AG Pirmasens urteilt zu dem Restwert und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.10.2014 – 2 C 111/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute, am Samstagabend, stellen wir Euch ein umfangreiches Urteil aus Pirmasens zum Restwert und zu den Sachverständigenkosten als Wochenendlektüre vor. Das Urteil ist unserer Meinung nach im Ergebnis zwar positiv, in der Begründung jedoch teilweise völlig daneben. Diese Entscheidung zeigt, dass es nicht unbedingt auf die Masse, sprich Seiten des Urteils, ankommt. Masse ist nicht unbedingt gleich Klasse? Die Restwertproblematik hätte in den Urteilsgründen auch kürzer und präziser abgefasst werden können. Was denkt Ihr? Möglicherweise wird man in Pirmasens beim Amtsgericht nach Seiten bezahlt? Was auch möglich sein kann, dass die Richterinnen und Richter dort sonst nichts zu tun haben? Lest selbst das umfangreiche Urteil des AG Pirmasens und gebt bitte Eure Kommentare ab

Viele Grüße und einen schönen kommenden Sonntag.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 111/14

Amtsgericht Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin A. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.911,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2014 sowie weitere 87,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.04.2014 zu ber zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses geltend, welches sich am xx.03.2014 gegen 13:10 Uhr in der Zweibrücker Straße in Pirmasens ereignete.

Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu 100 % anerkannt. Streit besteht lediglich in Bezug auf die Schadenshöhe.

Der Sachverständige W. berechnete dem Kläger für die Erstellung des Schadensgutachtens einen Betrag in Höhe von 1.255,57 €. Hierauf hat die Beklagte am 08.04.2014 einen Betrag in Höhe von 1.076,30 € gezahlt.

Der Sachverständige W. kann seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer mit 10.400,00 € und der Restwert einschließlich Mehrwertsteuer mit 3.720,00 € anzusetzen sei. Der Kläger macht daher als erstattungsfähigen Schaden einen Betrag in Höhe von 6.680,00 € geltend. Die Beklagte zahlte hierauf am 08.04.2014 einen Betrag in Höhe von 3,947,34 €.

Der Kläger überließ der Beklagten am 27.03,2014 das Gutachten des Sachverständigen W. vom 13.03.2014. Die Beklagte übermittelte mit Schreiben vom 01.04.2014 dem Kläger ein Restwertangebot in Höhe von 6.199 €.

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 25.03.2014 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 04.04.2014 zur Zahlung aufgefordert.

Der Kläger trägt vor,

für den Kläger es sei nicht erkennbar, dass der Sachverständige W. sein Honorar willkürlich festsetze oder gar Preis und Leistung in einem auffälligem Missverhältnis zueinanderstehen würden, Sowohl das Grundhonorar als auch die abgerechneten Nebenkosten seien erstattungsfahig. Eine Überhöhung sei für den Klägers nicht erkennbar gewesen. Der Restwert des Fahrzeuges sei mit 3.720,00 € einschließlich Mehrwertsteuer zutreffend ermittelt. Es sei ausschließlich auf den Restwert auf dem regionalen Markt abzustellen. Wie hoch der Restwert auf dem überregionalen Markt sei, sei irrelevant. Das höhere Restwertangebot müsse sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, weil er von dem Restwertangebot nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten habe vor dem Verkauf. Es bestünde keine Wartezeit des Geschädigten auf ein Restwertangebot des Versicherers. Der Kläger habe am 20.03.2014 ein Nachfolgefahrzeug Mercedes-Benz SLK zu einem Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 10.000 € erworben. Zur Zahlung dieses Kaufpreises sei dem Kläger ein Darlehen durch die Verkäuferin gewährt worden. Hierbei habe der Kläger sei Fahrzeug an die Verkäuferin zu einem Preis in Höhe von 3.720,00 € veräußert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.911,93 € und vorgerfchtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 87,66 € zuzüglich Zinsen jeweils hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

bei dem vorgelegten Restwertangebot würde sich um ein seriöses und verbindliches Angebot handeln, Der Kläger hätte nichts veranlassen müssen. Der tatsächliche Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe der Beklagten keine ausreichende Frist zur Einholung von Restwsrtangeboten eingeräumt und habe damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien übersetzt. Angemessen und üblich für einen zweiten Fotosatz sei nur 8,00 € netto, die geltend gemachten Kosten für Kopien mit 1,40 € pro Blatt seien völlig übersetzt, angemessen seien 0,25 € pro Kopie, insgesamt also 9,75 €. Angemessen und üblich seien an Pauschalkosten für E-Mail und Fax 15,00 € netto, Nicht erstattungsfähig seien die Kosten für Restwertanfragen, Fotoauslagen und Auda-Tex Abrufe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U. S., S. W. und J. H.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 verwiesen.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 2.911,93 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

