AG Saarbrücken verurteilt nur zu einem geringen Teil zur Zahlung restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 25.8.2016 – 120 C 32/16 (05) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute am Freitag stellen wir Euch wieder ein mehr als kritisch zu betrachtendes Urteil aus Saarbrücken aus der 120. Zivilabteilung vor. Der erkennende Amtsrichter H. setzt dabei willig den ganzen Rechtsprechungsmist um, den seine Berufungskammer und der BGH vorfabriziert haben. Er orientiert sich fast ausschließlich an dem, was die sogenannte Freymann-Berufungskammer des LG Saarbrücken und der Wellner-Senat des BGH vorgeben, ohne zu prüfen, ob das zutreffend sein kann. Immerhin ist jeder Richter nur seinem Gewissen und dem Recht unterworfen. Bei voller Haftung auch vollständigen Schadensersatz zu leisten war gestern. Auffallend an seinem Urteil ist die Tatsache, dass er als Anspruchsnorm für den Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall immerhin sogar § 249 Abs. 1 BGB erwähnt. Dennoch wurde anschließend nach Lust und Laune der berechtigte Schadensersatzanspruch des Geschädigten gekürzt. Die Missachtung des Sinns und Zwecks des § 287 ZPO macht es möglich. Die irrige Auffassung des VI. Zivilsenates des BGH von der Bedeutung des § 287 ZPO schlägt insoweit bis in die Amtsgerichte an der äußersten Ecke Deutschlands durch. Wenn das erkennende Gericht  die „Prüfberichte“ der Versicherer nun als Maßstab heranziehen will, obwohl diese keine rechtliche Relevanz besitzen, fragt man sich, für was der Geschädigte überhaupt ein Gutachten einholt? Obwohl, ohne Gutachten funktioniert das Kürzen ja auch nicht, oder? Lest daher selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des Amtsrichters H. vom AG Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

120 C 32/16 (05)                                                                                 Verkündet am 25.08.2016

Amtsgericht Saarbrücken

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

1. …

2. VHV Allgemeine Versicherung AG

Beklagte

Wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2016 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 120,02 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 zu zahlen.

2.   Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 83 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 17%.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidtingsgründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Klägerin, hat gegen die Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf vollen Schadensersatz wegen der Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch den Verkehrsunfall am 25.04.2015 in Riegelsberg aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Die Haftung ist dem Grunde nach auch unstreitig. Jedoch besteht der Anspruch nicht in der von der Klägerin begehrten Höhe bei den einzelnen Schadenspositionen.

Die Klägerin hat über den von Beklagtenseite gezahlten Betrag in Höhe von 762,16 € keinen weiteren Anspruch auf die Erstattung von Reparaturkosten, insbesondere nicht auf die Reparaturkosten (gemäß dem Gutachten … vom 21.05.2015 in Höhe von 1.018,63 € bzw. nach Abzug auf die Lackierungskosten wegen Vorschäden in Höhe von 20,14 € auf 998,49 €.

Die Klägerin muss sich von den Beklagten auf eine alternative Werkstatt verweisen lassen, wo die Reparatur den von den Beklagten gezahlten Betrag kostet, wie sich dies aus dem von dem Beklagten vorgelegten Prüfbericht ergibt. Es ist gerichtsbekannt, dass die von den Beklagten genannte Firma … in derselben Qualität und mit Originalersatzteilen repariert wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Aufgrund der geringen Entfernung zum Wohnort der Klägerin und des ohnehin kostenlosen Hol- und Bringservice der Werkstatt wäre es der Klägerin auch zutnutbar, ihr Fahrzeug dort reparieren zu lassen.

Die Voraussetzungen der Verweisung auf eine alternative Werkstatt liegen vor, weil das Fahrzeug der Klägerin älter als 3 Jahre ist und die Klägerin eine ausschließliche Wartung und Reparatur in der von ihr genannten Werkstatt weder substantiiert vorträgt noch nachweist. Ohnehin ist unklar, welchen Betrag die Reparatur in der von der Klägerin genannten Werkstatt … kosten würde, da die Klägerin Stundensätze dieser Werkstatt nicht nennt, der von ihr beauftragte Sachverständige … jedoch die Stundensätze einer Markenwerkstatt kalkulierte.

