AG Rosenheim verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.-AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.12.12 – 16 C 1019/12 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter nach Bayern, genauer gesagt nach Rosenheim. Wieder musste ein Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG klagen, weil die Coburger Versicherung es wieder einmal nicht schaffte, ordentlich nach Recht und Gesetz zu regulieren. Wieder wurden rechtswidrig die Sachverständigenkosten einfach gekürzt.  Dass dem Geschädigten auch der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten bei voller Haftung des Schädigers zusteht, den er an den Sachverständigen abtritt, ist dem erkennenden Amtsrichter des Amtsgerichts Rosenheim schon so was von selbstverständlich, dass er es im Urteil nicht mehr erwähnt. Nachfolgend gebe ich Euch das Restsachverständigenkosten-Urteil   gegen die HUK bekannt. Bei dem Urteilsdatum müssen dem Vorstand  der  HUK-Coburg doch die Ohren gekligelt haben.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche

Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 16 C 1019/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Kläger-

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. VV Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht … am 12.12.2012 auf Grund des Sachstands vom 12.12.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 244,85 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat vorliegend ausdrücklich nur seine Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 244,85 € an den Kläger abgetreten. Sonstige Ansprüche wurden nicht abgetreten. Der Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von jenem, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2011, Az.: VI ZR 260/10 zugrunde lag. Dort waren allgemein Schadensersatzansprüche aus dem Unfall abgetreten worden. Die hier in Rede stehende Abtretungserklärung ist wirksam.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf § 291 BGB. Zum Verzugseintritt der Beklagten wird Klägerseits Nichts vorgetragen. Zinsen waren ab Rechtshängigkeit zu erkennen.

Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 21.10.2011 zugestellt. Das Verfahren ging beim Amtsgericht Rosenheim am 24.05.2012 ein. Die Abgabe erfolgte nicht demnächst. Gemäß § 187 I BGB begann die Verzinsung mit dem 25.05.2012, Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 291 BGB Rn. 6. Zinsen konnten nur ab jenem Zeitpunkt erkannt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen bezüglich der Zinsen ist geringfügig. Höhere Kosten wurden nicht verursacht. Die vollständige Auferlegung der Kosten auf die Beklagte war angemessen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

gez.

Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Rosenheim verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.-AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.12.12 – 16 C 1019/12 – .

  1. Konrad Kirchrode sagt:

    @ W.W. „Bei dem Urteilsdatum (12.12.12) müssen dem Vorstand der HUK-Coburg doch die Ohren gekligelt haben.“

    Vermutlich war es bereits „kurz vor 12“ als am zwölften zwölften zwöf das Urteil gesprochen wurde.

    Dem Richter war aber offenbar die Hutschnur geplatzt. Er geht von Selbstverständlichkeiten aus und erwähnt im Urteil schon nicht mehr, dass dem Geschädigten der Schadensersatzanspruch zusteht, den der Geschädigte wirksam an den SV abgetreten hat. So einfach kann es sein.

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