AG Rosenheim verurteilt Aachen Münchener Vers AG und deren VN als Gesamtschulder zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.9.2014 – 15 C 1445/14 -.

Hallo verehrte Catain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier und heute noch ein positives Urteil aus Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Vers. sowie deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner. Nachdem bereits die HUK-COBURG mit dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 wegen der restlichen, von ihr gekürzten Sachverständigenkosten Schiffbruch erlitten hat, folgen nun auch weitere Versicherer diesem Irrweg. So kürzte auch die Aachen Münchener Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten. Ebenso wie die HUK-COBURG im Verfahren VI ZR 225/13 vor dem VI. Zivilsenat des BGH erlitt auch die Aachen Münchener Versicherung AG einen Schiffbruch vor Gericht. Im Fall der Aachen Münchener Versicherung war es das Amtsgericht Rosenheim in Oberbayern. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht die Beklagten auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Wenn der Schädiger meint, die Sachverstänigenkosten oder die Reparaturkosten seien zu hoch, so kann er sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch vom Geschädigten abtreten lassen (vgl. für die Reparaturkosten: BGHZ 63, 182 und für die Sachverständigenkosten: OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 4559), muss aber den vollen Betrag vorab bezahlen. Damit ist der Schädiger nicht rechtlos. Lest selbst das interessante Urteil aus Rosenheim. Gebt auch bitte hier Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.:     15 C 1445/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1)   …

– Beklagter –

2)   Aachen Münchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Äussere Sulzbacher Str. 116, 90491 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin S. am 16.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.         Die Beklagten werden verurteilt samtverbindlich an den Sachverständigen … , 86,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2014 zu dessen Gutachterrechnung vom 14.04.2014, Gutachten-Nr.: … , zu bezahlen.

2.        Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil einem Rechtsmittel offensichtlich nicht zugänglich ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 86,16 €. Die Alleinhaftung der Beklagtenpartei für die der Klagepartei aus dem Verkehrsunfall am 17.03.2014 in Rosenheim entstandenen Schäden ist unstreitig. Streitig sind allein restliche Gutachterkosten, die Beklagtenpartei hält die Nebenkosten erkennbar für überhöht.

Es sind die gesamten vom Kläger vorprozessual beanspruchten Sachverständigenkosten in Höhe von 538,86 € erstattungsfähig.

Nach § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskotrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt. Das gleiche gilt auch für die Nebenkosten des Sachverständigenhonorars.

Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand aber nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (wie bereits vom Beklagtenvertreter zitiert: BGH, BGHZ 115, 364; BGHZ 160, 377; st. Rspr.) dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (all dies BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Dass der Kläger von vornerein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Kosten ansetzten würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hierfür bieten die Beklagten auch keinen Beweis an. Sie führen nur aus, dass der Kläger nach Erhalt des Sachverständigengutachtens und der beiliegenden Rechnung hätte erkennen können, dass die Nebenkosten zu hoch waren. Dies entspricht nicht den Anforderungen der BGH-Entscheidung vom Februar 2014, nach der der der Kläger all dies im Vorhinein hätte erkennen können müssen (BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 10). Der Ersatzpflichtige ist damit aber nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem hinsichtlich der Rechnungsrückforderung auseinandersetzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW Spezial 2008, 4559).

Der Sachverständige ist weiterhin kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach dem §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet wurde. Bei der Abrechnung des Geschädigten ist grundsätzlich ein eher großzügiger Maßstab anzulegen, im Gegensatz zu Eigenklagen eines Sachverständigen. Auf dem Rücken des Geschädigten, dem am Unfall kein Verschulden trifft, soll nicht der Kampf um die Berechnungmodalitäten von Sachverständigenkosten ausgetragen werden (vgl. u.a. Amtsgericht Pfaffenhoffen v. 27.11.2013, 1 C 419/13).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 713 ZPO.

Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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