AG Saarbrücken verurteilt kurz und knapp die VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.1.2015 – 37 C 252/15 (08) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch ein Urteil aus Saarbrücken zur Reparaturbestätigung gegen die VHV Versicherung vor.  Die erkeennende Amtsrichterin konnte kurz und knapp den Rechtsstreit abhandeln. Zu Recht hat das Gericht darauf verwiesen, dass zwecks Beanspruchung des Nutzungsausfallschadens ein stichhaltiger Nachweis der Rearatur vorgelegt werden muss. Vom Unfallopfer gefertigte Fotos beweisen nicht die Qualität der Reparatur. Im Übrigen ist aufgrund der Waffengleicheit gegenüber den Daten aus der HIS-Datei eine sachverständige Reparaturbestätigung erforderlich. Es ist nämlich der Zustand wie vor dem Unfall wiederherzustellen. Der bestand darin, dass das Fahrzeug nicht vorgeschädigt in der Datei stand. Dieser Zustand kann durch die Reparaturbestätigung wieder hergestellt werden, indem durch die Reparaturbestätigung mit beweiskräftigem Foto die sachgemäße Wiederherstellung gemäß Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Das hätte das Gericht deutlicher hervorheben müssen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

37 C 252/15 (08)

Amtsgericht Saarbrücken

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG v. d. d. Vorstand, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

Beklagter

wegen Forderung aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Saarbrücken im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 20.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht … für  R e c h t  erkannt:

I.          Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger  38,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu zahlen.
II.         Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.       Der Streitwert wird 38,08 € festgesetzt.

TATBESTAND:
– entfällt gemäß § 313 a ZPO –

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 7 StVG, 115 VVG. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges, durch das das Fahrzeug des Klägers schuldhaft beschädigt wurde, in vollem Umfang. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Bei den Kosten für die Reparaturbestätigung handelt es sich um erforderliche Rechtsverfolgungskosten. Denn der Kläger benötigte sie, um gegenüber der Beklagten das Bestehen des geltend gemachten Nutzungsausfailes zu belegen. Der Kläger hat nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, indem er eine solche Bestätigung eingeholt hat, statt Fotos unter Zuhilfenahme einer aktuellen Tageszeitung bei der Beklagten einzureichen. Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der Kosten für ein außergerichtliches Schadensgutachten, das grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden darstellt. Abweichungen von diesem Grundsatz sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Volistreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Saarbrücken verurteilt kurz und knapp die VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.1.2015 – 37 C 252/15 (08) -.

  1. RA Schwier sagt:

    Zitat: „Dieser Zustand kann durch die Reparaturbestätigung wieder hergestellt werden, indem durch die Reparaturbestätigung mit beweiskräftigem Foto die sachgemäße Wiederherstellung gemäß Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Das hätte das Gericht deutlicher hervorheben müssen.“

    Vlt. hätte in diese Richtung noch vorgetragen werden müssen. Ich kenne den Prozeßverlauf.

    @Willi Wacker
    Was aber standardmäßig fehlt ist der Fetsstellungsantrag hinsichtlich der Gerichtskosten.

    „2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten, Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen hat.“

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