AG Saarbrücken entscheidet zur Haftung bei einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 27.10.2016 – 120 C 381/15 (05) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellebn wir Euch ein Urteil aus Saarbrücken zur Haftung bei einem Verkehrsunfallschaden vor. Zu entscheiden hatte diesen Rechtsstreit der ansonsten durch seine Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten bekannte Amtsrichter H. vom Amtsgericht Saarbrücken. In diesem Rechtsstreit um die Haftungsfrage nach einem Verkehrsunfall hat der erkennende Amtsrichter sich aber mächtig ins Zeug gelegt. Im Gegensatz zu seinen Sachverständigenkostenurteilen ist dieses Urteil gut durchdacht, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil des AG Saarbrücken und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

120 C 381/15 (05)                                                                              Verkündet am 27.10.2016

Amtsgericht Saarbrücken

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

1. …

2. …

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftliehen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.727,88 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2015 zu zahlen.

2.   Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2015 zu zahlen.

3.   Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4.   Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.06.2015 in Saarbrücken im Bereich der Wilhelm-Heinrich-Brücke ereignete.

Das Fahrzeug des Klägers wurde von dem Zeugen … gefahren. Er verließ die Autobahn 620 aus Fahrtrichtung Saarlouis kommend an der Ausfahrt Wilhelm-Heinrich-Brücke und befand sich zunächst an der rot zeigenden Lichtzeichenanlage vor der Einfahrt in den Verkehrskreisel auf der äußersten linken Fahrspur. Nachdem es grün geworden war, fuhr er los und wenige Meter weiter kam es zum Zusammenstoß mit dem vor ihm befindlichen Fahrzeug der Zweitbeklagten, das auch von dieser gefahren wurde und bei der Erstbekilgten haftpflichtversichert ist.

Die Zweitbeklagte, die zunächst beabsichtigte, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in den Verkehrskreisel einzufahren, bremste das Fahrzeug vor dem Zusammenstoß ab. Wie das Bekiagtenfahrzeug in diese Position kam, ist streitig. Die Zweitbeklagte räumte an der Unfallstelle schriftlich ein, den Unfall verursacht zu haben.

Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe auf der Fahrspur rechts neben dem Klägerfahrzeug an der Ampel gestanden. Bei grün seien beide Fahrzeuge angefahren und nach wenigen Metern habe das Beklagtenfahrzeug das Klägerfahrzeug gekreuzt, um nach links entgegen der Fahrtrichtung in den Verkehrskreisel einzubiegen. Dann habe die Zweitbeklagte das Fahrzeug abgebremst und der Fahrer des Klägerfahrzeuges fuhr auf.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten/die Zweitbeklagte habe nicht den Fahrstreifen gewechselt, sondern sich als 1. Fahrzeug an der Ampel auf der äußerst linken Fahrspur der Autobahnausfahrt befunden. Als sie nach dem Anfahren bemerkt habe, dass sie fehlerhaft zu früh nach links abbiegen wollte, habe sie kurz abgebremst und der Kläger sei heckseitig aufgefahren. Die schriftliche Bestätigung, den Unfall verursacht zu haben, habe sie nur wegen der Aufregung an der Unfallstelle und weil der Fahrer des Klägerfahrzeuges ihr vorhielt, dass sie fehlerhaft abbiegen wollte, geschrieben und unterzeichnet.

Das Gericht hat aufgrund der Ladungsverfügung vom 17.11.2015 (Blatt 41 d. A.) und des
Beweisbeschlusses vom 02.06.2016 (Blatt 81 f.d.A.) Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2016 (Blatt 57 ff.d.A.) und das schriftliche Gutachten der Sachverständigen … GmbH vom 25.08.2016 (Blatt 100 ff.d.A.) Bezug genommen.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf vollen Schadensersatz aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Aufgrund der Beweisaufnahme gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Beklagten in voller Höhe haften, weil sie ein Mitverschuiden oder eine Mitverursachung des Fahrers des Klägerfahrzeuges, das der Kläger sich gemäß § 9 StVG zurechnen lassen müsste, nicht beweisen können.

Das Klägerfahrzeug wurde beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges beschädigt. Die Haftungsquote hängt vonden wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen der Parteien ab, § 17 Abs. 2 StVG, sofern nicht ein unwiderlegter Anscheinsbeweis für Alleinhaftung gegen eine Partei eingreift oder eine Partei die Unabwendbarkeit nachweisen kann, § 17 Abs. 3 StVG. Bei der Abwägung sind nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen.

Der genaue Unfallhergang konnte durch die Vernehmung der Zeugen und der Zweitbeklagten nicht aufgeklärt werden. Die Aussagen entsprechen dem jeweiligen Partei Vortrag. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, die dazu führen würden, dass eine der Aussagen vorzugswürdig wäre. Nach den Aussagen kann sich der Unfall so ereignet haben, wie die Beklagten behaupten, jedoch ist auch ein Unfallhergang entsprechend der Schilderung des Klägers denkbar und möglich.

Auch durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen … GmbH konnte der Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Der Sachverständige rekonstruierte aufgrund der an den Fahrzeugen eingetretenen Schäden die Kollision, wobei er die genaue Kollisionsposition aufgrund fehlender Spuren nicht ermitteln konnte. Die Rekonstruktion ergab jedoch, dass hinsichtlich der Position auf der Fahrbahn kein großer Spielraum besteht. Daraufkommt es auch nicht entscheidend an.

Der Sachverständige führte mehrere Berechnungen durch und überprüfte, ob die Unfallschilderung des Klägers aus technischer Sicht möglich wäre. Er kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht ausgeschlossen werden kann, wenn das Beklagtenfahrzeug zügig bis sehr zügig beschleunigt wurde. Ebenso ist allerdings auch die Unfällschilderung der Beklagten aus technischer Sicht möglich und nachvollziehbar. Das Gericht hält diese sogar für deutlich wahrscheinlicher, worauf es im Ergebnis jedoch auch nicht ankommt.

