AG Rosenheim verurteilt die VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten im Quotenfall mit Urteil vom 1.8.2013 -18 C 113/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum verregneten Samstagmorgen geben wir Euch ein Sachverständigenkostenurteil aus Oberbayern bekannt. Lest bitte nachfolgend das Urteil des Amtsrichters der 18. Zivilabteilung des AG Rosenheim vom 1.8.2013 – 18 C 113/13 – . Dieses Mal war es die VHV-Versicherung, die gerichtlich in Anspruch genommen werden musste. Allerdings hat der Fall eine Besonderheit. Es ging um gequotelte Sachverständigenkosten. Der Kläger haftet zu 30 Prozent selbst am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Das Gericht nimmt genau 70 % des berechneten Honorars des Sachverständigen als Schaden. Die Sachverständigenkosten zu dem 70-prozentigen Sachschaden sind aber nicht die zugrunde gelegten 680,56 €. Hier hätte das AG Rosenheim die Chance gehabt, die Rechtsprechung des BGH vom 7.2.2012 – VI ZR 133/11 – zu konkretisieren. Leider wurde diese Chance vertan. Lest aber bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 18 C 113/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Voigt, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht … am 01.08.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 19.04.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 163,59 € festgesetzt.

Tatbestand

(entfällt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Rosenheim angesichts der Höhe der Klageforderung gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig und gemäß §§ 32 BGB, 20 StVG auch örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist begründet, da dem Kläger aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in der beantragten Höhe in vollem Umfang gegenüber der Beklagten zusteht.

1. Die vom Kläger für die Schadensermittlung in Folge des Unfallgeschehens vom 10.05.2012 aufgewendeten Kosten des Gutachtens des Sachverständigen … sind von seinem Schadensersatzanspruch umfasst, den der Kläger gegenüber der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung im Rahmen des unstreitigen Haftungsanteils in Höhe von 70 % zu Lasten des Unfallgegners geltend machen kann.

2. Hier hat der Kläger Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 972,23 € aufgewendet. 70 % hieraus ergeben einen Betrag von 680,56 €. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits beglichenen 516,97 € ergibt sich ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 163,59 €.

3. Dem Kläger kann von Seiten der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass die Sachverständigenkosten unangemessen überhöht und nicht ortsüblich sind. Zu hohe Sachverständigenkosten fallen dem Geschädigten lediglich in den Fällen zur Last, wenn die Überhöhung evident offensichtlich ist bzw. ihn ein Auswahlverschulden trifft (siehe OLG Düsseldorf, DAR 08, 523; Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage, RdNr. 121). Beides ist hier nicht ersichtlich und wird auch nicht beklagtenseits vorgetragen.

4. Zudem ist festzustellen, dass sich die Kosten des Sachverständigen sehr wohl noch innerhalb der von der BVSK-Befragung 2011 vorgegebenen Bandbreiten sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten halten. Wie sich hingegen der von der Beklagten als angemessen angegebene Betrag der Sachverständigenkosten in Höhe von 738,54 € ergibt, ist nicht ersichtlich.

5. Da der Kläger vorgetragen hat, die Kosten für den Sachverständigen noch nicht beglichen zu haben, geht sein Anspruch auf Schadensersatz zunächst der Art nach auf Freistellung von der Verbindlichkeit der Begleichung der Gutachterkosten. Nachdem die Beklagte ersichtlich die Leistung des Schadensersatzes ernsthaft und endgültig verweigert hat, geht der Anspruch gem. § 250 BGB aber in den klageweise im Hauptantrag geltend gemachten Geldanspruch über.

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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3 Antworten zu AG Rosenheim verurteilt die VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten im Quotenfall mit Urteil vom 1.8.2013 -18 C 113/13-.

  1. Bernd Barremeyer sagt:

    Hei Willi,
    in der Tat, hier hätte der Amtsrichter des AG Rosenheim die Gelegenheit gehabt, den Leitsatz b) des BGH-Urteils vom 7.2.2012 – VI ZR 133/11 – ( VersR 2012, 201) zu konkretisieren und zu bestimmen, was seiner Meinung nach „nur im Umfang der Haftungsquote“ bedeutet. Die Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote, hier also 70% , sind etwas anderes als wenn man 70% der auf 100% berechneten Sachverständigenkosten zugrunde legt. Nach meinem Verständnis kann „im Umfang der Haftungsquote“ nur bedeuten, dass der sich aus der Haftungsquote ergebende Schadensbetrag als Grundlage für die Sachverständigenkosten zugrunde gelegt werden muss. Denn der Geschädigte hat bei voller Haftung des Schädigers Anspruch auf vollen Schadensersatz. Wenn also der Geschädigte vollen Anspruch auf 70 % seines Schadens hat, dann hat er auch Anspruch auf die (vollen) Sachverständigenkosten in Relation zu 70% seines Fahrzeugschadens.

    Diese Überlegungen stellen sich nur deshalb, weil die in Relation zum Schaden berechneten Sachverständigenkosten (BGH X ZR 122/05 und BGH VI ZR 67/06) nicht linear mit dem Schaden steigen. Die Sachverständigenkosten, berechnet nach 70% des Schadens, sind mehr als 70% der auf vollen Schaden bezogenen Sachverständigenkosten. Das wird Euch leicht auffallen, wenn ihr Eure Honorartabelle anschaut.

    Diese Krux hätte das AG aufklären können. Leider ist das nicht geschehen. Da gebe ich Dir Recht.

    Trotzdem ein schönes regenarmes Wochenende.
    Bernd Barremeyer

  2. RA Rheinland sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    da muss ich Dir bei deinem Vorwort widersprechen. Der Richter in Rosenheim hatte gar keine Möglichkeit groß zu der Rspr. des BGH zu dem von dir zitierten Quotenurteil Stellung zu nehmen. Der Kläger hatte einen konkreten Zahlungsanspruch gestellt, nämlich in Höhe von 163,59 €. Dieser Betrag errechnete sich aus 70% aus 972,23 € abzüglich von der Versicherung gezahlter 516,97 € . Hätte der Kläger den in Relation zu 70% des Schadens berechneten Sachverständigenkostenbetrag eingeklagt, wäre es u.U. etwas anders gewesen. So war der Richter an den Antrag gebunden.

    Aber du hast recht. Eine Konkretisierung wäre wünschenswert gewesen, weil der BGH offensichtlich nicht erkannt hat, dass 70 % der auf 100 % errechneten Sachverständigenkosten nicht dasselbe ist wie die Sachverständigenkosten in Relation zu 70% des Schadens. Vielleicht hat der BGH ja noch einmal die Möglichkeit der Konkretisierung. Aber gut, dass man mal darüber gesprochen hat.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo RA. Rheinland,
    Du hast recht. Da sind mir etwas die Gäule durchgegangen. Auch war etwas Wunschdenken mit dabei. Richtig ist natürlich, dass der Zivilrichter an den gestellten Antrag und den ihm vorgegebenen Sachvortrag gebunden ist. Er kann nicht, wie z.B. der Verwaltungsrichter, von Amts wegen ermitteln.
    Aber trotzdem Danke für den Hinweis.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

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