1.
Der Kläger hat ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 2.732,66 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Der Geschädigte genügt im Veräußerungsfall im allgemeinem dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung eines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08). Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildetet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zu Grunde legen darf. Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Reslwertaufkäufer erzielen könnte. Der Geschädigte muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2004  – VI ZR 119/04). Diese o.g. Grundsätze schließen es damnach nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB nicht nur unter dem Gebot, ein wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich aus § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB (vgl. BGHZ 132, 373, 376) auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich bietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur in aller Regel. Desgleichen können auch Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Geschädigte nicht auf spezialisierte Restwertaufkäufer verweisen zu lassen brauche, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzung zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 S. 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98). Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

Vorliegend wurde dem Geschädigten mit Schreiben vom 01.04.2014 ein verbindliches Kaufangebot der Firma Auto J. H. zu einem Preis von 6.199,00 € brutto unterbreitet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen H. auch fest, dass es sich tatsächlich um ein verbindliches Kaufangebot handelte, welches bis zum 22.04.2014 Gültigkeit hatte und das für den Kläger keinerlei weitere Kosten entstanden wären. Insofern handelt es sich um eine Verwertungsmöglichkeit, die dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich war und um deren Realisierung sich der Kläger als Geschädigter nicht noch hätte extra bemühen müssen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge H. glaubhaft schilderte, dass er verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug am Wohnort des Geschädigten abzuholen.

Zwar wurde dem Geschädigten dieses Angebot erst nach Veräußerung seines Fahrzeuges unterbreitet, jedoch hätte der Kläger der Beklagten Gelegenheit innerhalb eines kurzen Zeitraums zur Prüfung des Gutachtens und Einholung entsprechender eigener Restwertangebote einräumen müssen. Dies hat der Kläger als Geschädigter im vorliegenden Fall nicht getan, da er das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt veräußerte, zu welchem die Beklagte noch nicht einmal das Sachverständigengutachten des Sachverständigen … erhalten hatte.

Im Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot beschleunigter Realisierung des Restwertes einerseits und dem Interesse an einer bestmöglichen Verwertung andererseits ist der Geschädigte zumindest gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeugs Gelegenheit zu eigenen Bemühungen um eine günstige Verwertung zu geben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem Geschädigten aufzuerlegen, von einer ihm durch den Schädiger nachgewiesene, ohne weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 – NZV 2000,162ff.). Dies setzt denknotwendig voraus, dass dem Schädiger Gelegenheit eingeräumt wird, solches überhaupt zu versuchen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.2.2005 – 15 U 191/04). Kommt der Geschädigte dieser Obliegenheit nicht nach, gereicht ihm dies nur dann nicht zum Nachteil, wenn er sich auf das von der Haftpflichtversicherung des Schädigers konkret vorgelegte Restwertangeböt ohnehin nicht hätte einlassen müssen (vgl OLG Köln, Beschluss vom 14.2.2005 – 15 U 191/04).

Im vorliegenden Fall muss sich der Kläger als Geschädigter nicht auf das Restwertangebot, welches aus einem Sondermarkt von einem spezialisierten Restwertaufkäufer stammt, verweisen lassen. Wie bereits ausgeführt lag zwar grundsätzlich ein Angebot vor, welches ohne besondere Anstrengungen hätte angenommen werden können und welches auch problemlos zugänglich gewesen wäre. Jedoch bestand für den Kläger ein anerkennenswertes Interesse daran, dass Unfallfahrzeug nicht an den von der Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich günstigeren Preis an die von ihm ausgewählte Käuferin zu veräußern.

Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, dass vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschädigte sein Fahrzeug an die Zeugin S. zu dem im Sachverständigengutachten W. genannten Restwert veräußerte und gleichzeitig einen Darlehensvertrag mit der Käuferin/Verkäuferin abschloss um von dieser ein anderes Fahrzeug zu erwerben. Es liegt demnach ein Fall der Inzahlungsgabe des Fahrzeuges vor. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin S.. Die Aussage der Zeugin ist klar und frei von Widersprüchen. Für das Gericht sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die Zweifel an der Aussage der Zeugen aufkommen lassen.

