AG Reutlingen erläßt gegen den bei der HDI versicherten Unfallverursacher Versäumnisurteil, weil der darauf vertraut hatte, nicht Schadensersatz leisten zu müssen, wie ihm die HDI erklärt habe (Versäumnisurteil des AG Reutlingen vom 8.6.2017 – 8 C 594/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor wir ein weiteres Urteil aus Erding vorstellen, veröffentlichen wir hier für Euch ein Versäumnisurteil aus Reutlingen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HDI Versicherung versicherten Unfallverursacher persönlich. Auf das im November 2015 stattgefundene Schadensereignis wollte die HDI Versicherung keinen Schadenersatz für die Sachverständigenkosten leisten. Eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen wollte die HDI ebenfalls nicht im Wege des Schadensersatzes erstatten. Es erscheint schon mehr als frech, einen Schadensbetrag von mehr als 900,– € nicht erstatten zu wollen. Offenbar geht es der HDI äußerst schlecht. Anders ist das Verhalten nicht zu verstehen. Auf Grund der vorliegenden Abtretungserklärung wurde die HDI Versicherung als einstandspflichtige Versicherung zur Leistung des Schadenersatzes aufgefordert. Auch diese Aufforderung blieb ohne Erfolg. Daraufhin wurde der Schädiger direkt in Anspruch genommen. Dieser meldete sich sodann telefonisch im Büro des Sachverständigen und teilte mit, dass er nach den Angaben seiner Versicherung „nicht zu bezahlen brauche und die Zahlungsaufforderung beruhigt ignorieren könne“. Nach Klageeinreichung erging dann am 08.06.2017 das nachfolgend dargestellte Versäumnisurteil, das dem VN übermittelt wurde. Am 21.06.2017 bekommt der Anwalt des Sachverständigen dann ein Schreiben des HDI mit der Bitte um Klagerücknahme. Das Schreiben der HDI haben wir anonymisuert unter dem Versäumnisurteil noch angehängt. Es zeigt sich, dass es durchaus lohnenswert ist, im Falle der Weigerung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung den Halter oder den Fahrer persönlich in Anspruch zu nehmen. Wir hatten bereits mehfach darauf hingewiesen, dass Fahrer, Halter und Versicherer als Gesamtschuldner haften. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Zu der Erklärung der HDI gegenüber ihrem Versichereten mag sich jeder so seine eigenen Gedanken machen. Wir wollen diese Erklärung, mit der letztlich der Versicherte durch seine Versicherung in einen Rechtsstreit gezogen wurde, nicht weiter kommentieren. Das bleibt unseren Usern selbst überlassen. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen
8 C 594/17

Amtsgericht Reutlingen

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Reutlingen durch die Richterin am Amtsgericht M. am 08.06.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Sachverständigenvergütung in Höhe von 907,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2017 zu bezahlen.

2.        Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Streitwert: 907,42 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung steht dem Beklagten der Einspruch zu. Der Einspruch kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Reutlingen
Gartenstraße 40
72764 Reutlingen

eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils.

Der Einspruch ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Er kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

In der Einspruchsschrift, jedenfalls aber innerhalb der Einspruchsfrist, hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel (z.B. Einreden und Einwendungen gegen den gegnerischen Anspruch, Beweis an geböte und Beweiseinreden) mitzuteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es äußerst wichtig ist, die Angriffs- und Verteidigungsmittel innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen. Wird die Frist versäumt, besteht die Gefahr, dass der Partei jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess nur auf Grundlage des gegnerischen Sachvortrags entschieden wird. Ein verspätetes Vorbringen wird vom Gericht nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

Der Prozess kann also allein wegen der Versäumung der Frist zur Mitteilung der Angriffs- und Verteidigungsmittel verloren werden.

Erscheint die Frist für die Mitteilung von Angriffs- und Verteidigungsmittein (nicht für den Einspruch selbst) als zu kurz, kann vor ihrem Ablauf eine Verlängerung beantragt werden. Die Frist kann nur verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn erhebliche Gründe dargelegt werden.

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Schreiben vom 21.0o6.2017 an den RA des Sachverständigen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Zahlung in Höhe von EUR 915,41 an Sie veranlasst.

Ihre Klageschrift wurde uns zugestellt. Wir haben die Klagesumme an Sie überwiesen. Bitte nehmen Sie die Klage zurück, wobei wir versichern, dass seitens der Beklagten keine Kostenanträge gestellt werden und bestätigen Sie uns die Rücknahme.

Mit freundlichen Grüßen
HDI Versicherung AG
Kraftfahrt Schaden

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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