Die Klage gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG hatte Erfolg. Dieser wird sich nun bei seiner HUK-COBURG dafür bedanken, dass er vor den Kadi gezogen wurde.  Eine prima Entscheidung, wie wir meinen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Richterin S. hier den Richter K. vertreten hat, der teilweise hanebüchene Urteile absetzt. Trotz dieser positiven Entscheidung ist also besondere Aufmerksamkeit bei dem Amtsgeericht Perleberg geboten.

Viele Grüße
Willi Wacker

Az.: 11 C 434/14

Amtsgericht Perleberg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK VN

– Beklagter –

hat das Amtsgericht Perleberg
durch die Richterin S.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015
für Recht erkannt:

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52,18 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2014 zu zahlen.

2.        Der Beklagte.hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Streitwert: 52,18 €

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Perleberg am Donnerstag, 30.04.2015 in Perleberg

Gegenwärtig:

Richterin S.

Das Protokoll wurde gem. § 160 a ZPO vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK VN

– Beklagter –

erscheinen bei Aufruf der Sache:

1.       Klägerseite:

•   der Kläger in Person

2.       Beklagtenseite:

•   für den Beklagten Rechtsanwalt S.

Das Gericht führt im Rahmen der Güteverhandlung in den Sach- und Streitstand ein.

Der Beklagtenvertreter erklärt auf Nachfrage des Gerichts, dass die HUK-Coburg vorgerichtlich zu 100 % den Schaden reguliert hat, dies aber nicht zwingend auf den hiesigen Rechtsstreit zu übertragen sei.

Das Gericht erklärt, dass diese Haftungsquote seiner Ansicht nach auf den hiesigen Streitstand zu übertragen sein dürfte, soweit nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hiervon einer anderweitigen Haftungsverteilung auszugehen ist.

In der Sache weist das Gericht darauf hin, dass es die Klageforderung zuzusprechen gedenkt. Insofern wird mit den Parteien das Urteil des BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, diskutiert.

Allenfalls bestehen Bedenken hinsichtlich des gewählten Zinsbeginns. In der Antragsschrift werden Zinsen seit dem 19.09.2014 verlangt. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen Zeitpunkt dieser Zinsbeginn abstellt.

Daraufhin stellt der Kläger die Ansprüche aus der Antragsschrift vom 14.11.2014 mit der Maßgabe, dass Zinsen erst ab dem 12.10.2014 verlangt werden. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der überschießenden Zinsen zurückgenommen.

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

Der Beklagtenvertreter stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.

Es ergeht sodann das folgende Urteil:

e.u.v.

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52,18 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 12.10.2014 zu zahlen.

2.       Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung beruht prozessual auf § 313 a ZPO und wird von den folgenden Überlegungen getragen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu, §§ 7 StVG, 249 ff BGB i.V.m. § 398 BGB.

Der Beklagte ist für den Unfall zu 100 % einstandspflichtig. Bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden.

Die Kosten eines vom Geschädigten eines Verkehrsunfalls eingeholten Privatgutachtens sind grundsätzlich gem. § 249 BGB ersatzfähig, sofern sie zweckmäßig sind und den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht übersteigen (BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Hierbei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03).

Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 , VI ZR 225/13 ). Davon zu unterscheiden ist der werkvertragliche Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegenüber dem Auftraggeber selbst, der sich nach Werkvertragsrecht richtet.

An der Zweckmäßigkeit der Einholung des Sachverständigengutachtens bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten.

Die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, erfordert eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Nur wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden träfe oder die Überhöhung derart evident wäre, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden müsste. Nach dem vorliegenden Maßstab ist eine fehlerhafte Auswahl des Sachverständigen durch den Geschädigte oder eine evidente Überhöhung der Forderung nicht erkennbar. Der Sachverständige orientierte sich bei seiner Rechnungslegung an einer VKS/BVK-Honorartabelle. Dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzt, war für den Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar.

Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Geschädigte nicht verpflichtet. Ein deutliches Überschreiten der Honorarsätze hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen.

Eine Gesamtvergütung von 950,93 Euro ist bei einem Reparaturwert zuzüglich Wertminderung von 7.992,05 Euro nicht evident überhöht.

