AG Saarlouis spricht kurz und knapp die gekürzten Sachverständigenkosten zu mit Urteil vom 29.12.2016 – 27 C 1539/16 (13) -, nachdem die eintrittspflichtige VHV-Versicherung die von ihr vorgerichtlich vorgenommene Kürzung noch nicht einmal schriftsätzlich erklären konnte oder wollte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem Revisionsurteil des BGH stellen wir Euch hier auch noch ein Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV- Versicherung vor. Die VHV-Versicherung hatte sich noch nicht einmal verteidigt. Zuerst nicht zahlen und dann Verurteilung nebst Verfahrenskosten einkassieren, das ist ein Beispiel dafür, wie Versichertengelder vergeudet werden können. Letztlich hat die VHV-Versicherung eingesehen, dass es sich bei den berechneten Sachverständigenkosten, auch wenn sie an den Sachverständigen abgetreten worden sind, um eine konkrete Schadensposition handelt, die unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammenhängt und auf deren Höhe der Geschädigte regelmäßig keinen Einfluss hat, und die zu ersetzen sind. Also sind sie, kein Auswahlverschulden vorausgesetzt, bei einhundertprozentiger Haftung des Schädigers auch in voller Höhe von diesem zu ersetzen. So einfach kann Schadensersatz sein. Irritierend ist schon, dass die VHV-Versicherung im Rechtsstreit nicht in der Lage war, die von ihr vorgenommenen Kürzungen zu begründen. Es wäre auch für die Versicherungswirtschaft fatal gewesen, wenn sie wahrheitsgemäß vorgetragen hätte, dass der Dachverband seinen Mitgliedern empfiehlt, die berechneten Sachverständigenkosten zu kürzen, weil es den Krafthaftpflichtversicherern gerade so schlecht geht, wie der Bericht im „Morgenmagazin“ der ARD gezeigt hat.  Lest selbst das Urteil des AG Saarlouis  vom 29.12.2016 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

27 C 1539/16 (13)

Amtsgericht Saarlouis

U r t e i l nach § 495 a ZPO

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

Beklagte

wegen Honorarforderung

hat das Amtsgericht Saariouis durch die Richterin am Amtsgericht K.-M. im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO nach Lage der Akten am 29.12.2016

für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171,65 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2016 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D

( entbehrlich nach § 313 a ZPO)

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Der Kläger macht mit der Klage restliche Sachverständigenkosten geltend, die er nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken in der Entscheidung vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – berechnet hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat sich in der Sache nicht verteidigt. Ihre Abzüge hat sie nicht begründet. Damit ist der Honorarforderung, die gem. §§ 7, 17 StVG, 249 BGB nach der vorzitierten Rechtsprechung begründet ist, stattzugeben.

Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VHV Versicherung abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu AG Saarlouis spricht kurz und knapp die gekürzten Sachverständigenkosten zu mit Urteil vom 29.12.2016 – 27 C 1539/16 (13) -, nachdem die eintrittspflichtige VHV-Versicherung die von ihr vorgerichtlich vorgenommene Kürzung noch nicht einmal schriftsätzlich erklären konnte oder wollte.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Auch die VHV aus Hannover kann die willkürlich erfolgten Kürzungen nicht erklären, weil sich die Betrachtung auf eine werkvertraglich orientierte Perspektive beschränkt, die schadenersatzrechtlich in dieser Pauschalität unerheblich ist.
    Diese fragwürdige Kürzungspraxis hat u.a. auch das AG Bitterfeld-Wolfen erkannt und in den Entscheidungsgründen des Urteils 7 C 813/16 vom 24.02.2017 u.a. hierzu ausgeführt:

    „Soweit die Beklagte hiergegen dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger, welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen.

    Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) folgt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil gegen die hiesige Beklagte vom 12.05.2016, Geschäftsnummer: 7 C 103/16).“

    Und weiter:
    “ Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen.

    Vielmehr steht in diesem Fall dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu. Einen solchen Anspruch hat die Beklagte vorliegend trotz Kenntnis der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht geltend gemacht. Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und somit auch gegenüber dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche er durch Abtretung erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in der Sache seitens der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.

    Das Gericht folgt insoweit auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass sie in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Dritte durch ein weiteres Gutachten Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens erhält oder z.B. bei einer Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird (z.B. Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., Rdnr. 34 zu § 32S BGB, m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich ist, wenn der Dritte über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist hinsichtlich der Beklagten in Bezug auf die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung von Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall.

    Die Beklagte hat in ihrer Tätigkeit als Kfz -Haftpflichtversicherung ständig mit Abrechnungen von Sachverständigen für Gutachten zu tun und verfügt daher über eine große Sachkunde insoweit. Sie bedarf keinerlei Belehrungen darüber, in welchem Umfang Sachverständigenkosten angemessen sind oder nicht, da es sich hierbei um ihr ’’tägliches Brot” handelt.

    Aus diesem Grund macht es keinerlei Sinn und es besteht auch keine Rechtfertigung dafür, diese in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einzubeziehen, soweit dies die Sachverständigenkosten betrifft. Hinsichtlich der durch den Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag etwas anderes gelten. Soweit jedoch eine Belehrungspflicht des Sachverständigen bestehen sollte, seinem Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den vergleichbaren ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten Gründen nicht, denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und hinreichendem Sachverstand ausgestattet. “

    R-REPORT-AKTUELL

  2. Willi Wacker sagt:

    @ R-Report-Aktuell
    Könntet Ihr das zitierte Urteil der Redaktion übersenden? In einem Kommentar – und dann auch nur auszugsweise – geht das Urteil unter. Danke im Voraus für das Urteil.

  3. Iven Hanske sagt:

    Mich wundert es, wer hier meine Urteile zitiert, die noch nicht veröffentlicht sind, mein Anwalt war es nicht. VHV?

    Urteil AG Bitterfeld-Wolfen: http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/7-C-813-16-Ag-Bitterfeld-Wolfen-v-24-02-2017-Vorteilsausgleichverfahren-Kennwort.pdf „SOFORT“

    Weitere gute Urteile vom AG Bitterfeld-Wolfen: http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert