AG Potsdam verurteilt den Halter des bei der ERGO versicherten Fahrzeuges nach „Fracke“ zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (21 C 319/13 vom 03.06.2014)

Mit Datum vom 03.06.2014 (21 C 319/13) hat das AG Potsdam den Halter des bei der ERGO versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle verurteilt. Allerdings wurden die Kosten einer vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Rechtsanwalts nicht zugesprochen. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen An­spruch auf weitere Mietfahrzeugkosten in Höhe von 346,11 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

Das Gericht geht mit dem Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 23.1.2013, Az. 13 S 104/12 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, zuletzt NJW 2012, 2026 m.w.N. davon aus, dass der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs das in § 249 II Satz 1 BGB normierte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten hat, wonach er verpflichtet ist steht im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dieser Grund­satz bedeutet für die Mietwagenkosten, dass dem Geschädigten nur der Ersatz derjenigen Ko­sten zusteht, welche ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten zum Ausgleich des Gebrauchtentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. Landgericht Potsdam a.a.O.). Dabei ist der so genannte Normaltarifs als Ausgangspunkt zu wäh­len, wobei es nach der BGH-Rechtsprechung zulässig ist, zu dessen Bestimmung im Rahmen des nach § 287 ZPO gegebenen tatrichterlichen Ermessens auf geeignete Listen oder Tabellen für die Schadensschätzung abzustellen, wobei der Tatrichter grundsätzlich frei in seiner Ent­scheidung ist, welche geeignete Liste er verwendet (Landgericht Potsdam a.a O.; BGH NJW 2011, 1947). Der Tatrichter darf damit seiner Schadensschätzung sowohl die Schwackeliste, als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen (vgl. Landgericht Potsdam a.a.O., BGH a.a.O.).

Das Gericht teilt auch die Auffassung des Landgerichts Potsdam, dass die Schwackeliste den Vorteil hat, dass sie sich auf einen dreistelligen Postleitzahlenbereich bezieht und den örtlichen Fahrzeugmarkt damit engmaschiger abbildet als die Fraunhofer-Liste. Ein Nachteil ergibt sich daraus, dass die Abfrage nicht anonym erfolgt, sondern die Mietwagenunternehmen den Erhe­bungszweck kennen, so dass Manipulationen der Mietwagenunternehmen nicht ausgeschlossen werden können. Die Fraunhofer-Studie wird, wie das Landgericht Potsdam in seinem Urteil wei­ter ausführt, hingegen anonym per Telefon und Internet durchgeführt, woraus sich ihr Vorteil er­gibt. Allerdings wird gegen diese Liste berechtigte Kritik dahin erhoben, dass die Anmietung per Telefon oder Internet – zum Teil mit vor Berufungsfrist und starren mit Zeiten – nicht einer Anmietung in einer tatsächlichen Unfallsituation entspricht (vgl. Landgericht Potsdam a.a.O.).

Das Gericht schließt sich damit ebenfalls der in der Rechtsprechung vertretenden vermittelnden Auffassung, welche auch das Landgericht Potsdam vertritt, ein, wonach für die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf ein arithmetisches Mittel nach der Schwacke- und Fraunhofer-Liste abgestellt wird (Landgericht Potsdam a.a.O. m.w.N.).

Unstreitig handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein solches der Klasse zwei, die Klägerin legte ihrer Berechnung nach der Schwackeliste unbestritten ein Fahrzeug aus der Grup­pe I zu Grunde. Daher kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten auf den klägerischen Vor­trag, dass das tatsächlich angemietete Fahrzeug ein solches nach der Mietwagengruppe 5 war, nicht an und liegt in soweit kein erhebliches Bestreiten des Beklagten vor. Nach der Schwackeli­ste beträgt eine Wochenpauschale für ein Fahrzeug aus dieser Klasse 471,00 € und zweimal ei­ne Tagespauschale 168,00 €, woraus sich insgesamt einen Betrag von 639,00 € ergibt. Nach der Fraunhofer-Studie beträgt eine derartige Wochenpauschale 205,56 € und zweimal eine Tages­pauschale 110,84 €. Hieraus folgt ein Gesamtwert von 316,40 €. Daraus berechnet sich ein Durchschnittswert in Höhe von 477,70 €. Zuzüglich eines Betrages von 162,00 € für sie CDW/Haftungsreduzierung und 90,00 € für Winterreifen – (diese sind im Winter vorgeschrieben) ergibt sich ein notwendiger Betrag für Mietfahrzeugkosten in Höhe von 729,70 €. Eine Eigener­sparnis von 10 % ist nicht abzuziehen, da ein gruppentieferes Fahrzeug abgerechnet wird.

Abzüglich des durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten bereits gezahlten Betrages von 383,59 € ergibt sich noch ein Anspruch für die Klägerin in Höhe von 346,11 €. Diesen Betrag ist der Beklagte verpflichtet an die Klägerin zu zahlen.

Der Zinsanspruch der Klägerin richtet sich nach §§ 286 II, 288 I BGB. Der Beklagte geriet mit dem Schreiben seiner Haftpflichtversicherung vom 10.12.2012, mit welchem weitere Zahlungen abge­lehnt wurden ohne weitere Mahnung am 11.12.2012 in Verzug. Er hat sich diese Erklärung gem. § 10 VAKB zurechnen zu lassen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten be­steht nicht, worauf die Klägerin auch hingewiesen wurde. Nachdem durch die Haftpflichtversiche­rung des Beklagten bei einem Gegenstandswert von 5564,28 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsko­sten in Höhe von 546,69 € bezahlt worden sind, kann die Klägerin weitere Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Unter Berücksichtigung des zugesprochenen Betrages in Höhe von 346,11 € ist ein Gebührensprung nicht gegeben, so dass weitere Rechtsanwaltskosten nicht an­gefallen sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 92 II Nummer 1, 708 Nummer 11, 713 ZPO.

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1 Antwort zu AG Potsdam verurteilt den Halter des bei der ERGO versicherten Fahrzeuges nach „Fracke“ zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (21 C 319/13 vom 03.06.2014)

  1. virus sagt:

    „auf der Grundlage des arithmetischen Mittels“

    Aus Sicht des Geschädigten? Woher soll dieser Wissen, dass er an einen Richter geraten wird, der von ihm verlangt, dass er – damals – nach einem Auto-Vermieter hätte suchen müssen, der genau nach dem „arithmetischen Mittel“ seine Rechnung legt? Einfach unfassbar, so ein Blödsinn, verzapft von einem Richter. Jeder Gärtner hätte das besser gemacht.

    Ehrlich Leute, die „Verarsche“ von denen die die Steuern zahlen, damit unser Rechtsstaat sich hervorragend ausgebildete, den Gesetzen folgende Richter leisten kann, die ist einfach nur noch unerträglich.

    Wie lange wollen sich die Mietwagen-Firmen-Inhaber diesen Unsinn noch bieten lassen? Erahnte Rechnungslegung nach zukünftigen zeitvertreibenden Zahlenspielereien des jeweiligen – unbekannten – Richters?

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