Ferner beschlossen und verkündet:

Der Streitwert wird nach Anhörung der Parteien auf 52,18 Euro festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu AG Perleberg verurteilt unter Bezugnahme auf die VKS-BVK-Honorarumfrage den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 30.4.2015 – 11 C 434/14 -.

  1. HUKFLÜSTERER sagt:

    Es gibt eigentlich keine Geheimnisse um das, was schadenersatzrechtlich richtungsweisend ist. Das hat die Richerin des AG Perleberg hier übersichtlich in den Entscheidungsgründen dargestellt.

    HUKFLÜSTERER

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @HUKFLÜSTERER says:
    11. September 2015 at 12:45
    „Es gibt eigentlich keine Geheimnisse um das, was schadenersatzrechtlich richtungsweisend ist. Das hat die Richerin des AG Perleberg hier übersichtlich in den Entscheidungsgründen dargestellt“

    Da es der Redaktion scheinbar egal ist, ob Nicknamen geklaut und missbraucht werden, verabschiedet sich hiermit DerHuckflüsterer aus diesem Blog nach 9 Jahren dazutun.

  3. SV Wehpke sagt:

    @DerHukflüsterer says:@“Da es der Redaktion scheinbar egal ist, ob Nicknamen geklaut und missbraucht werden, verabschiedet sich hiermit DerHuckflüsterer aus diesem Blog nach 9 Jahren dazutun.“
    ———————————————–
    Wenn das so zutrifft, ist das sehr bedenklich und erfordert Maßnahmen.
    Wehpke Berlin

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,
    der Redaktion ist es sicherlich nicht gleichgültig, ob Nicknamen von anderen Nichtberechtigten benutzt werden oder nicht, aber ich meine, dass du hier überreagierst. Der Kommentator „HUKFLÜSTERER“ hat seinen Nicknamen groß geschrieben mit Großbuchstaben. Du benutzt ledichlich das H von Huk als Großbuchstaben. Dann setzt du noch ein Der davor und ohne Abstand, so dass die eigentlich zwei Wörter in einem Wort zusammengeschrieben sind. Das sind deutliche Unterschiede.
    Bei dieser Sachlage solltest du deine Entscheidung noch einmal überdenken. Solltest du allerdings bei deiner Entscheidung verbleiben, würde ich das bedauern.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Chr. Zimper sagt:

    Ich bitte um Aufklärung. „unter Bezugnahme auf VKS-BVK-Honorarumfrage“, wo steht das?

  6. Hilgerdan sagt:

    Willi Wacker says:
    11. September 2015 at 18:43
    „Der Kommentator „HUKFLÜSTERER“ hat seinen Nicknamen groß geschrieben mit Großbuchstaben. Du benutzt ledichlich das H von Huk als Großbuchstaben. “

    Typisch Jurist, ich verstehe den „DerHukflüsterer“

    es gibt halt arschlöcher, die zu blöde sind sich selbst was auszudenken, oder sie provozieren vorsätzlich.
    Und jetzt frage ich den Willi Wacker, wenn man anstatt Arschlöcher mit großem A, arschlöcher mit kleinem a schreibt, sind sie dann etwas anderes, oder bleiben sie so wie sie sind?
    Das charakterloseste u. unverschämteste was man beim blogen verbrechen kann, ist sich unter gleichen oder ähnlichen Nicknamen einzuführen. Pfui Teufel.

    D

  7. Hilgerdan sagt:

    Chr. Zimper says:
    12. September 2015 at 09:51
    „Ich bitte um Aufklärung. „unter Bezugnahme auf VKS-BVK-Honorarumfrage“, wo steht das?“

    „Der Sachverständige orientierte sich bei seiner Rechnungslegung an einer VKS/BVK-Honorartabelle. Dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzt, war für den Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar.“
    10 Zeilen vor Ende3 der Begründung.