Da der Kläger Verkauf und Kauf eines neuen Fahrzeuges unter gleichzeitiger Gewährung eines Darlehens durch die Verkäuferin kombinierte, bestand für ihn auch ein anerkennenswertes Interesse an dieser Art der Verwertung. Der Kläger muss sich nicht auf das Angebot der Beklagten verweisen lassen. Zur Überzeugung des Gerichts steht nämlich fest, dass es sich bei dem seitens der Beklagten vorgelegten Restwertangebot um ein Angebot aus einem Sondermarkt handelt. Dieses Angebot stellt gerade nicht den üblichen und durchschnittlichen Restwert auf dem regionalen Markt dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei dem Zeugen J. H. um einen spezialisierten Restwertaufkäufer handelt, wie er selbst schilderte. Des Weiteren führte der Zeuge W. auch aus, dass er im vorliegenden Fall regionale Angebote der Firma Z., der Firma J. und der Firma W. eingeholt habe. Diese Restwerte halte er auch für realistisch aufgrund der hohen Reparaturkosten sowie des Wiederbeschaffungswertes. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug 2009 zugelassen worden sei, 154.000 km habe und auch Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden seien.

Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den Sachverständigen W. hinweisen könnten, wurden von den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr orientierte sich der Sachverständige W. an der gängigen Rechtsprechung zum Restwert. Es besteht daher kein Grund, weswegen der Kläger nicht auf den in den Sachverständigengutachten W. ermittelten Restwert vertrauen durfte.

Der Kläger hat daher im vorliegenden Fall nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er sein Fahrzeug zu dem in dem Sachverständigengutachten W. für den regionalen Markt ermittelten Restwert an die Zeugin S. veräußerte.

Es besteht demnach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher 2.733,66 € Es war insofern der unstreitige Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 10.400,00 € zugrundezulegen, da der Kläger aufgrund der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges konkret und nicht fiktiv abgerechnet hat. D&r Geschädigte kann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwertes ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 26/05).

2.
Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 179,27 € gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12).

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsautwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt dass er ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, des späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Sohadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 m.w.N.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann der Geschädigte daher grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass eine genaue Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu verlangen, oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, VRS 103 S. 321 ff.). Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlte Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhäitnis zueinanderstehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 – 13 S 37/12). Ein Auswahlverschulden kann erst im Fall einer evidenten Überhöhung angenommen werden. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die von dem Kläger getroffene Auswahl des Sachverständigen hat im vorliegenden Fall nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen. Der Kläger durfte die Kosten des gegenständlichen Sachverständigengutachtens für erforderlich, üblich und angemessen halten.

Dass die Einschaltung eines Sachverständigen geboten war, wird nicht bestritten.

Auch die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie noch dem unterfallen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen (vgl. LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, Az. 13 S 26/11, S. 6). Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte vielmehr gehalten, sich zügig um die Schadensermittlung und -behebung zu kümmern, um Kosten für Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagen gering zu halten. Eine umfassende Erkundigungspflicht würde dem zuwider laufen. Dem Geschädigten ist es in diesem Zusammenhang nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; er trägt jedoch, wie bereits dargelegt, das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2005, Az. VI ZR 132/04, NJW 2005, S. 3134 f.; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12, S. 11). Zudem ist ein vorab durchgeführter Preisvergleich häufig wenig hilfreich, da sich das Preisgeflecht der Sachverständigenhonorierung nicht ohne weiteres vergleichen lässt, da nicht nur Unterschiede im Grundhonorar bestehen, sondern auch in den Nebenkosten.

Auch lagen die Kosten im vorliegenden Fall nicht in einem erkennbaren Missverhäitnis zur Leistung.

Der Geschädigte kann grundsätzlich den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, soweit für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Preis und Leistung des Sachverständigen in einem , auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, S. 1029 m.w.N.; AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 22.09.2011, 648 C 196/11, DAR 2012, S. 441). Für den Geschädigten als Laie ist im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen regelmäßig nicht erkennbar, dass eine Rechnung eines Sachverständigen überhöht sein könnte. Denn anders als etwa bei Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverstandigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450,1452). Eine solche Erkennbarkeit dürfte im Regelfall erst dann in Betracht kommen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Reparaturkosten betrugen 10.534,89 €. Eine Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung der Sachverständigenkosten für den Geschädigten aus anderen Gründen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Darüber hinaus kann die Vergütung auch nicht als unangemessen hoch eingestuft werden.