Die Stundensätze der von der Beklagten benannten Werkstatt, der Firma … , sind unstreitig. Verbringungskosten fallen dort nicht an, so dass diese im Rahmen der fiktiven Abrechnung bei der zulässigen Verweisung auf eine, alternative Werkstatt auch nicht erstattungsfähig sind. Die Klägerin kann deshalb nur den Betrag verlangen, der sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Prüfbericht, ergibt. Dieser wurde bereits außergerichtlich gezahlt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Kosten in Höhe von 214,20 € für die Stellungnahme des Sachverständigen … zu dem von den Beklagten vorgelegten Prüfbericht. Die insoweit aufzuwendenden Kosten für das Honorar des Sachverständigen sind nicht notwendig als Kosten der Rechfsverfolgung und Schadensfeststellung im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB (Hervorhebung durch den Autor!).

Solche Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn der Schädiger die Grundlagen des Schadensgutachtens angreift und den Umfang des Schadens infrage stellt und zum Beispiel geltend macht, nicht alle zur Instandsetzung kalkulierten Schäden seien unfallbedingt oder nicht alte kalkulierten Arbeiten seien zur Instandsetzung erforderlich. Dann darf der Geschädigte seinen Sachverständigen zu einer erneuten ~ auch kostenpflichtigen – Stellungnahme auffordern, warum er so und nicht anders kalkuliert hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor Die Beklagten kürzten die Stundenverrechnungssätze sowie die UPE-Aufschiäge und die Verbringungskosten. Dabei handelt es sich ausschließlich um Rechtsfragen, die im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auftreten. Die Beantwortung dieser Fragen gehört nicht in das Fachgebiet eines Kraftfahrzeugsachverständigen. Die Stellungnahme des Sachverständigenbüros … vom 15.112015 besteht jedoch überwiegend aus Rechtsausführungen.

Die Klägerin hat ferner einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 115,02 €. Die Rechnung des Sachverständigen … ist jedoch nicht in voller Höhe von 550,55 € erstattungsfähig, sondern nur in Hohe von 456,96 €, worauf außergerichtlich bereits 341 ,94 € gezahlt wurden.

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008 Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mangeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Der erforderliche Geldbetrag wird aber nicht durch die Rechnung des Sachverständigen festgelegt, auch nicht, wenn der Geschädigte diese gezahlt hat. Allerdings ist der tatsächlich erbrachte Aufwand ein Indiz für die Bemessung des erforderlichen Betrages, jedoch ist der aufgewendete Betrag nicht zwingend identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13), insbesondere dann nicht, wenn die Preise des Sachverständigen für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Darin darf das Gericht den erforderlichen Betrag nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen.

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25,09,2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses am der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren die Urteile des LG Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 und des BGH vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13, zugrunde. Demnach kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefragung (hier 2013) geschätzt werden.

Für die Nebenkosten bietet die BVSK Honorarbefragung aber keine taugliche Schätzungsgrundlage. Es ist deshalb auf die vom Landgericht Saarbrücken im Urteil vom 19.12.2014, Aktenzeichen 13 S 41/13 aufgestellten Grundsätze zurückzugreifen.

Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Sachverständiger zum Ausdruck bringt, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll, wenn er dies mit einem Pauschalbetrag abrechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht. Nebenkosten können dann nur in Höhe der entstandenen Aufwendungen berechnet werden.

Als Aufwendungen können Fahrtkosten, Kosten für das Schreiben, Drucken und Vervielfältigen des Gutachtens, Fotokosten, Porto-, Versand- und Telefonkosten sowie die EDV-Abrufgebühr und Kosten der EDV-Fahrzeugbewertung angesetzt werden. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Maßgebend ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Kosten als zweckmäßig und notwendig ansehen würde.

Der Geschädigte muss eine Plausibilitätskontrolle der berechneten Kosten durchführen, um zunächst zu einer eigenen Einschätzung zu kommen, ob die berechneten Nebenkosten angemessen sind. Zur Überprüfung derAngemessenheit im Rahmen des § 287 ZPO darf das Gericht nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, auf den Rahmen zurückgreifen, den das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Entschädigung von Sachverständigen vorgibt.

Für Fahrtkosten gilt dies allerdings nicht. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Kilometersatz des § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG von 0,30 € sich erkennbar an der steuerlichen Abzugsfähigkeit orientiert und nicht den tatsächlichen Kosten entspricht, die das Landgericht in seiner Ausgangsentscheidung mit 0,60 € pro Kilometer ermittelte. Erstattungsfähig ist daher ein Betrag von maximal 0,70 € pro Kilometer. Eine Überschreitung dieses Betrages ist erkennbar überhöht.

Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in Schwarz/Weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,50 € für jede Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,90 € für jede Seite anzusetzen, also insgesamt 1,40 € für jede Seite. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 1,68 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,40 € erstattungsfähig.

Für jede weitere gedruckte Seite schwarz-weiß ohne Schreibkosten sowie für jede Kopie schwarz-weiß ohne Schreibkosten sind 0,50 € zu erstatten. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrense hier bei 0,60 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 0,50 € erstattungsfähig. Grundsätzlich sind über das Originalgutachten hinaus maximal 2 Ausfertigungen erstattungsfähig (für den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt).

Für eine in Farbe gedruckte Seite des Gutachtens ist 1,00 € zu vergüten, was aber nicht hinsichtlich der Fotos gilt, für die eine Sonderregelung eingreift. Die Obergrenze für Farbausdrucke liegt bei 1,20 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1 ,00 € zu erstatten.

Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG einmalig für das Originatgutachten in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze bei 2,40 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 2,00 € erstattungsfähig. Für maximal weitere 2 Fotosätze bei den Ausfertigungen des Gutachtens sind 0,50 € pro Foto zu erstatten. Die Obergrenze liegt hier bei 0,60 €. Sofern diese überschritten wird, sind lediglich 0,50 € zu erstatten.

Für die Porto-, Versand-und Telefonkosten bleibt es bei dem Pauschalbetrag von 15,00 €.

Ferner sind die Kosten der EDV-Abrufgebühr und der EDV-Fahrzeugbewertung erstattungsfähig, jedenfalls soweit sie Jeweils einen Betrag von 20,00 € nicht übersteigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten konkret anfielen. Auch sonstige Fremdkosten des Sachverständigen sind zu erstatten.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Kostenart                                                                          Anzahl      Einzelpreis   Gesamtpreis

Grundhonorar bei Schadenshöhe 998,49 € netto            pauschal   288,00 €        288,00 €
Fahrtkosten 0,70 € pro Km                                                14                0,70 €            9,80 €
Schreiben und Druck s/w 1,40 €, max. 1,68 €/Seite            8                1,40 €          11,20 €
Druck s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,60 €/Seite                                                  0,00 €
Kopie s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,60 €/Seite        16                0,50 €            8,00 €
Druck Farbe 1,00 €, max. 1,20 €/Seite                                                                         0,00 €
Fotos im Original 2,00 €, max. 2,40 €/Stück                        4                2,00 €             8,00 €
Fotos für max. 2 Ausfert. 0,50 €, max. 0,60 €/Stück            8                0,50 €            4,00 €
Porto, Versand, Telefon gem. Rechng., max. 15,00 €                           15,00 €          15,00 €
EDV-Abrufgebühr gem. Rechng., max. 20,00 €                                    20,00 €           20,00 €
EDV-Fahrzeugbewertung gem. Rechng., max. 20,00 €                        20,00 €           20,00 €
Sonstige Fremdkosten nach Anfall                                                                               0,00 €

Summe netto                                                                                                         384,00 €
Umsatzsteuer 19%                                                                                                    72,99 €
Summe brutto                                                                                                        456,96 €
bereits gezahlt                                                                                                         341,94 €
Restbetrag zu zahlen                                                                                             115,03 €

Die Unkostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarbrücken 30,00 €, so dass die Beklagten insoweit weitere 5,00 € zu erstatten haben. Bezüglich dieser Schadenspositionen haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der gezahlten und anerkannten 25,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 91a, 708 Nr, 11, 713 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Klägerin die Kosten. Zwar war die Klage insoweit ursprünglich zulässig und begründet, jedoch entspricht es billigem Ermessen, aufgrund der Wertung des § 93 ZPO, die auch im Rahmen der übereinstimmenden Erledigung anwendbar ist, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin machte die Unkostenpauschale außergerichtlich nicht geltend und die Beklagten erklärten deshalb ein sofortiges Anerkenntnis und gaben keine Veranlassung zur Klageerhebung.

gez. H.
Richter am Amtsgericht

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9 Antworten zu AG Saarbrücken verurteilt nur zu einem geringen Teil zur Zahlung restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 25.8.2016 – 120 C 32/16 (05) -.

  1. virus sagt:

    Zitat W.W. „Obwohl, ohne Gutachten funktioniert das Kürzen ja auch nicht, oder?

    Und wie das Kürzen ohne vom Schädiger unabhängig erstelltes Gutachten funktioniert? Immer wenn das Unfallopfer nicht weiß, in welcher Höhe ihm Schadensersatz tatsächlich zusteht, wird es keinen Rechtsstreit geben und der Betrug ist perfekt.

    Obiger Richter H. fungiert meiner Ansicht nach als Handlanger des betrügerisch agierenden VHV-Versicherers, indem er sich rechtsbeugende, gekaufte höchstrichterliche Vorgaben zu Eigen macht.

    Vor dem Hintergrund, dass Grundrechteverletzungen nicht der Verjährung unterliegen, gilt auch hier:

    Weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung haben das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären, sondern haben bereits von Amts wegen die Pflicht ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen – spätestens auf Antrag – deklaratorisch aufzuheben, auf jegliches Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen.

  2. SV sagt:

    Ich zitiere: „Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG einmalig für das Originatgutachten in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze bei 2,40 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 2,00 € erstattungsfähig. Für maximal weitere 2 Fotosätze bei den Ausfertigungen des Gutachtens sind 0,50 € pro Foto zu erstatten. Die Obergrenze liegt hier bei 0,60 €. Sofern diese überschritten wird, sind lediglich 0,50 € zu erstatten.“

    Virus, ich gehe noch einen Schritt weiter. Hier wird über den Schadensersatzprozess der Kollege in kriminellster Art und Weise genötigt bzw. kriminalisiert. Dieser Richter ist als Vertreter eines Rechtsstaates untragbar. Er gehört seines Amtes enthoben. Herr Justizminister Maas, wir fordern noch vor der Bundestagswahl ein Gesetz, welches Rechtsbeugung unter schwerer Strafe stellt.

  3. Knurrhahn sagt:

    „Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).“

    Ja, und an welcher Stelle dieses abenteuerlichen Urteils trägt er dieser „Erkenntnis Rechnung“?

    Mit konstruierter Zubilligung von weiterem Schadenersatz bleibt der Geschädigte degradiert und diskriminiert als ein nicht verständiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch. Man merkt fast in jedem Abschnitt der Entscheidungsgründe, dass dieses Urteil vom Ziel bestimmt wurde und der hier zuständige Richter sich „Im Namen des Volkes“ von dieser Herabwürdigung des Unfallopfers distanziert und gottähnlich in anderen Spähren zu schweben scheint. Kein heller Stern für den Ruf des AG Saarbrücken. Eine Strafanzeige wäre die richtige Reaktion und eine Information an die Tagespresse unter der Headline:

    RICHTER DES AG SAARBRÜCKEN STÜTZT GESETZESWIDRIG SCHADENERSATZKÜRZUNGEN EINES AUTOVERSICHERERS.