  8. Chr. Zimper sagt:

    @ Hilgerdan
    Hatte ich gelesen. Der Richter nimmt lediglich zur Kenntnis, dass der Sachverständige sich an der VKS-BVK-Honorartabelle orientiert. Ganz leidenschaftslos stellt der Richter dann auch fest: „Eine Gesamtvergütung von 950,93 Euro ist bei einem Reparaturwert zuzüglich Wertminderung von 7.992,05 Euro nicht evident überhöht.“

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Chr. Zimper,
    Der Richter nimmt nicht nur zur Kenntnis, dass der Sachverständige sich an der VKS-BVK-Honrartabelle orientiert. Er trifft damit eine Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO, in deren Rahmen er sich auch auf Tabellen beziehen kann, insoweit auf eine Tabelle mit den Ergebnissen der Honorarumfrage bei den VKS-BVK-Sachveständigen. Es gibt auch noch weitere Tabellen. Allerdings ist das Honorartableau des HUK keine geeignete Tabelle zur Schadenshöhenschätzung. Nach seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO kommt der Richter dann zu seinem Fazit, indem er feststellt, dass bei dem bestimmten Reparaturkostenwert und der Wertminderung in Relation dazu die Höhe der Sachverständigenkosten nicht evident überhöht ist. Anders ausgedrückt stellt er fest, dass für den Geschädigten die berechneten Sachverständigenkosten nicht deutlich erkennbar erheblich überhöht (vgl. BGH NJW 2014, 1947) sind. Also insofern ist die Begründung nicht zu beanstanden.

  10. Chr. Zimper sagt:

    Nach VI ZR 225/13 stellt im Schadensersatzprozess KEINE TABELLE eine geeignete Schätzungsgrundlage dar.

    Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aO
    Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.

  11. Willi Wacker sagt:

    Nein, Chr. Zimper, da hast du nicht Recht.

    In dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 steht an keiner Stelle, dass im Schadensersatzprozess keine Tabelle eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Deine Behauptung, dass nach VI ZR 225/13 im Schadensersatzprozess KEINE TABELLE eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt, ist daher so nicht richtig. Der BGH hat im Verfahren VI ZR 225/13 in Rd-Nr. 10 lediglich festgestellt, dass der Kläger zu einer Recherche nach einem Sachverständien mit einem günstigeren Honorarangebot gegenüber der Beklagten (hier der HUK-COBURG) nicht verpflichtet war. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes (hier: BVSK) über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. So wortwörtlich der BGH. In Rd-Nr. 9 führt der BGH zu Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO aus, dass das Landgericht Darmstadt als Vorinstanz nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes (hier: BVSK) kürzen konnte. Entscheidend ist auch bei der Schadensschätzung der Einzelfall . Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm beauftragte Sachverständige für seine Tätigkeit Preise berechnet, die die in der Branche üblichen Preise d e u t l i c h übersteigen, gebietet der Grundsatz der schadensrechtlichen Wirtschaftlichkeit, einen günstigeren Sachversttändigen zu beauftragen.

    Damit besagt das BGH-Urteil aber nicht, dass bei der vom besonders freigestellten Tatrichter dieser nicht Tabellen und Listen bei der Schadenshöhenschätzung benutzen kann. Um die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüfen zu können, ist der Vergleich mit den in der Branche üblichen Preise vorzunehmen. Hierbei helfen dann die Tabellen und Listen (vgl. BGH VI ZR 300/09 – = ZfS 2011, 441 ff.), aber auch eventuell Sachverständigengutachten, wenn die Beklagtenseite die Erforderlichkeit auch der Höhe nach bestreitet. Denn ohne Bestreiten genügt der Geschädigte bereits seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung. Das einfache Bestreiten der Erforderlichkeit reicht nicht aus. Der Beklagte ist dann bereits zu verurteilen, da sein Bestreiten unsubstantiiert ist.

    2.

  12. Karle sagt:

    In Sachen „Honorarlisten“ bin ich anderer Meinung.

    Es kommt stets immer nur darauf an, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte.

    Die Sicht des Geschädigten sind aber nicht Tabellen oder sonstige Werke, die er gar nicht kennt – und auch nicht kennen muss (=BGH-Rechtsprechung). Sofern also für das Gericht NUR die Sicht des Geschädigten relevant ist, dann sind irgendwelche Listen (zur Schätzung der Schadenshöhe oder was auch immer) irrelevant.