Der Umstand, dass sich die Abrechnung nicht mit Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgte, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH VersR 2007, 560).

Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung orientiert sich das erkennende Gericht deshalb bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten der von dem BVSK vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit einer möglichen Unangemessenheit für einen Laien.

Die Befragung dar BVSK-Mitglieder wird hierbei nicht als starrer Maßstab verstanden, sondern lediglich ale Orientierungshilfe, um die Fälle einzugrenzen, die jedenfalls nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Das Gericht hält dabei die Liste aus der BVSK-Honorarbefragung für eine geeignete Sahätzgrundlage. Der BV8K ist der größte Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierte Kfz Sachverständiger und zählt 900 Mitglieder. Es werden regelmäßig Honorarbefragungen durchgeführt. Aufgrund der Größe des Verbandes liefert die Befragung somit ein durchaus repräsentatives Ergebnis hinsichtlich der üblicherweise in dieser Branche verlangten Honorare. Durchgreifende Gründe, die die BVSK-Liste als geeignete Sehätzgrundlage erschüttern könnten, wurden seitens der Beklagten nicht dargetan. Das von dem Sachverständigen berechnete Grundhonorar als auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten liegen innerhalb des sogenannten Honorarbereichs V der BVSK Honorarbefragung, in dem 50 bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen.

Die im Streit stehende Sachverständigenhonorierung liegt in Bezug auf das Grundhonorar knapp oberhalb des Prsiskorridors der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für das Jahr 2013. Es ist kann bei einer solchen Überschreitung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Laie eine solche eher geringfügige Überschreitung hätte erkennen können. Diesbezüglich ist auch nichts vorgetragen, was darauf hätte schließen lassen können.

Die Nebenkosten sind zusätzlich zu der Pauschalierung des Grundhanorars zu erstatten (vgl. Amtsgericht Kaiserslautarn, Urteil vom 24.06.2010 – 3 C 988/10). Dass ein Sachverständiger sein „Grundhortorar“ für die Ingenieurleistung in pauschaler Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsart ist werkvertraglich zulässig und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitsleistung nicht pauschal abgerechnet werden soll und daneben noch die tatsächlich angefallenen Auslagen. Diese Abrechnungsart ist nicht zu beanstanden, zumal sie auch von Gebührenordnungen wie zum Beispiel dem RVG gewählt wird. Außerdem sind derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen.

Es bestehen keine Bedenken aus der zugrunde zu legenden Sicht eines Laien gegen eine Abrechnung der Nebenkosten im vorliegenden Fall.

Es trifft hier zwar vordergründig zu, dass Kosten von 2,55 €/1,65 € für ein Bild und die geltend gemachten Schreib- und Kopierkosten jedenfalls für Personen, die öfters mit Abrechnungen von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen. Das gilt aber nur bei Isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlieh denkenden Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Bildern, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen (vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011, Az. 314a C 91/11, NJW-RR 2012, S. 231). Gleiches gilt für Telefon- und Fahrtkosten. Zumal der Laie auch nicht überschauen kann, in welchem Verhältnis in der Preiskalkulation des Gutachters, dessen Betriebsausgaben für die Anschaffung eines PC, Digitalkamera usw. mit enthalten sind. Auch die Kosten für Restwertanfragen und die Audatex Abrufe sind zu ersetzen. Daher gelten die Einwendungen der Beklagtenseite, dass Nebenkosten erhöht sein sollen bzw. gänzlich nicht zu erstatten seien, ins Leere.

Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird von der Beklagten nicht auereichend dargelegt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet.

Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein, so dass für den Kläger als Laien nicht erkennbar war, dass das Grunshonorar und die Nebenkosten teilweise über den üblichen Honorarsätzen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der BVSK Befragung liegen. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Der Schädiger ist nicht verpflichtet dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachuntemehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei dar Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte BGB (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Allein der Umstand, dass die vom Schdensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten und das Grundhonorar die aus der BVSK Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten in diesen Punkten kann allein aufgrund der festgestellten Überschreitung nicht vorgenommen werden, da sonst die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt würde. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12). Solche Umstände sind im Streitfall nicht ausreichend vorgetragen und dargelegt.

II.

Die Beklagten schulden auch den Ersatz restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB (vgl. Grüneberg in Palandt, § 249 BGB, Rn. 57).

III.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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