    Knurrhahn

  4. Olga P. sagt:

    Hi, Willi,
    dieser Müll an ausschließlich werkvertraglich ausgerichteten Betrachtungsweisen ist kaum noch zu toppen und verdeutlicht ,zumindest sporadisch, das Niveau richterlicher Kompetenz und die Fragwürdigkeit bezüglich der gebotenen Unabhängigkeit. Und das alles will der Her Bundesjustizminister bisher nicht bemerkt haben können bei dem ansehnlichen Stab von hochdotierten Beratern? Da erwächst schnell der Verdacht, dass auch über das Bundesjustizministerium die Versicherungswirtschaft/Assekuranz mit dem GDV zum Schaden der Unfallopfer begünstigt wird. Man hat ja alles unter einem Dach, auch den Verbraucherschutz. Der Krug geht so lange zu Wasser, bis er bricht und dieser Moment ist nicht mehr fern, Herr Bundesjustizminister!

    Olga P.

  5. aufmerksamer Leser sagt:

    @ Virus

    … und schon wieder kommt die „Grundrechtepartei“ zum Zuge.
    Liebe Redaktion, aber bitte nicht hier im Blog.

  6. virus sagt:

    @ aufmerksamer Leser

    Schon mal darüber nachgedacht, ob DU bei CH verkehrt bist?

    aufmerksamer Leser says:
    26. Juli 2011 at 21:00

    @ virus
    Hallo SV NW, wenigstens einer, der das BGH-Urteil als das verstanden hat, was es ist – Rechtsprechung, bei der der beklagte Versicherer den Richtern nicht die Hand geführt hat.

    Hi Virus,
    meinst du wirklich, dass bei anderen Urteilen (welche?) der beklagte Versicherer bei den Richtern die Hand geführt hat? Das würde ja bedeuten,dass du unseren Bundesrichtern schlimme Sachen unterstellst. Hast du Beweise? – Vermutlich nicht. Dann würde ich auch im Sinne des Blogs empfehlen, solche Äußerungen, die unsere Justiz in Misskredit bringen können, zu unterlassen. Ich finde zwar auch so manche Urteile nicht recht durchdacht, aber so weit wie du will ich dann doch nicht gehen.

  7. Iven Hanske sagt:

    Schlechte Anwälte und gewillte schlechte Richter machen diesen juristischen Schrottplatz lukrativ? Wie sollte dieser Geschädigte ex ante dieses ex post konstruierte Ergebnis wissen? Untragbare Schätzung, es wird ex-post immer ein dummer Kalkulator billiger sein….. aber auch objektiv ist hier soviel fachlich zu hinterfragen….daher Schrott von allen Beteiligten, oder?

  8. Iven Hanske sagt:

    # aufmerksamer Leser, ich lese nichts von Partei, also lass du es! Dieser Richter diktiert normativ und doch rechtswidrig willkürlich. Justizminister sollten für den Brandschutz zuständig sein und nicht andauernd nur Feuerwehr spielen! Wenn der GDV stärker ist, Versicherungen Gesetze schreiben und Richter sich von Versicherungen kaufen lassen, so sind Schwächlinge im Minsterposten eine Gefahr für meine Gesellschaft. Ich erinnere:

    „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

    „(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“

    „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

    Wie kann dieser Richter in den Spiegel sehen und was sieht er? Seine willkürlichen Kollegen?:

    – Bundesverfassungsgericht 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 – Richterliche Willkür krasse Missdeutung einer Norm
    – Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 -Richterliche Willkür bei Missachtung einer Preisvereinbarung-
    – Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 – Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung-
    – BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-

  9. aufmerksamer Leser sagt:

    @ Virus 19.05.2017 at 20.01

    Die an mich gerichtete Frage wollte ich eigentlich Dir stellen.
    Wenn Du meinst, ich sei hier im Captain-Huk-Blog nicht richtig, dann will ich Dir sagen: Ich glaube schon.
    Bei Deinen Kommentaren kann man zweifeln, ob Du hier bei CH richtig bist.

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