    Zur Bekräftigung der eigenen Meinung hier die Mietwagenrechtsprechung in die Diskussion einzuführen, halte ich für äußerst bedenklich, zumal der BGH bereits deutlich entschieden hatte, dass es sich bei den Mietwagenkosten und den Sachverständigenkosten um zwei unterschiedliche Paar Stiefel handelt.

  13. G.v.H. sagt:

    Hallo, Herr Willi Wacker,

    “ Hierbei helfen dann die Tabellen und Listen (vgl. BGH VI ZR 300/09 – = ZfS 2011, 441 ff.), aber auch eventuell Sachverständigengutachten, wenn die Beklagtenseite die Erforderlichkeit auch der Höhe nach bestreitet.“

    Ein Sachverständigengutachten kann keine Rechtsfragen lösen und schon garnicht die Frage nach der „Angemessenheit“ bei Berücksichtigung von Honorarbandbreiten qualifiziert beantworten, denn dazu wäre eine kaum mögliche Vollerhebung erforderlich mit Abklärung von mindestens 75 Einzelpositionen und bei nicht zulässiger Unterstellung, dass alle befragten Sachverständigen in gleicher Sache zu gleichen Ergebnissen/Prognosen gelangen würden, was den Prognoseteil eines qualifizierten und unabhängigen Beweissicherungs-Gutachtens angeht. Wie soll denn darüber hinaus die Qualität der Beweissicherung bewertet werden ?
    Ein praktisch unmögliches Unterfangen und vor dem Hintergrund der subjektiven Schadenbetrachtung auch schadenersatzrechtlich nicht nachvollziehbar, weil damit durch die Hintertür wieder einer vom BGH untersagten Überprüfung das Wort geredet würde und vor der BGH-Feststellung, dass selbst überhöhte oder als überhöht behauptete Honorare schadenersatzpflichtig sind, halte ich ein solches Beweisangebot für eine nicht nachvollziehbare Fehleinschätzung.

    G.v.H.

  14. Chr. Zimper sagt:

    @ Karle
    Die Sicht des Geschädigten sind aber nicht Tabellen oder sonstige Werke, die er gar nicht kennt – und auch nicht kennen muss (=BGH-Rechtsprechung). Sofern also für das Gericht NUR die Sicht des Geschädigten relevant ist, dann sind irgendwelche Listen (zur Schätzung der Schadenshöhe oder was auch immer) irrelevant.

    So ist es!

    @ G.v.H.
    Ein Sachverständigengutachten kann keine Rechtsfragen lösen und schon garnicht die Frage nach der „Angemessenheit“ bei Berücksichtigung von Honorarbandbreiten qualifiziert beantworten, ..

    Insbesondere spiegelt ein Sachverständigengutachten gerade nicht die Sicht des Geschädigten wider.

    Abgestellt auf das AG Hamburg, Verfügung vom 2.7.2015, AZ 4 C 64/15, wann überhaupt eine erheblich überhöhte Honorarforderung erkennbar ist:

    “ Eine solche ist für den Laien, auf dessen Horizont abzustellen, erst ab einer Überhöhung von 100 % oder mehr erkennbar.“

    haben es die Gerichte in der Hand, sich mittels – im wahrsten Sinne des Wortes – kurzer Prozesse der versichererseits provozierten Rechtstreite um die Schadensersatzposition Gutachter-Honorar nach Artikel 97 GG, hier 249 BGB, zu entledigen.

  15. Iven Hanske sagt:

    Nur wer Angst vor seinen eigenen Beitrag hat oder einen Rucksack voller Vergangenheit tragen muss benutzt ein Nicknamen. Obwohl ich auch Fehler mache, brauche ich kein Synonym, muss ich jetzt Angst haben? Sorry, wer 10 Euro für ein Brötchen verlangt muss sich mit dem Üblichen auseinandersetzen, egal ob Schadensersatz oder Angebot und Nachfrage. Und wer nicht einkaufen geht braucht halt Vergleichstabellen (wenn Diese nicht gefälscht sind, wie BVSK Gesprächsergebnis), oder? Ich glaube bei dieser guten Entscheidung ist diese geführte Streiterei hier verfehlt, oder?

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