Im Ergebnis ist zunächst festzustellen, dass ein grob fahrlässiger Verkehrsverstoß der Zweitbeklagten vorliegt, indem diese entgegen der Anordnung des Zeichens 267 zur StVO entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in den Verkehrskreisel einfahren wollte und dazu ansetzte. Dies stellt auch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar. Dieser Verkehrsverstoß war auch ursächlich für die Kollision, weil die Zweitbeklagte das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste, nachdem sie ihren Fehler bemerkte. Das Klägerfahrzeug fuhr wegen des Abbremsens auf.

Der Fahrer des Klägerfahrzeuges verstieß gegen § 4 Abs. 1 StVG, weil er auf das vor ihm befindliche Beklagtenfahrzeug auffuhr, auch wenn dieses sich wegen der von der Zweitbeklagten gewählten Fahrlinie in einer etwas schrägen Position vor dem Klägerfahrzeug befand. Er hätte jedoch seinen Abstand und seine Geschwindigkeit so wählen müssen, dass er auch bei einem plötzlichen Abbremsen des Beklagtenfahrzeuges noch dahinter hätte anhalten können.

Der Anscheinsbeweis für Alleinhaftung gegen den Fahrer des Klägerfahrzeuges greift jedoch nicht ein, da weder durch die Aussagen in der mündlichen Verhandlung noch durch das technische Gutachten geklärt werden konnte, wie das Bekiagtenfahrzeug konkret vor das Klägerfahrzeug gelangte und ob eine typische Situation für einen schuldhaften Auffahrunfall vorlag.

Keine der Parteien kann die Unabwendbarkeit nachweisen, § 17 Abs. 3 StVG. Denn weder die eine noch die andere Unfallschilderung ist bewiesen. Trotzdem braucht eine Abwägung der jeweiligen Verschuldens-und Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG nicht stattzufinden, da sich die Alleinhaftung der Beklagten aus der am Unfallort abgegebenen schriftlichen Erklärung der Zweitbeklagten ergibt.

Eine an der Unfalistelle abgegebene Erklärung, an dem Unfall schuld zu sein, ist regelmäßig kein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien eine vom Schuldgrund losgelöste neue Anspruchsgrundlage schaffen wollten, meistens fehlt auch die erforderliche Schriftform.
Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch das alle Einwendungen und Einreden abgeschnitten werden, sofern sie bekannt sind oder damit gerechnet werden muss, liegt regelmäßig nicht vor, weil dieses als Vertrag der Annahme durch die Gegenseite bedarf. Dies setzte voraus, dass die Parteien ein Gespräch über die Haftung geführt hätten, woran es meistens fehlen wird (Becker/Böhme/Bieia, 22. Aufl., Rdnr. H 3; BGH, NJW 1984, 799 = VersR 1984, 383). Bei der Bewertung solcher Erklärungen ist auch zu beachten, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 2 AKB im Verhältnis zu seinem Versicherer gar kein Anerkenntnis erklären darf.

Vielmehr handelt es sich um ein einseitiges Schuldbekenntnis, da dieses meist ohne reifliche Überlegung und in der Aufregung an der Unfallstelle abgegeben wird. Es führt jedenfalls dann im Ergebnis zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Erklärenden, wenn der Erklärungsempfänger im Hinblick auf den Inhalt der Erklärung von weiteren Aufklärungsmaßnahmen oder der Sicherung von Beweisen absieht und sich dadurch seine Beweissituation verschlechtert (BGH, a.a.O.).

im vorliegenden Fall unterzeichnete die Zweitbeklagte die entsprechende Erklärung, nachdem die Parteien über die Haftung gesprochen hatten. Es kann deshalb sogar von einem schriftlichen Schuldanerkenntnis ausgegangen werden. Unerheblich erscheint auch, dass die Zweitbeklagte den Begriff Verursachung verwandte, weil das Gericht davon ausgeht, dass aus ihrer laienhaften Sicht kein Unterschied zum Begriff des Verschuldens besteht.

Außerdem ist ihre Erklärung auch nicht völlig fehlerhaft, da eine Mithaftung der Beklagten jedenfalls besteht, weil die Zweitbeklagte einen grob fahrlässigen Verkehrsverstoß beging. Zweifelhaft kann nur sein, ob dem Fahrer des Klägerfahrzeuges ebenfalls eine Mithaftung oder Mitverursachung anzulasten ist.

Da die Zweitbeklägte die schriftliche Erklärung in der Aufregung an der Unfallstelle abgab, geht das Gericht im Ergebnis von einem einseitigen Schuldbekenntnis aus. Dieses führt zur Umkehr der Beweislast zuiasten der Beklagten. Den Beklagten gelingt es aufgrund des geschilderten Beweisergebnisses jedoch nicht, ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung des Fahrers des Klägerfahrzeuges nachzuweisen, sodass sie im Ergebnis in vollem Umfang haften.

Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Verständigung der Polizei, auf die der Fahrer des Klägerfahrzeuges wegen der schriftlichen Erklärung der Zweitbeklagten verzichtete, Tatsachen hätten gesichert werden können, die die vollständige Aufklärung des Unfallhergangs ermöglicht hätten. Diese Beweismöglichkeit steht dem Kläger nicht mehr zur Verfügung, was zulasten der Beklagten geht.

Der Schaden ist in der Höhe unstreitig. Der Zinsanspruch besteht aus Verzug und ab
Rechtshängigkeit.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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