AG Saarbrücken sieht bei Schaden von 796,44 brutto die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich und spricht volle Gutachterkosten zu mit Urteil vom 16.11.2012 -120 C 323/12 (05)-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das umstrittene Sachverständigenkosten-Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken bezüglich der Nebenkosten ist auch hier im Blog bekanntgegeben worden. Selbst die nachgeordneten Amtsrichter des Landgerichtsbezirks Saarbrücken richten sich nicht nach den Urteilen des LG Saarbrücken. Selbst der Amtsrichter der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken weist in seinem Urteil vom 16.11.2012, das ich Euch nachstehend mit der Bitte um rege Kommentierung bekanntgebe, daraufhin, dass die beklagte Haftpflichtversicherung mehr reguliert hat, als es die bisherige Rechtsprechung des LG Saarbrücken als erstattungsfähig ansieht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Ulrich Jochem aus Saarlouis. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Hinweise des Einsenders:

Zu dem Urteil ist vom Tatsächlichen her anzumerken, dass die Geschädigte zunächst einen Kostenvoranschlag einer sog. „Partnerwerkstatt“ der Versicherungswirtschaft eingeholt hat. Daraufhin bestand das gegnerische Regulierungsbüro auf Begutachtung durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen. Dies führte dazu, dass sich die Geschädigte seinerseits an einen freien neutralen Sachverständigen ihres Vertrauens wandte und ein Gutachten in Auftrag gab. Erstaunlicherweise lag dieses Gutachten bzgl. der Schadenshöhe deutlich unter dem Kostenvoranschlag der sog. „Partnerwerkstatt“, die einen Betrag von brutto 1.147,84 € veranschlagt hatte. Der Sachverständige ermittelte hingegen 796,44 € brutto.

Aufgrund des Sachverständigengutachtens wurde die Regulierung durchgeführt. Die Regulierungsversicherung weigerte sich allerdings, das Sachverständigenhonorar zu übernehmen, weshalb aufgrund der besonderen Konstellation das Klageverfahren gegen das Büro Grüne Karte e.V. erforderlich wurde.

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120 C 323/12 (05)

Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der …..

-Klägerin-

g e g e n

Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertr. d.d. Vorstand, Wilhelmstr. 43/43G, 10117 Berlin

-Beklagter-

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 16.11.2012 im Verfahren gemäß § 495a ZPO durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 419,08 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 65,57 €, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2011 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 89% und die Klägerin 11%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfall, der sich am 08.08.2011 in Saarbrücken ereignete, ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 6 AuslPflVG. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten lediglich um den restlichen Anspruch der Klägerin, nachdem der Beklagte außergerichtlich bereits teilweise Zahlung geleistet hat.

Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 514,08 € durch die außergerichtliche Zahlung, wenngleich diese auch aufgrund einer Abtretung an den Sachverständigen erfolgte, anerkannte und deshalb gegen diesen Anspruch keine Einwendungen mehr möglich sind, obwohl die Rechnung des Sachverständigen über das hinausgeht, was nach der derzeitigen Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken und des Amtsgerichts Saarbrücken als erstattungsfähig angesehen wird.

Wenn der Beklagte der Ansicht war, ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten würde nicht bestehen, hätte er ausdrücklich auf die Reparaturkosten zahlen können und den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten vollständig oder teilweise zurückweisen müssen.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Sachverständigenkosten entfällt auch nicht deshalb, weil es sich um einen so genannten Bagatellschaden handeln würde.

Bei einem Unfallschaden gehören zu den ersatzfähigen Kosten auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses aus der Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl.. § 249, Rdnr. 40). Anders ist dies nur bei sogenannten Bagatellschaden bis zu einer Höhe von ca. 750,- €. Wenn der Geschädigte bei dieser Schadenshöhe ein umfangreiches Gutachten erstellen lässt, verstößt er grundsätzlich gegen die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht (AG Chemnitz, DAR 1998, 202; AG Erding, VersR 1998, 607; zweifelnd AG München, VersR 1999, 332).

Ein solcher Verstoß setzt aber weiter voraus, dass der Geschädigte die geringfügige Schadenshöhe zweifelsfrei erkennen kann und nicht aus anderen Gründen ein anerkennenswertes Interesse an der Sicherung von Beweisen hat, z.B. bei einem unerlaubten Entfernen des Unfallgegners vom Unfallort (AG Mainz, ZfS 2002, 74; AG Köln, VersR 1997, 1245). Das Prognoserisiko trägt der Schädiger. In einer Anmerkung zu der Entscheidung des AG Köln, a.a.O., weist Gärtner darauf hin, dass auch der Sachverständige insoweit eine wirtschaftliche Beratungspflicht habe und bei einem geringfügigen Schaden von einem teuren Gutachten abraten müsse.

Entscheidend ist jedenfalls immer die Prognose aus der Sicht des Geschädigten. Wenn dieser ein umfangreiches Gutachten für notwendig halten durfte, sind dessen Kosten zu erstatten. Andernfalls kommen ein Kurzgutachten oder ein Kostenvoranschlag in Betracht, deren Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat Reparaturkosten von 796,44 € brutto zur Instandsetzung kalkuliert. Netto sind dies 669,28 €, wobei die Parteien offenbar übersehen haben, dass ein Abzug von 50,00 € wegen Vorteilsausgleichung bei der Lackierung erfolgen muss. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, ist immer vom Bruttobetrag auszugehen, der hier geringfügig über der vom Gericht gezogenen Grenze liegt.

Die Klägerin hatte zwar einen Kostenvoranschlag beim Beklagten eingereicht, jedoch führt auch dies nicht dazu, dass die Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig sind. Denn offenbar waren in dem Kostenvoranschlag Vorschäden im Schadensbereich nicht berücksichtigt worden, so dass die Klägerin nach Auffassung des Gerichts durchaus berechtigt war, den korrekten Schadensbetrag durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

Zu berücksichtigen sind also Reparaturkosten von 669,28 € netto, Sachverständigenkosten von 514,08 € und die allgemeine Kostenpauschale von 30,00 €, was zu einem Gesamtschaden der Klägerin von 1.213,36 € führt. Gemäß dem Vortrag in der Klageschrift hat der Beklagte darauf insgesamt 794,28 € gezahlt, so dass der zugesprochene Betrag verbleibt.

Auf der Basis des Gesamtschadens errechnet sich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 186,24 € brutto. Daraufzahlte der Beklagte außergerichtlich 120,67 €, so dass weitere 65,57 € zu zahlen verbleiben.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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